Falschangaben eines Asylbewerbers zu seiner Identität und seinem Einreiseweg im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens entbinden das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, das vorgetragene Verfolgungsschicksal aufzuklären. Widersprüche und Zweifel hinsichtlich der in der Sache gemachten Angaben sind daher regelmäßig durch eine Anhörung aufzuklären.
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Die Verfahrensweise wirft indes die Frage auf, ob die Überzeugungsbildung des Gerichts hier den Vorgaben des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Denn ein Gericht darf sich bei der Würdigung nicht an Beweisregeln oder -vermutungen gebunden glauben, die es nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.1986 - 4 C 40.2 u.a. -, NVwZ 1987, 217). Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass Asylbewerber, die zunächst über ihre Identität und ihren Einreiseweg getäuscht haben, auch hinsichtlich des Verfolgungsschicksals die Unwahrheit sagen, ist aber nicht belegt. Vielmehr sind Verschleierungen des Einreiseweges seit Einführung der Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 GG in der gerichtlichen Praxis wohl bekannt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174). Eine entsprechende Vermutungsregel könnte auch aus Rechtsgründen nicht anerkannt werden. Denn eine qualifizierte Beweisführungspflicht in Bezug auf die vorgetragenen Geschehnisse im Heimatland würde zu einer faktischen Vereitelung der Geltendmachung poltischer Verfolgung führen. Es ist gerade sachtypische Besonderheit des Asylverfahrens, dass als Beweismittel für das individuelle Verfolgungsschicksal typischerweise nur der Kläger selbst "als Zeuge in eigener Sache" zur Verfügung steht. Eine Vermutungsregel, mit der die Aussagen des Asylbewerbers für unbeachtlich erklärt werden, trüge der für Asylverfahren typischen "Beweisnot" folglich nicht hinreichend Rechnung. Da die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens maßgeblich von der Glaubhaftigkeit der Schilderung und Glaubwürdigkeit der Person abhängt, wird hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können. Aus den protokollierten Aussagen des Asylbewerbers vor dem Bundesamt wird sich die Glaubwürdigkeit dagegen nur in Ausnahmefällen feststellen lassen; dies gilt nicht nur wegen der fehlenden Unmittelbarkeit, sondern auch in Anbetracht der anders gearteten Situation und der im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise ausgestalteten Beweiserhebung (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 392/01 -, NVwZ 2002, 1381).
Eine derartige "Anhörung" ist aber nicht nur formal geboten - was durch die ausweislich der Sitzungsniederschrift insgesamt neun Minuten dauernde mündliche Verhandlung gewahrt wäre -, sondern inhaltlich auf die Aufklärung des Sachverhalts gerichtet. Denn auch in Ansehung der einem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflichten bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sacherhalt - als Grundlage seiner Überzeugungsbildung (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, § 108 Rn. 4) - zu ermitteln (so auch BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 [177]). Diese Aufklärungspflicht findet zwar dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Klägers keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 253/96 -; zur Minderung der Aufklärungspflicht auch BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123), etwa wenn keine nachprüfbaren Angaben zur Einreise gemacht werden und es so an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -). Hat der Asylbewerber indes - wie hier der Kläger - nähere Angaben gemacht, so sind diese vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen und etwaige Widersprüche aufzuklären. Vorangegangene Falschaussagen zur Identität und zum Einreiseweg dürfen dabei natürlich gewürdigt werden, sie entbinden das Gericht aber nicht von einer Aufklärung des vorgetragenen Verfolgungsschicksals, die regelmäßig nur durch die weitere Befragung des Asylbewerbers erfolgen kann (vgl. zur Verpflichtung weiterer Anhörung von Asylsuchenden bei Unklarheiten auch BVerfG, Beschluss vom 29.01.1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171; zur Notwendigkeit der vollständigen Erforschung des Sachverhalts auch BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, InfAuslR 2002, 146). [...]