Für einen Kurden besteht die Gefahr, bei Rückkehr in die Türkei in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und in der Folge Folter ausgesetzt zu werden, wenn gegen ihn wegen Wehrdienstentziehung ermittelt wird, übergelaufene Kameraden aus der PKK Aussagen gegen ihn gemacht haben und sein Familienname durch die vorherige Haft seiner Schwester bekannt sein dürfte.
Zur Feststellung, ob eine Person vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden kann, weil er gegen die Ziele der Vereinten Nationen verstoßen hat, ist eine Einzelfallwürdigung erforderlich. Dabei kann ihm nur der Schutz verweigert werden, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme besteht, dass ihm Handlungen zugerechnet werden können, die von einer terroristischen Organisation im Zeitraum seiner Mitgliedschaft begangen wurden. Hatte die Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation, kann vermutet werden, dass ihn eine individuelle Verantwortung trifft; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher Umstände erforderlich.
[...]
1.2 Nach diesen Maßstäben besteht bei dem Kläger die begründete Furcht, bei der Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.
Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob ihm wegen Vorverfolgung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG zu Gute kommt. Zwar kann nach dem detaillierten, widerspruchsfreien und durch das Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 12. August 2007 im Kern bestätigten Vorbringen des Klägers, von dessen Glaubwürdigkeit der Senat nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2011 überzeugt ist, davon ausgegangen werden, dass sich dieser zumindest in Furcht vor unmittelbar drohender Verfolgung 1993 der PKK angeschlossen und sein Heimatland verlassen hat, um die PKK im Berggebiet des Nordirak zu unterstützen. Ob er nach seinem mehr als elfjährigen Aufenthalt dort allerdings noch als Flüchtling anzusehen ist, weil sein Aufenthalt dort keinen "stationären Charakter" angenommen hätte, könnte im Gegensatz zu einem von vornherein übergangsweisen Aufenthalt etwa in einem Flüchtlingslager (vgl. hierzu Urt. des erkennenden Senats v. 8. Juli 2010 - A 3 B 503/07 - m.w.N.) hier fraglich sein. Denn anders als beim auch langjährigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager, bei dem dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden kann, weil es an der für die Annahme eines "stationären Charakters" erforderlichen Hilfestellung fehlt, da der Flüchtling dort schlechthin keine Lebensgrundlage nach Maßgabe der dort bestehenden Verhältnisse hat (BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1989, EZAR 205 Nr. 11) und er sich in Folge seiner Flucht dort hilflos erheblichen Gefahren für Leib oder Leben gegenüber sieht, weil er in dem zugewiesenen Lager immer wieder Luftangriffen oder Bombardierungen ausgesetzt ist, hat sich der Kläger hier aus freien Stücken entschieden, sich im Irak einer Organisation anzuschließen, die mit gewaltsamen Mitteln ihre Ziele verfolgt, und sich dadurch dem 1993 in seinem Heimatland noch befürchteten Zugriff der türkischen Sicherheitsbehörden auf Dauer entzogen (vgl. zu allem Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: Januar 2010, § 27 Rn. 72 ff. [90]; so wohl auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11- juris Rn. 25, wonach der dortige Kläger nicht aus der Türkei und damit unverfolgt ausgereist sei). Jedenfalls besteht aufgrund seiner individuellen Gefährdungssituation für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr relevanter Verfolgungsmaßnahmen bei seiner Rückkehr in die Türkei.
(a) Die tatsächliche Lage stellt sich wie folgt dar: Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt auch für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber. Abgelehnte kurdische Asylbewerber müssen dabei an der Grenze und insbesondere auf den Flughäfen in Istanbul und Ankara mit Polizeihaft rechnen, während dessen überprüft wird, ob sie sich politisch gegen den türkischen Staat betätigt haben oder ob sie zumindest Informationen über politische Organisationen im Ausland geben können. Hierbei haben sie aber, jedenfalls soweit in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, nicht mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. Juli 2010 - A 3 A 503/07 -, juris Rn. 36 m.w.N.; Urt. v. 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -; Lagebericht Auswärtiges Amt vom 8. April 2011, S. 28 f.).
Auch nach den sonstigen Erkenntnissen des Senats ist eine andere Beurteilung der Frage einer etwaigen Rückkehrgefährdung von abgelehnten Asylbewerbern nicht geboten. In seinem Lagebericht vom 8. April 2011 (S. 27 f.) hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt worden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer - gefoltert oder misshandelt worden sei. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten geteilt. In Polizeigewahrsam werde bei der Einreise lediglich genommen, wer in das Fahndungsregister eingetragen sei; werde festgestellt, dass gegen den Rückkehrer ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, werde dieser in Polizeigewahrsam genommen und vernommen. Wenn ein Strafverfahren anhängig sei, werde der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Hierzu werde ein Anwalt hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Diese Einschätzung wird, jedenfalls soweit kein konkreter Tatverdacht gegen den Rückkehrer besteht, auch von anderen Gutachtern bestätigt (insb. Kaya, Stellungnahme v. 22. Juli 2009 an das OVG NW). Allerdings geht das Auswärtige Amt weiterhin davon aus, dass sich die Sicherheitsbehörden bei der Einreise mit Personen befassen, jedenfalls soweit sie im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig waren und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben (Lagebericht vom 8. April 2011, S. 18). Trotz erheblicher Anstrengungen ist es der Türkei dabei nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden (Lagebericht vom 8. April 2011, S. 21). Daher hat sich an der Situation, wie sie sich dem erkennenden Senat in diesem Frühjahr (vgl. Urt. v. 4. Februar 2011 a.a.O.) dargestellt hat, nichts Grundlegendes verändert. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung kann nach alledem weiterhin bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (SächsOVG, Urt. v. 4. Februar 2011 a.a.O.; ebenso jüngst OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). [...]
(b) Eine solche Gefährdung ist im Hinblick auf den Kläger festzustellen.
2. Der Anspruch ist auch nicht nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Die Tätigkeiten des Klägers als Mitglied der PKK im Nordirak zwischen 1993 und 2005 erfüllen die Voraussetzungen hiernach nicht.
2.1 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist die Anerkennung u. a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder dass er gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Damit hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 Qualifikationsrichtlinie umgesetzt (BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2008, BVerwGE 132, 79). Ihre Auslegung hat sich daher an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 Qualifikationsrichtlinie zu orientieren.
Dafür, dass Handlungen vorliegen, die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklichen, reicht ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß aus (OVG NW, Urt. v. 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, juris Rn. 57 m.w.N.). Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist hierfür nicht erforderlich. Für die Überzeugungsbildung reicht es vielmehr aus, dass die Annahme der Begehung entsprechender Verbrechen aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Verbrechen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, juris Rn. 26).
Die Anwendung der Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen und die Lage des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. Allein der Umstand, dass der Ausländer einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation angehört hat, rechtfertigt genauso wenig automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes wie die Tatsache, dass der Ausländer den von dieser Organisation geführten Kampf aktiv unterstützt hat. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (EuGH, Urt. v. 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, Rn. 96-98, NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011, DVBl 2011, 1351). Zu diesen gehört auch die altersbedingte Einsichtsfähigkeit des betreffenden Ausländers zur Zeit der zurechenbar begangenen Handlungen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Dezember 2010, AuAS 2011, 70 m.w.N.). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit Deutschlands oder der Allgemeinheit noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a.a.O.; neuerdings OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 - m.w.N.).
Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Juli 2011 a.a.O.) zu berücksichtigen, dass die individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinn erfordert, wobei allerdings auch hier das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß ("wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist") zu beachten ist. Erfasst wird sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Daher müssen schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Ausländer während seiner Zugehörigkeit zu einer an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation als Täter oder Teilnehmer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat. Terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, müssen als schwere nichtpolitische Straftaten i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG angesehen werden.
Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG kann jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, und setzt nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. Handlungen des internationalen Terrorismus stehen allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Von diesem Ausschlussgrund können auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich wird allerdings - um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen sein, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (zu alledem BVerwG a.a.O.). Eine persönliche Verantwortlichkeit setzt daher regelmäßig einen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d.h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung voraus. Die nach objektiven und subjektiven Kriterien vorzunehmende Zurechnung von Verantwortung muss sich spezifisch auf Handlungen der Organisation in dem Zeitraum der Mitgliedschaft des jeweiligen Antragstellers richten, die für sich genommen einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung begründen können (OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Oktober 2010 - 11 LB 405/08 -, juris Rn. 41 m.w.N.; OVG Schl.-H. a.a.O.).
2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Mitwirkungsbeiträge geleistet, die die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, Satz 2 AsylVfG verwirklichen können.
(a) Eine Mitwirkung an einer schweren nichtpolitischen Straftat i.S.v. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AsylVfG kann dem Kläger nicht angelastet werden.
Bei der PKK, dessen Mitglied der Kläger zwischen 1993 und 2005 war, handelt es sich um eine terroristische Organisation, da sie wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) aufgeführt ist. Anlass hierfür war, dass sie u. a. terroristische Handlungen begangen hat, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 a.a.O., unter Verweis auf EuGH a.a.O.). Die PKK hat in dem fraglichen Zeitraum bis zur Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes 1999 zum einen einen bewaffneten Guerillakampf gegen türkische Sicherheitsbehörden geführt, der auf beiden Seiten viele Opfer gefordert hat. Darüber hinaus wird der PKK eine Vielzahl von Gewalttaten in der Türkei, im Nordirak und auch in Europa gegen abtrünnige Mitglieder vorgeworfen. Schließlich schildert das Auswärtige Amt in den betreffenden Lageberichten der Jahre 1996 bis 1999 eine Vielzahl von Gewalttaten auch gegen die Zivilbevölkerung. Hiernach drangsaliere die Organisation, erpresse und töte auch Zivilisten, die die geforderte Unterstützung verweigerten (Lagebericht v. 4. Dezember 1996, S. 5; v. 10. April 1997, S. 5; v. 31. März 1998, S. 7; v. 18. September 1998, S. 7; v. 7. September 1999, S. 18). Auch bereits 1996 richteten sich die Aktionen der PKK verstärkt gegen Zivilpersonen (Lagebericht v. 10. April 1997, S. 5). Bei Anschlägen der PKK sollen 1996 157 Zivilisten, 1997 mindestens 115 Zivilisten getötet worden sein (Lagebericht v. 20. November 1997, S. 7). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) führt eine Anzahl weiterer Gewalttaten auf, die Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert hatten. Andere Bombenanschläge sollen allerdings einer Splittergruppe der PKK zuzurechnen sein, der TAK ("Freiheitsfalken Kurdistans"), die sich aber wohl der Einflussnahme der PKK entzieht und die Taten erst nach Ausscheiden des Klägers begangen hat (im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urt. v. 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11-, juris Rn. 55 ff). Auch der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass unter den Mitgliedern der PKK im Nordirak Gerüchte über Strafaktionen kursierten, die gegenüber flüchtigen bzw. abtrünnigen Mitgliedern durchgeführt würden, ohne allerdings genauere Angaben zu machen. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung habe ihn allerdings auch dazu veranlasst, seine Flucht unter konspirativen Umständen vorzubereiten und durchzuführen.
Eine in strafrechtlich relevanter Beteiligungsform zurechenbare Mitwirkung an solchen schweren nichtpolitischen Straftaten ist dem Kläger allerdings nicht nachweisbar. Wie dieser nachvollziehbar und glaubhaft geschildert hat, hat er aufgrund seiner mehrfachen Verletzungen, seiner universitären Ausbildung und seiner Sprachbegabung nicht selbst an Kämpfen mit türkischen Sicherheitsbehörden teilgenommen; genauso wenig lassen sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür aufführen, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum an Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung beteiligt gewesen sein könnte. Der Einsatz als Funker diente, wie es der Kläger plausibel geschildert hat, allein der Übermittlung logistischer bzw. organisatorischer Fragen; die konkreten Einsatzbefehle waren genauso wie die während des Kampfgeschehens ausgesprochenen Befehle Sache der jeweiligen Kommandanten bzw. Kader, zu denen der Kläger nicht gehörte; zudem waren insbesondere letztere Befehle auf Kurdisch abgefasst, so dass es der Übersetzungstätigkeit des Klägers hier nicht bedurfte. Seine zweite Verletzung Ende 1999 hatte er sich demgemäß auch bei einem Überraschungsangriff türkischer Sicherheitsbehörden zugezogen, der sich gegen die Versorgungseinheit richtete, der der Kläger zu diesem Zeitpunkt angehörte. Nicht widerlegbar ist auch die Behauptung des Klägers, er habe eine Kalaschnikow nur zur Selbstverteidigung geführt und auch nicht gegen Menschen eingesetzt. Dem widerspricht insbesondere auch nicht die Feststellung des Gutachters Kaya, es sei nicht denkbar, dass er nicht bewaffnet gewesen sei (S. 9). Denn der Gutachter bestätigt auch, dass der Kläger an Kampfeinsätzen nicht beteiligt gewesen sein soll. Auch die Übersetzungs- und Dolmetschertätigkeit des Klägers war nach seiner glaubhaften Darstellung nicht auf konkrete Kampfeinsätze bezogen, sondern auf die Übersetzung von ideologischen Schriften, die vom Türkischen in die "Verkehrssprache" Kurdisch zu übersetzen waren. Da der Kläger sich wegen seiner Verletzungen nicht "im Kampf unter Beweis stellen konnte", war ihm auch ein Aufstieg vom einfachen Mitglied zu einem mit Befehlsgewalt versehenen Kommandanten oder Kader unmöglich. Damit ist eine irgendwie geartete, auf strategischen Kenntnissen oder mittels planerischer Einbindung in betreffende Einsätze zurechenbare Mitwirkung an Kampfhandlungen nicht feststellbar. Schließlich hat der Kläger auch glaubhaft vorgetragen, dass zumindest bei seinen Einsätzen in den kurdischen Dörfern des Nordirak, die der Beschaffung von Material und Verpflegung auch gegen Bezahlung dienten, bei denen aber auch Propaganda betrieben wurde, um unter der kurdischen Bevölkerung um Unterstützung und Verständnis für die Ziele der PKK zu werben, die vom Auswärtigen Amt beobachteten Zwangs- und Gewaltmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung nicht aufgetreten sind. Zwar dürfte bereits das Erscheinen von bis zu 20 mit automatischen Waffen versehenen Männern unter der Dorfbevölkerung einen gewissen Druck ausgeübt haben, die gewünschten Waren und Gegenstände zu liefern und die erbetene Unterstützung zu gewähren (nach OVG Schl.-H. a.a.O. ging die Proviantbeschaffung sogar regelmäßig mit massiven Pressionen gegenüber der um Proviant angegangenen Zivilisten einher). Allerdings spricht auch viel für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach es sich die PKK nicht erlauben konnte, die ansässige Bevölkerung gegen sich zum Gegner zu haben (a.a.O. Rn. 54), zumal da ja dieser mit der Partei des Kurdenführers Barzani eine zumindest zeitweise mit türkischen Sicherheitsbehörden kooperierende Alternative zur Verfügung stand. Daher dürften sich die insbesondere vom Auswärtigen Amt geschilderten Gewaltakte vornehmlich gegen Zivilisten gerichtet haben, die entweder - wie vom Kläger ja auch angegeben - Informationen über die PKK an den Gegner weitergeleitet hatten oder in sonstiger Weise dieser schaden konnten.
(b) Seine Tätigkeiten lassen sich aber auch nicht als Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten der PKK auffassen, die wegen ihres individuellen Gewichts einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG darstellen.
Ob zu den von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG erfassten terroristischen Handlungen nicht nur solche gehören, bei denen von der terroristischen Organisation gemeingefährliche Mittel eingesetzt und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verübt werden, sondern auch bewaffnete Angriffe auf staatliche Sicherheitskräfte, kann dabei vorliegend offenbleiben (ebenso ausdrücklich OVG Schl.-H. a.a.O.). Denn jedenfalls reicht die bloße Mitgliedschaft in der Organisation oder die Tatsache, dass das betreffende Mitglied den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, allein nicht aus, um den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG zu bejahen. Eine ideologische Verinnerlichung der von der Organisation insgesamt angewandten Ziele - auch derjenigen der Gewaltanwendung - allein bewirkt ebenfalls noch keinen Ausschluss (OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Oktober 2010 - 11 LB 405/08 -, juris Rn. 41 m.w.N.; OVG Schl.-H. a.a.O.). Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die individuell vorwerfbaren Unterstützungshandlungen auch im Vorfeld zugunsten solcher terroristischen Aktivitäten das für die Zurechnung erforderliche Gewicht erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2011 - 10 C 27.10 -, juris Rn. 30, wonach die Tatsache, dass das dortige Mitglied die Kampftruppen in vielfältiger Weise unterstützt, Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt hatte und hierbei bewaffnet war, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls auf die Bereitschaft schließen ließ, die Waffen notfalls auch einzusetzen, allein noch nicht automatisch die Annahme einer diesem zuzurechnenden Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen zulässt.).
Hiervon ausgehend haben die Tätigkeiten des Klägers nicht das Gewicht erreicht, die - ohne dass er an einzelnen terroristischen Handlungen selbst beteiligt gewesen war - als Vorfeldmaßnahmen den Tatbestand des § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG erfüllen könnten. Denn sie stellen keinen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d.h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung dar. [...]