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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 02.11.2011 - 5400621-232 - asyl.net: M19190
https://www.asyl.net/rsdb/M19190
Leitsatz:

Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria für ein gesundes Kleinkind, das bei seiner alleinstehenden, HIV-positiven Mutter lebt.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Nigeria, minderjährig, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Nigerias vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es hier nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95).

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller bei einem Aufenthalt im Herkunftsland seiner Mutter nicht möglich sein würde, das für ein menschenwürdiges Dasein notwendige Existenzminimum zu erlangen. Damit ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen. [...]