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VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Beschluss vom 06.12.2011 - RO 9 S 11.30568 - asyl.net: M19268
https://www.asyl.net/rsdb/M19268
Leitsatz:

Mit der Anordnung einer Abschiebung hat das Bundesamt im Dublin-Verfahren auch die Verantwortung dafür, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Selbsteintritt, einstweiliger Rechtsschutz, normative Vergewisserung, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Reisefähigkeit, Polen, Recht auf Leben und Unversehrtheit
Normen: VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 34a Abs. 2, VwGO § 123, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Zwar darf nach § 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG an sich nicht nach § 80 VwGO oder nach § 123 VwGO ausgesetzt werden. Im konkreten Fall ist der einstweilige Rechtsschutz hingegen nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. In verfassungs- und konventionskonformer Auslegung ist hier nämlich eine Ausnahme von dieser Vorschrift veranlasst, da die Ausschlusswirkung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ihre Grenzen im Konzept normativer Vergewisserung über Hinderungsgründe findet. Lassen sich - wie vorliegend - die Hinderungsgründe, die einer Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung des Ausländers in den Drittstaat ausnahmsweise entgegenstehen, von den zuständigen Behörden nicht ausräumen, gestattet es die Verfassung, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag des Ausländers eine Verbringung in den Drittstaat vorläufig unterbindet, sofern nicht die Behörden hierzu schon von sich aus bereit sind (vgl. Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12. Juli 2011, Az. RN 9 E 11.30323).

Der Antrag ist auch begründet. Die anzustellende Interessenabwägung, bei der insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2011) nach summarischer Prüfung auf Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes zu berücksichtigen sind, geht zu Gunsten der Antragsteller aus, da ihrer Abschiebung derzeit Hinderungsgründe entgegenstehen.

a) Bereits mit Telefax des Antragstellerbevollmächtigten vom 23. November 2011 wurde das Bundesamt über die Erkrankungen bzw. die HIV-Infektion des Antragstellers zu 1) informiert, belegt durch verschiedene Arztbriefe, die sich zu dessen aktuellem Gesundheitszustand äußern. Ferner wurde dem Bundesamt mit diesem Telefax vom 23. November 2011 ein Auszug aus dem Mutterschaftsbuch der Antragstellerin zu 2) zugeleitet, in dem als "berechneter Entbindungstermin" der 27. Februar 2012 eingetragen, bei den allgemeinen Befunden "Zustand nach Frühgeburt (vor Ende der 37. SSW)" (= Schwangerschaftswoche) und als besonderer Befund "Blutungen vor der 28. SSW" vermerkt ist. Am 7. Dezember 2011 wurde dem Gericht zudem ein Attest der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Frau ..., Regensburg, vom 2. Dezember 2011 vorgelegt, in dem es zum Zustand der Antragstellerin zu 2) u.a. heißt: "Es bestehen vorzeitige Wehen, eine Muttermundschwäche und somit die Gefahr einer späten Fehlgeburt. Bei Zustand nach Spätabort in der Heimat liegt somit eine Risiko-Schwangerschaft vor. Die Schwangere muss eine relative Bettruhe und körperliche Schonung einhalten und ist unter keinen Umständen reisefähig."

Ein derartiger Zustand spielt im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbeendigung aber sowohl im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie auch bei der Frage eine Rolle, ob Gründe für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. Das Bundesamt übernimmt mit der Anordnung der Abschiebung - abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - nämlich auch die Verantwortung dafür, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen. Neben dem zielstaatsbezogenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es deshalb auch Duldungsgründe zu prüfen (vgl. OVG Hamburg Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 4 Bs 223/10, <juris>; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 31. Mai 2011, Az. A 11 S 1523/11, <juris>). Eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesamt ist daher erforderlich. Dem Fehlen der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) ist das Bundesamt im Eilverfahren jedoch nicht entgegengetreten, so dass unter den gegebenen Umständen nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden muss, dass jedenfalls eine Überstellung der Antragstellerin zu 2) nach Polen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einer Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einhergehen kann. Dies steht nunmehr als tatsächlicher Grund der Möglichkeit ihrer Abschiebung (und der entsprechenden Anordnung) entgegen.

Für den Antragsteller zu 1) kommt hinzu, dass dann, wenn auch nur bei einem der beiden miteinander verheirateten Antragsteller eine Abschiebung wegen gesundheitlicher Probleme ausscheidet, einer Abschiebung des Ehepartners grundsätzlich der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie entgegensteht (Art. 6 Abs. 1 GG, vgl. zudem auch Art. 8 EMRK).

b) Darüber hinaus wäre - jedenfalls bei Geltung der Dublin-II-VO (trotz Rücknahme der Asylanträge) - von einem Ermessensausfall des Bundesamtes in Bezug auf einen etwaigen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO auszugehen. Zumindest nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lägen bei den gegebenen Umständen nämlich auch die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO vor, ohne dass das Bundesamt insoweit aber bereits eine Ermessensentscheidung getroffen hätte.

Es ist - zumindest bisher - weder auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2), die sich mittlerweile offenbar als Risiko-Schwangerschaft darstellt, noch auf die Erkrankungen und die HIV-Infektion des Antragstellers zu 1) eingegangen und hat sich daher mit diesen für eine Ermessensentscheidung zum Selbsteintritt ohne weiteres relevanten Umständen - noch - nicht konkret auseinandergesetzt; vielmehr wird in dem am 1. Dezember 2011 bekannt gegebenen Bescheid vom 7. November 2011 lediglich pauschal ausgeführt, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO auszuüben, nicht ersichtlich seien. Zwar wurden die HIV-Infektion des Antragstellers zu 1) und die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) dem Bundesamt vor der Entscheidung am 7. November 2011 womöglich nicht und auch vor Bekanntgabe des Bescheids am 1. Dezember 2011 jedenfalls nicht mit der nunmehr bestehenden Problematik mitgeteilt. Dennoch hätten bereits die Informationen mit Telefax vom 23. November 2011 die Anwendung von Ermessen bei der Frage eines Selbsteintritts eröffnet; dabei hätten in die Abwägung zugunsten der Antragsteller deren gegen eine Abschiebung vorgebrachten, aus den Erkrankungen, der HIV-Infektion und der Risiko-Schwangerschaft herrührenden Interessen eingestellt werden müssen. Dies ist jedoch durch das Bundesamt bislang nicht erfolgt.

Auch im gerichtlichen Eilverfahren, in dem die neueren Atteste dem Bundesamt jeweils unverzüglich zugeleitet wurden, geht das Bundesamt weder in der Antragserwiderung noch in einem anderweitigen Schriftsatz auf die Erkrankungen bzw. die Risiko-Schwangerschaft und die Frage der Reisefähigkeit ein. Diese im Verfahren vorgebrachten Umstände sind aber vom Gericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG als maßgebliche Sachlage bei der Entscheidung mit zu Grunde zu legen.

Das Bundesamt hat damit eine an sich gebotene Ermessensentscheidung hinsichtlich eines etwaigen Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO bislang nicht vorgenommen. Sofern die Dublin-II-VO also trotz Rücknahme der Asylanträge noch anwendbar sein sollte, so wäre auch deshalb nach dem gegenwärtigen Stand von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen. [...]