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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-424/10, C-425/10 - asyl.net: M19285
https://www.asyl.net/rsdb/M19285
Leitsatz:

1. Ein Unionsbürger erwirbt keinen Daueraufenthalt gem. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG trotz einer Aufenthaltszeit von über fünf Jahren in einem Mitgliedstaat, wenn er lediglich aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates ein Aufenthaltsrecht hat und die Voraussetzungen des Art. 7 dieser Richtlinie (erwerbstätig, Familienangehöriger eines Erwerbstätigen oder eigene ausreichende Existenzmittel) nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gem. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG sind Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie stehen, zu berücksichtigen.

Schlagwörter: Unionsbürger, Polen, Unionsbürgerrichtlinie, Familienangehörige, Daueraufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, ununterbrochener Aufenthalt
Normen: RL 2004/38 Art. 7, Art. 16, FreizügG/EU § 2, § 4, § 4a, § 5 Abs. 6
Auszüge:

(...)

31 Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.

32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

33 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 enthält zwar keinen Hinweis darauf, wie die Wendung "sich rechtmäßig" im Aufnahmemitgliedstaat "aufgehalten hat" zu verstehen ist, doch verweist diese Richtlinie in Bezug auf die Bedeutung dieser Wendung auch nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Die Wendung ist daher für die Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

34 Insoweit ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Recht der Union nicht definiert, insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21, vom 22. Dezember 2008, Wallentin- Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 17, vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Brüstle, Randnr. 31).

35 Was zunächst die Ziele der Richtlinie 2004/38 betrifft, wird in deren erstem Erwägungsgrund daran erinnert, dass die Unionsbürgerschaft jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht verleiht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

36 Es trifft zwar zu, dass die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar verliehenen elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken soll, doch betrifft ihr Gegenstand – wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a und b hervorgeht – die Bedingungen, unter denen dieses Recht und das Recht auf Daueraufenthalt ausgeübt werden, wobei das letztgenannte Recht – außer für die aus dem Erwerbsleben im Aufnahmemitgliedstaat ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen – mit dieser Richtlinie erstmals in die Unionsrechtsordnung eingeführt wurde.

37 Den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 zufolge sollen mit ihr die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts überwunden werden, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, indem ein einziger Rechtsakt ausgearbeitet wird, in dem die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden.

38 Was sodann den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet.

39 Erstens nämlich beschränkt Art. 6 der Richtlinie 2004/38 für Aufenthalte bis zu drei Monaten die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bedingungen oder Formalitäten auf das Erfordernis des Besitzes eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses und erhält Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aufrecht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

40 Zweitens ist bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten die Ausübung des Aufenthaltsrechts von den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 abhängig, und nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie steht Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dieses Recht nur so lange zu, wie sie diese Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen u. a. verhindern sollen, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

41 Drittens geht aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hervor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, und dass dieses Recht nicht den in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen unterworfen ist. Wie im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt wird, sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt, um ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft dieses Staates darzustellen, keinen Bedingungen unterworfen werden.

42 Schließlich ist zum besonderen Kontext der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf das Recht auf Daueraufenthalt darauf hinzuweisen, dass es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, dass es gelte, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich "gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen" fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein solches Recht vorzusehen.

43 Diese Präzisierung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Richtlinie 2004/38 geführt hat, durch den vom Rat der Europäischen Union am 5. Dezember 2003 angenommenen gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 6/2004 (ABl. 2004, C 54 E, S. 12) in diesen Erwägungsgrund aufgenommen. Der Mitteilung an das Europäische Parlament vom 30. Dezember 2003 (SEK/2003/1293 endg.) zufolge wurde diese Erläuterung aufgenommen, "[u]m den Inhalt des Begriffs rechtmäßiger Aufenthalt [im Sinne von Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie] zu präzisieren".

44 Ferner sieht Art. 18 der Richtlinie 2004/38, der im selben Kapitel zu finden ist wie Art. 16 dieser Richtlinie und der den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige eines Unionsbürgers betrifft, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, vor, dass diese Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft, wie in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehen, sich "rechtmäßig" fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat "aufgehalten haben" müssen, um das Recht auf Daueraufenthalt zu erwerben, und verweist insoweit auf die Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 dieser Richtlinie, nach deren jeweiligem Abs. 2 von den Betroffenen neben anderen Voraussetzungen verlangt wird, dass sie, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, selbst nachweisen können, dass sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b oder d dieser Richtlinie genannt sind.

45 Gleichermaßen müssen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach den Art. 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, auch wenn der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug oder auch die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft nicht das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen berührt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, ebenfalls selbst nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllen.

46 Folglich ist der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts, den die Wendung "der sich rechtmäßig …aufgehalten hat" in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 enthält, als ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art. 7 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen.

47 Daher kann ein im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats stehender Aufenthalt, der jedoch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllt, nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden.

48 Eine gegenteilige Auslegung kann insoweit nicht mit Erfolg auf der Grundlage von Art. 37 der Richtlinie 2004/38 geltend gemacht werden, wonach deren Bestimmungen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt lässt.

49 Der Umstand, dass nationale Bestimmungen, die in Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger günstiger sind als die der Richtlinie 2004/38, unberührt bleiben, bedeutet keineswegs, dass diese Bestimmungen in das mit dieser Richtlinie eingeführte System aufzunehmen wären.

50 Art. 37 der Richtlinie 2004/38 sieht lediglich vor, dass diese Richtlinie der Einführung einer Regelung im Recht der Mitgliedstaaten, die günstiger ist als die durch die Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführte, nicht entgegensteht. Allerdings hat jeder Mitgliedstaat nicht nur zu entscheiden, ob er eine solche Regelung einführt, sondern auch, welche Voraussetzungen und Wirkungen diese insbesondere in Bezug auf die Rechtsfolgen eines nur aufgrund des nationalen Rechts gewährten Aufenthaltsrechts hat.

51 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen ist, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieses Aufenthalts die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hat.

52 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen sind. [...]

56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf diesen Staat beruht, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Wie der Gerichtshof zu Art. 6 EWG-Vertrag (später Art. 6 EG-Vertrag, nach Änderung dann Art. 12 EG) sowie zu den Art. 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 39 EG und 42 EG) bereits entschieden hat, gelten diese Artikel, wenn die Akte über die Bedingungen des Beitritts eines Mitgliedstaats keine Übergangsregelung für deren Geltung enthält, ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union dort unmittelbar und sind bindend, so dass Bürger aus allen Mitgliedstaaten sich von diesem Zeitpunkt an auf sie berufen können, und sie auf die gegenwärtigen und künftigen Wirkungen von Sachverhalten angewandt werden können, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Union entstanden sind (Urteile vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS, C-122/96, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14, vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 55, und vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 44).

58 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar und deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden sind (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25, und Lassal, Randnr. 39).

59 Im vorliegenden Fall gibt es in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) keine Übergangsbestimmung hinsichtlich der Geltung der unionsrechtlichen Bestimmungen über Freizügigkeit für die Republik Polen, abgesehen von einigen in den Anhängen zu dieser Akte enthaltenen Übergangsbestimmungen betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr.

60 Daher können Unionsbürger sich auf die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 berufen und können diese auf die gegenwärtigen und künftigen Wirkungen von Sachverhalten angewandt werden, die vor dem Beitritt der Republik Polen zur Union entstanden sind.

61 Insoweit trifft zwar zu, dass die von dem Angehörigen eines anderen Staates vor dessen Beitritt zur Union im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegten Aufenthaltszeiten nicht unter das Unionsrecht, sondern nur unter das nationale Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats fielen.

62 Sofern der Betroffene nachweisen kann, dass solche Zeiten im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt wurden, hat die Berücksichtigung dieser Zeiten ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zur Union jedoch nicht zur Folge, dass Art. 16 dieser Richtlinie Rückwirkung verliehen wird, sondern nur, dass Sachverhalten, die vor dem Datum für die Umsetzung der Richtlinie entstanden sind, eine gegenwärtige Wirkung beigemessen wird (vgl. Urteil Lassal, Randnr. 38).

63 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Union in Ermangelung spezifischer Bestimmungen in der Beitrittsakte zu berücksichtigen sind, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie zurückgelegt wurden.

(...)