1. Bei der Prüfung, ob ein Asylantrag unbeachtlich ist, weil ein sicherer Drittstaat die Zuständigkeit der Durchführung eines Asylverfahrens übernimmt, kommt es nicht darauf an, ob der übernehmende Staat (hier: Frankreich) die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens eingehalten hat.
2. Der Asylbewerber kann mangels Antragsbefugnis nicht geltend machen, dass der Drittstaat entgegen den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) die Übernahme seines Asylverfahrens erklärt hat.
(Amtliche Leitsätze)
1. Bei der Prüfung, ob ein Asylantrag unbeachtlich ist, weil ein sicherer Drittstaat die Zuständigkeit der Durchführung eines Asylverfahrens übernimmt, kommt es nicht darauf an, ob der übernehmende Staat (hier: Frankreich) die Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens eingehalten hat.
2. Der Asylbewerber kann mangels Antragsbefugnis nicht geltend machen, dass der Drittstaat entgegen den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) die Übernahme seines Asylverfahrens erklärt hat.