VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 25.11.2011 - 4 A 233/10 - asyl.net: M19328
https://www.asyl.net/rsdb/M19328
Leitsatz:

Asylsuchende haben keine Verpflichtung während des laufenden Asylverfahrens bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes vorzusprechen, wenn sie staatliche Verfolgung geltend machen.

Schlagwörter: Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Asylverfahren, staatliche Verfolgung, Iran, Auslandsvertretung, Passpflicht, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1 1. Alt.,
Auszüge:

[...]

Die Klage wird voraussichtlich auch in der Sache Erfolg haben. Zwar unterliegt der Kläger auch während des Asylverfahrens der Passpflicht, er ist aber vor rechtskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs nicht uneingeschränkt zur Verlängerung oder Ausstellung eines Nationalpasses verpflichtet. Da der Kläger im Asylverfahren politische Verfolgung und erlittene Folter durch den iranischen Staat vorgetragen hat, erscheint es nach gegenwärtigem Sachstand nicht ausgeschlossen, dass ihm bei Aufsuchen der Auslandsvertretung seines Heimatlandes Schwierigkeiten drohen. Auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Einzelfallbetrachtung (BVerwG, Beschluss vom 29.9.1988 - 1 B 106.88 -, InfAuslR 1988, 317) ist der Kläger deshalb bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss seines Asylverfahrens nicht verpflichtet, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands vorzusprechen. [...]