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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 126/11 - asyl.net: M19252
https://www.asyl.net/rsdb/M19252
Leitsatz:

Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus nur angeordnet werden, wenn der Betroffene seine Abschiebung verhindert hat. Die Verhinderung der Abschiebung rechtfertigt die Verlängerung der Abschiebungshaft nur, wenn die Verweigerung der geschuldeten Mitwirkung ursächlich für die Nichtabschiebung war.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Verlängerung, Mitwirkungspflicht, Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, Verhinderung der Abschiebung, unerlaubte Einreise, Beschleunigungsgebot
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 72 Abs. 4, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

[...]

2. Durch die Verlängerung der Abschiebungshaft und die Zurückweisung seiner Beschwerde ist der Betroffene aber deshalb in seinen Rechten verletzt worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf Abschiebungshaft - wie hier - über sechs Monate hinaus nur angeordnet werden, wenn der Betroffene seine Abschiebung verhindert hat. Eine Verhinderung der Abschiebung liegt weder allein in der Einreise ohne die erforderlichen Einreisedokumente (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) noch in der Weigerung, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). Sie könnte in falschen Angaben zu der eigenen Identität liegen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 20). Die falsche Angabe zu seiner Nationalität hat der Betroffene aber schon bei seiner ersten Anhörung am 10. September 2010 korrigiert. Sie hat seine Abschiebung nicht verzögert.

b) Eine Verhinderung der Abschiebung kann hier auch nicht darin gesehen werden, dass es der Betroffene abgelehnt hat, sich sein vorhandenes Ausweispapier aus seinem Heimatland im Original oder in Kopie schicken zu lassen. Zu einer solchen Mitwirkung ist der Betroffene zwar verpflichtet (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - VZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 21; OVG Münster, InfAuslR 2006, 322 f.). Die Verweigerung der geschuldeten Mitwirkung durch den Betroffenen rechtfertigt eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus aber nur, wenn diese Verweigerung für die Nichtabschiebung ursächlich bleibt (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239 und vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Der beteiligten Behörde ist die Beschaffung von Ersatzpapieren nicht deshalb erst nach Anordnung der Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus gelungen, weil sich der Betroffene geweigert hat, seinen Vater um Zusendung einer Kopie seines Ausweises zu bitten. Der Grund für die Verzögerung liegt vielmehr darin, dass die beteiligte Behörde die zuvor angeordnete Abschiebungshaft von immerhin sechs Monaten nicht genutzt hat, die Abschiebung des Betroffenen mit dem gebotenen Nachdruck (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71, 74 Rn. 25) zu betreiben. Sie musste von vornherein nicht nur mit der Weigerung des Betroffenen, seinen Vater um Übersendung einer Kopie seiner Identitätskarte zu bitten, sondern auch mit einem Scheitern eines solchen Versuchs rechnen, weil der Betroffene schon in seiner ersten Anhörung von dem schlechten Verhältnis zu seinem Vater berichtet hatte. Sie musste deshalb zeitnah klären, ob sich der Betroffene an seinen Vater wenden würde, und dann die Beschaffung der Ersatzpapiere zügig einleiten. Daran hat es die beteiligte Behörde fehlen lassen. Sie hat jedenfalls die ersten drei Monate der Abschiebungshaft ungenutzt verstreichen lassen. [...]