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LG Mainz

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Zitieren als:
LG Mainz, Beschluss vom 26.10.2011 - 8 T 207/11 - asyl.net: M19167
https://www.asyl.net/rsdb/M19167
Leitsatz:

1. Mehrere durch eine Haftentlassung unterbrochene Haftzeiträume sind für die Berechnung der Höchstdauer von Abschiebungshaft von 18 Monaten zusammenzurechnen, wenn die Haftanordnungen auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen. Dabei ist auch ein zwischenzeitliches Untertauchen des Ausländers nicht als Zäsur zu werten.

2. Keine Verhinderung der Abschiebung im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da die ghanaischen Behörden sich weigern, ein Passersatzpapier auszustellen, weil der Betroffene angibt, aus Sierra Leone zu sein.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Verlängerungsantrag, Haftdauer, Sicherungshaft, Beugehaft, Untertauchen, Unterbrechung, Verhinderung, Abschiebung, Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit, Identitätsfeststellung, Ghana, Sierra Leone, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

[...]

Auf die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss. aufzuheben, da die Fortdauer von Abschiebungshaft unverhältnismäßig ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft von insgesamt achtzehn Monaten, wie sie sich aus § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt, auch bei wiederholter Haftanordnung nicht (insgesamt) überschritten werden darf (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 1987 - BReg 3 Z 80/87 -).

Mehrere, durch eine Haftentlassung unterbrochene Haftzeiträume sind zusammenzurechnen, wenn die Haftanordnungen auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen.

Dabei ist auch ein zwischenzeitliches Untertauchen des Ausländers nicht als Zäsur zu werten. Wird der Ausländer aus der Haft entlassen und dann erneut inhaftiert, beginnt die Frist der achtzehn Monate nicht von neuem an zu laufen, sondern die frühere Zeltspanne der Inhaftierung wird mitgerechnet (Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, RdNrn. 40 und 43 zu § 62).

Dementsprechend handelt es sich hier um eine Verlängerung der Abschiebungshaft von zwölf auf fünfzehn Monate, was wiederum bedeutet, dass die Verlängerung der Abschiebungshaft nur dann möglich ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Ausländer seine Abschiebung jedenfalls mit verhindert hat (§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung aber nicht in diesem Sinne verhindert, jedenfalls kann dies nach den Ermittlungen der Kammer, die sich auf die Ermittlungen der Ausländerbehörde gründet, nicht ausreichend sicher festgestellt werden.

Darüber hinaus ist die Abschiebungshaft aber auch deshalb über die bereits angeordnete Zeit im Jahre 1998 hinaus unzulässig, weil Abschiebungshaft eine durchführbare Abschiebung voraussetzt (Hofmann/Hoffmann, a.a.O., RdNr. 18 zu § 62). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, von Sicherungshaft abzusehen, wenn - aus welchem Grund auch immer - die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (Hofmann/Hoffmann, a.a.O.).

Der Verhältnismäßigkeltsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG verlangt von der Sicherungshaft abzusehen, wenn das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung nach Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen nicht überwiegt (OLG München, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 34 Wx 007/05 -). Zu beachten ist, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft vergrößert. Dabei muss der Betroffene Abschiebungshaft aber umso länger hinnehmen, je größer die Schwierigkeiten sind, die sein Verhalten den Ausländerbehörden bei der Beschaffung der Heimreisedokumente macht (OLG München, a.a.O.). Insoweit spielt auch die Frage der Verhinderung im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit hinein.

Vorliegend ergibt sich aber nicht zur vollen Überzeugung der Kammer ein Verhindern des Beschwerdeführers in diesem Sinne. Zwar liegen Indizien auf der Hand, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht sierraleonischer, sondern ghanaischer Staatsbürger sein könnte.

Dafür spricht zum einen der Zugang einer Passkopie für Ghana, die nach der Mitteilung des Einwohneramtes Berlin durch die Vollzugsbeamten der GfA Zweibrücken auch ein Lichtbild erkennen ließ, das mit dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Dieses Lichtbild liegt der Kammer aber nicht vor.

Dann vermochte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vor der Kammer nicht eindeutig zu erklären, wie er in den Besitz einer solchen Passkopie gekommen sein soll bzw. wer initiiert haben soll, dass ihm eine Passkopie auf einen Namen, den er noch nie zuvor gehört haben will, ausgerechnet in die Gewahrsamseinrichtung nach Zweibrücken zugegangen ist.

Auch die im Raum stehende Fälschung der Geburtsurkunde indiziert eine Vertuschung der wahren Identität des Beschwerdeführers. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer den Proxy-Pass nur deshalb anforderte, weil die beteiligte Behörde ihm mitteilte, dass ein Bleiberecht in Betracht komme.

Weshalb dann aber die Vorlage eines gefälschten Passpapiers erfolgt sein soll, um eine Abschiebung zu verhindern, erschließt sich der Kammer nicht. Die Vorlage des Passes hätte allenfalls dazu gedient und sollte nach der Mitteilung der beteiligten Behörde auch dazu dienen, im Bundesgebiet ein Bleiberecht zu erhalten, nicht aber abgeschoben zu werden.

Wenn aber das Verhalten des Beschwerdeführers initial nichts mit seiner Abschiebung zu tun hatte, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er verhindere eine solche durch die Veranlassung der Fälschung eines Passes.

Auch der anonyme Hinweis, den die beteiligte Behörde erhielt, legt nahe, dass der Beschwerdeführer aus Ghana, nicht aber aus Sierra Leone stammen könnte. Allerdings handelt es sich um einen bloßen anonymen Hinweis. Ebenso möglich ist, dass eine dritte Person es darauf ansetzte, den Beschwerdeführer unter Angabe falscher Tatsachen zu diskreditieren. Wenn die beteiligte Behörde derartige Hinweise nutzen will, um Verhinderungsverhalten eines Ausländers in das Verfähren einzubringen, muss sie die Quelle offenlegen.

Unabhängig von alldem aber ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Abschiebung bis zum 27. März 2012 (bis dahin könnte die Abschiebungshaft auf achtzehn Monate allenfalls verlängert werden), nicht durchzuführen sein wird.

Denn die ghanaischen Behörden weigern sich deshalb ein Passersatzpapier für den Beschwerdeführer auszustellen, weil er angibt, aus Sierra Leone zu sein. Gleiches gilt umgekehrt für die ghanaischen Behörden. Wenn aber der Ausländerbehörde als Nachweis einer ghanaischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers lediglich eine Passkopie vorliegt, die kein Gesicht des Beschwerdeführers erkennen lässt (nur eine solche Kopie ist dem Gericht aus der Ausländerakte gezeigt worden), ist nicht damit zu rechnen, dass Ghana Passersatzpapiere auszustellen bereit ist. [...]