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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - asyl.net: M19204
https://www.asyl.net/rsdb/M19204
Leitsatz:

Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG anzurechnen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Staatsangehörigkeitsrecht, deutsche Staatsangehörigkeit, rechtmäßiger Aufenthalt, Duldung, Asylfolgeantrag, Asylverfahren, Anrechnung,
Normen: StAG § 4 Abs. 3 S. 1, AsylVfG § 55 Abs. 1 u. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 16 Abs. 1
Auszüge:

[...]

2. Ein ausländischer Elternteil hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 18. November 2004 a.a.O. S. 203) im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland, wenn sein Aufenthalt genehmigungsfrei ist oder im Fall der Genehmigungspflicht insbesondere auf einem erteilten Aufenthaltstitel oder einer gesetzlichen Erlaubnis beruht oder kraft Gesetzes fiktiv erlaubt ist. Abgesehen davon ist bei der Berechnung der erforderlichen Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften die Dauer des Aufenthalts eines erfolgreichen Asylverfahrens im Falle einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG in unmittelbarer Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG und ohne eine solche in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in Ansatz zu bringen (2.1). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt wurde (2.2). Bei einem erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahren ist die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen (2.3).

2.1 Die Zeit des Aufenthalts eines Asylfolgeverfahrens ist zumindest dann nicht nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet, wenn das Bundesamt - wie hier - den Asylfolgeantrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (vgl. BTDrucks 12/2062 S. 37 und BTDrucks 12/4450 S. 27). In einem derartigen Fall ist die Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entsprechend anwendbar, wenn der Asylfolgeantrag im gerichtlichen Verfahren Erfolg hat (vgl. so der Sache nach in Bezug auf ein erfolgloses Asylfolgeverfahren Urteil vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 12 jeweils Rn. 10).

Weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das Asylverfahrensgesetz enthalten eine ausdrückliche Regelung, ob und wie die Zeit des Aufenthalts während des Asylfolgeverfahrens auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts anzurechnen ist, wenn erst das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling bejaht.

Insoweit besteht eine Regelungslücke. Das Fehlen einer Regelung für die von § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht unmittelbar erfassten Fälle des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgestattung kann nicht als negative Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden. Dafür spricht schon, dass der Gesetzgeber sowohl für die Fälle eines erfolgreichen Ausgangs des ersten Asylverfahrens als auch für die Fälle der Zweitanträge im Sinne des § 71a AsylVfG eine Anrechnungsregelung vorgesehen hat. Für erstere ordnet § 55 Abs. 3 AsylVfG eine Anrechnung der Aufenthaltszeiten an. Für letztere erklärt § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nur die §§ 56 bis 67 AsylVfG für entsprechend anwendbar. Darüber hinaus kann allein aus dem Unterlassen einer Anrechnungsregelung im Asylverfahrensgesetz für Aufenthaltszeiten eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens nicht auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, deren Anrechnung im Staatsangehörigkeitsrecht zu verbieten. Es liegt daher nahe, jedenfalls im Staatsangehörigkeitsrecht § 55 Abs. 3 AsylVfG stets entsprechend anzuwenden, wenn der Folgeantrag zum Erfolg geführt hat (vgl. ähnlich Wolff, in: HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 55 AsylVfG Rn. 10 und Müller, a.a.O., § 71 AsylVfG Rn. 45).

Der Fall des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens ist auch mit dem des erfolgreichen Asylverfahrens vergleichbar. Die pauschale Anrechnung der im (ersten) Asylverfahren verbrachten Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG findet ihre Rechtfertigung allein in der unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter bzw. der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Asylbewerbern, deren Asylantrag positiv beschieden wurde, soll die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik erleichtert werden. Daher sollen sie sich auf die als Asylsuchende im Bundesgebiet verbrachte Zeit berufen können, wenn Rechte oder Vergünstigungen von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängen (Urteil vom 29. März 2007 a.a.O. jeweils Rn. 11 unter Hinweis auf BTDrucks 9/875 S. 21 und BTDrucks 12/2062 S. 37). In Übereinstimmung damit ist die Anrechnungsregelung auch beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt heranzuziehen. Aus dem als rechtmäßig geltenden Aufenthalt von mindestens acht Jahren kann auf die gelungene Integration des maßgeblichen Elternteils geschlossen werden, welche es rechtfertigt, seinem im Bundesgebiet geborenen Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem ius soli kraft Gesetzes zu verleihen. Diese Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Denn der im Asylfolgeverfahren erfolgreiche Antragsteller erwirbt mit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller.

Die entsprechende Anwendung der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG entspricht auch dem Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560), das den Vertragsstaaten aufgibt, die Eingliederung und Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern und zu beschleunigen.

2.2 Die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft - wie hier - in einem bereits vor dem 1. Januar 2005 beendeten Asylfolgeverfahren zuerkannt wurde. Die Einbeziehung anerkannter Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 3 AsylVfG dient dazu, die aufenthaltsrechtliche Situation der Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention derjenigen von Asylberechtigten anzugleichen sowie die nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ungerechtigkeit, dass die unterschiedliche Dauer des Asylverfahrens zu Lasten der Konventionsflüchtlinge ging, zu beseitigen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 111). Das Bedürfnis nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation besteht indessen unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Vergünstigung ab dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 auch früher anerkannten Konventionsflüchtlingen gewähren wollte.

2.3 Maßgeblicher Beginn für die Anrechnung der asylverfahrensabhängigen Aufenthaltszeit nach § 55 Abs. 3 AsylVfG ist bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren die Stellung des Asylfolgeantrags, obwohl damit zwangsläufig auch ein Zeitraum erfasst wird, in dem nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch kein Asylverfahren durchgeführt wird. Dies entspricht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. § 55 Abs. 3 AsylVfG gewährt beim erfolgreichen Ausgang des ersten Asylverfahrens eine vollständige Anrechnung der Zeit, in der eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG bestanden hat. Anrechnungsbeginn ist damit das Datum, an dem der Ausländer um Asyl nachsucht (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bzw. - im Fall der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat - einen Asylantrag stellt (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Die in der Anrechnung liegende Begünstigung unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet war oder festgestellt wurde. Es ist daher unschädlich, wenn die anspruchsbegründenden Umstände erst im Laufe des Verfahrens entstehen. Wegen der identischen Rechtsposition besteht kein Grund, den erfolgreichen Asylfolgeantragsteller anders zu behandeln.

Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages trägt auch dem zwingenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung, dem im Staatsangehörigkeitsrecht besondere Bedeutung zukommt. Angesichts der Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen eindeutig feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen. [...]