BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 29.09.2011 - 5423181-499 - asyl.net: M19165
https://www.asyl.net/rsdb/M19165
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für ein in Deutschland geborenes Kind staatenloser Kurden wegen drohender Sippenhaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Vaters.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Syrien, Kurden, staatenlos, Sippenhaft, Exilpolitik
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin wurde in Deutschland geboren. Die Eltern, ... und ..., sind nach eigenen Angaben staatenlose Kurden aus Syrien.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2010 (Az.: 5423181-499) ist aufzuheben, da wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Vaters der Antragstellerin und der deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefährdung der Antragstellerin wegen Sippenhaft die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

2. Dem Antrag wird entsprochen; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde. [...]