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VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 16.11.2011 - RN 9 E 11.30536 - asyl.net: M19207
https://www.asyl.net/rsdb/M19207
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Italien, da Zweifel bestehen, dass Italien dem Zustand entspricht, der dem Konzept der Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde liegt. Das Bundesamt hat die Pflicht zu prüfen, ob Reisefähigkeit besteht; solange dies nicht geschehen ist, ist die Abschiebungsanordnung unzulässig.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Italien, Selbsteintritt, medizinische Versorgung, Gesundheitssystem, Reiseunfähigkeit, Gesundheit, Abschiebung, Sachverhaltserforschung
Normen: VO 343/2003 Art. 10 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VwGO § 123 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

[...]

Der Eilantrag hat Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet solange aus, als es - wie hier - am Erlass einer Abschiebungsanordnung fehlt. Obwohl eine derartige Anordnung bislang noch nicht ergangen ist, kann dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Italien hat der Rückübernahme bereits zugestimmt. Nach der gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin wird die Abschiebungsanordnung den Betroffenen regelmäßig so spät bekanntgegeben, dass dann eine Anrufung des Gerichts vor dem Vollzug der Abschiebung faktisch ausscheidet (vgl. VG Regensburg v. 09.06.2011, Az. RN 9 E 11.30203; v. 14.06.2011, Az. RN 7 E 11.30189 und v. 12.07.2011, Az. RN 9 E 11.30323).

Nach § 34a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) darf zwar die Abschiebung im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht nach § 80 VwGO oder nach § 123 VwGO ausgesetzt werden. Im konkreten Fall ist der einstweilige Rechtsschutz hingegen nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen.

In verfassungs- und konventionskonformer Auslegung ist nämlich eine Ausnahme von dieser Vorschrift dann veranlasst, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob die aktuelle Situation der Asylbewerber in dem betreffenden Staat den Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt (vgl. BVerfG v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 und EGMR v. 21.01.2011 - 30696/09 - jeweils zu Griechenland). Ist Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin-II-VO zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, dann ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz (GG) in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [des] und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft.

Dabei ist es aber zumindest im Rahmen des Eilverfahrens weder möglich noch geboten, die Verhältnisse in dem betreffenden Staat umfassend aufzuklären. Dem verfassungs- und menschenrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 13 EMRK) entsprechend ist vielmehr bereits bei ernst zu nehmenden Anhaltspunkten für gravierende Defizite in der Asylverfahrenspraxis oder bei den Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Staat aber das Aussetzungsbegehren im Wege einer Interessen- bzw. Folgenabwägung zu entscheiden.

So ist es im konkreten Fall. Die Antragsteller berufen sich auf die mittlerweile allgemein bekannte Situation von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern in Italien. Die Auswertung der einschlägigen Erkenntnisquellen lässt Zweifel daran aufkommen, ob die Lage der Asylbewerber in Italien im Allgemeinen noch dem Zustand entspricht, welcher dem Konzept über die Sicherheit in einem Drittstaat zugrunde liegt. Das Gericht stützt seine Zweifel daran, dass die derzeitige Situation in Italien im Hinblick auf die Versorgung von Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern mit Unterkunft, Verpflegung und medizinischen Leistungen dem europäischen Mindeststandard nicht entsprechen, auf Erkenntnismittel, welche nicht von staatlichen Stellen herrühren.

In dem vom Förderverein PRO ASYL e.V. am 28, Februar 2011 herausgegebenen Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender mit dem Titel "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" wird z. B. auf S. 23 ausgeführt, dass selbst von den sog. Dublin-Rückkehrern in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % in staatliche Unterkünfte vermittelt werden konnten und damit von diesem Personenkreis, der ja quasi von den Behörden eines Staates an die Behörden eines anderen Staates "übergeben" wird, 88 % obdachlos waren. Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" ist nachzulesen, dass das Hauptproblem des italienischen Systems in den fehlenden Aufnahmekapazitäten im Vergleich zu der Anzahl der Gesuchstellenden liegt (S. 5). Ohne Unterkunft können die Betroffenen jedoch ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung oder persönliche Hygiene kaum abdecken. Finanzielle Unterstützung werde nicht gewährt (S. 7). Auch der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung gestaltet sich überaus problematisch. Hauptursache dafür ist wiederum die fehlende Unterkunft (vgl. Bericht Bethke/Bender, S. 20 ff.; Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 26 ff.).

Selbst durch eine "Aufenthaltsgenehmigung" erhalten Asylbewerber keinen Anspruch auf eine Grundversorgung (vgl. FAZ v. 08.04.2011: "Rom verspricht Tunesiern Aufenthaltsgenehmigungen"). Die italienischen Behörden sind dazu übergegangen, die Situation in Italien für die Asylbewerber dadurch zu entschärfen, dass alle, welche ein auch nur halbwegs offizielles Registrierungsdokument (z.B. auch vom Roten Kreuz) vorweisen können, einen Fremdenpass für die Reise in andere Länder ausgestellt und zudem eine sechs Monate geltende Aufenthaltserlaubnis erhalten. Mit diesen Papieren können die Asylbewerber drei Monate lang im Schengenraum reisen (vgl. FAZ v. 20.04.2011: "Erledigung durch Legalisierung"). Dies deutet darauf hin, dass die italienischen Behörden derzeit die Situation nicht in den Griff bekommen und sie nicht in der Lage sind, Asylbewerbern und ehemaligen Asylbewerbern in ausreichendem Maße die notwendige Versorgung mit Unterkunft etc. zukommen zulassen.

Das Auswärtige Amt und auch das Bundesamt stellen - soweit ersichtlich - keine eigenen Erkenntnisse zur Verfügung. Sie widersprechen den in der Presse oder von Flüchtlingsorganisationen veröffentlichten Erkenntnissen aber auch nicht qualifiziert; vielmehr weist das Bundesamt lediglich mehr oder weniger pauschal darauf hin, dass Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Mindeststandards gegenüber Ausländern erfülle. [...]

Dabei fließt zugunsten der Antragsteller in die Abwägung der gegenläufigen Interessen auch ein, dass die Antragstellerin zu 1) geltend und glaubhaft macht, sie sei behandlungsbedürftig erkrankt und nicht reisefähig. [...] Eine Erkrankung kann im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbeendigung sowohl im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie auch bei der Frage, ob Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG vorliegen, eine Rolle spielen. Eine derartige Aufklärung des Sachverhaus durch das Bundesamt ist unerlässlich, denn das Bundesamt übernimmt mit der Anordnung der Abschiebung - abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - auch die Verantwortung dafür, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen. Neben dem zielstaatsbezogenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es deshalb auch Duldungsgründe zu prüfen (vgl. OVG Hamburg v. 03.12.2010, Az. 4 Bs 223/10; VGH Baden-Württemberg v. 31.05.2011, Az. A 11 S 1523/11). [...]