VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 29.11.2011 - unbekannt - asyl.net: M19316
https://www.asyl.net/rsdb/M19316
Leitsatz:

Die tatsächlichen Entwicklungen in der Türkei zeigen keine verlässliche, dauerhafte Änderung der Verhältnisse auf, weshalb in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei derzeit nicht generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden kann.

Schlagwörter: PKK, Unterstützung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Kurden, Türkei, Newroz, Null-Toleranz-Politik, Folter, Polizeigewahrsam, Gendarmerie, Menschenrechtslage, Sympathisant
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass im Hinblick auf die Menschenrechtslage in der Türkei keineswegs eine lineare Fortschrittsentwicklung feststellen lässt. Vielmehr ist die Situation immer wieder auch durch gravierende Rückschritte gekennzeichnet, was nur den Schluss zulässt, dass die Entwicklung insgesamt als widersprüchlich und zwiespältig eingeordnet werden muss (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 20.07.2011 - 3 K 1648/09.DA.A).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung in der Türkei, die eine verlässlich dauerhafte Änderung der Verhältnisse nicht aufzeigt, kann in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei derzeit nicht generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden. Die jüngste Entwicklung ist - auch soweit sie positiv zu beurteilen ist - nicht unumkehrbar.

Weiter kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, mit der PKK in Verbindung zu stehen, bei der Einreise in die Türkei einem intensiven Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen wird und dabei Gefahr läuft, misshandelt oder gefoltert zu werden. Bekannt gewordene oder vermutete Verbindungen zur PKK können bei der Einreise zur vorübergehenden Ingewahrsamnahme, zum Verhör durch die Grenzpolizei und ggf. durch die Terrorabteilung der Polizei führen (vgl. AA vom 21.11.2005 an VGH Hessen, Az. 508-516.80/44245). Auch der Sachverständige Kaya führt aus, dass es möglich sei, als vermeintlicher PKK-Sympathisant oder -Unterstützer bei der Einreise in die Türkei festgenommen und einige Zeit festgehalten zu werden, wobei in einem solchen Fall mit einem Festhalten für maximal 24 Stunden zu rechen sei (Kaya vom 09.08.2006 an VG Berlin und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen). Die Feststellung des Auswärtigem Amtes, dass in den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter oder abgeschobener abgelehnter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden sei, sei zwar zutreffend; unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen habe sich nach seinen Informationen aber keine Person befunden, die Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation gewesen oder als solche verdächtigt worden sei (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist es der Türkei bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlungen weitestgehend zu unterbinden (Lageberichte d. AA vom 11.01.2007, S. 37 f. vom 25.10.2007, S. 29 vom 11.09.2008, S. 25 f., vom 29.06.2009, S. 37 f. und vom 18.04.2011, S. 21 ff.). Dass für den Kläger ungeachtet dessen aufgrund persönlicher Umstände eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch seine lange Abwesenheit aus der Türkei gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung seiner Gefährdung im Falle einer Rückkehr.

Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden angenommene Gefährdung des Klägers besteht daher unverändert fort. Der in Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Widerruf ist daher rechtswidrig. [...]