Die Ausführungen in einem Haftantrag dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen jedoch die für die richterliche Beurteilung wesentlichen Punkte ansprechen und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag geben.
Steht nicht fest, dass dem Betroffenen jedenfalls zu Beginn seiner Anhörung der Haftantrag vollständig bekanntgegeben wurde, ist die Haftanordnung rechtswidrig.
[…]
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Gemäß § 62 Abs.1 FamFG hat das Beschwerdegericht nach Erledigung in der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen auszusprechen, dass ihn die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs in seinen Rechten verletzt hat, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist bei einem mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Eingriff regelmäßig - so auch hier - der Fall (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. § 62 Rn. 14).
Die durch das Amtsgericht erfolgte Haftanordnung war rechtswidrig. Denn der Haftantrag der Beteiligten vom 13.12.2011 war unzulässig. Eine Heilung ist nicht erfolgt.
Der Haftantrag ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu begründen. Die Bestimmung enthält eine spezielle Mitwirkungspflicht für die antragstellende Behörde, die die den Antrag begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, um dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag zu geben (vgl. BGH BeckRS 2011, 26744). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (BGH FGPrax 2010, 210; FGPrax 2010, 316; MünchKommZPO/Wendtland, 3. Aufl., § 417 FamFG, Rn. 3).
Für die Abschiebungs- und Zurückschiebungshaftanträge sind gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführung der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer erforderlich (BGH FGPrax 2010, 210; FGPrax 2010, 316). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einem vollziehbaren Bescheid, muss die Behörde im Haftantrag hierauf Bezug nehmen (BGH FGPrax 2010, 316).
Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 10.11.2011 nicht. Zwar dürfen die Ausführungen knapp gehalten sein, sie müssen jedoch die für die richterliche Beurteilung wesentlichen Punkte ansprechen und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag geben (BGH BeckRS 2011, 24121). Die Beteiligte hat nämlich zur Durchführung der beabsichtigten Zurückschiebung keine zureichenden Darlegungen gemacht. So finden sich im Haftantrag zunächst Angaben dazu, dass ein Haftrahmen von 60 Tagen u.a. in Hinblick auf die weitere Organisation der Zurückschiebung angemessen erscheine. Weiter erfolgen Ausführungen dazu, dass das Amtsgerichts Frankfurt (Oder) in einem Beschluss ausgeführt habe, dass für die Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ein Zeitraum von 5 Wochen angemessen erscheine. Diese lassen jedoch allenfalls erahnen, dass konkret beabsichtigt war, den Betroffenen nach den Bestimmungen des Dublin II-Verfahrens in einen Vertragsstaat zu überstellen und dass es sich dabei womöglich um die Republik Polen handeln sollte. Insoweit hätte es hierzu konkreter und auf den Einzelfall zugeschnittener - ggf. auch knapp gehaltener - Ausführungen bedurft.
Weiter ist die Haftanordnung rechtswidrig, weil nicht feststeht, dass dem Betroffenen jedenfalls zu Beginn seiner Anhörung der Haftantrag vollständig bekanntgegeben worden ist. Eine solche Bekanntgabe ist jedoch Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern (vgl. BGH. InfAuslR 2011, 399). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Betroffene über den "Antrag auf Zurückschiebung" "in Kenntnis" gesetzt worden. Hiernach steht weder zweifelsfrei fest, dass sich das Gericht auf in seinem Protokoll auf den Haftantrag - diesem beigefügt war nämlich eine Verfügung über die Zurückschiebung des Betroffenen - bezogen hat noch, dass es diesen dem Betroffenen seinem vollen Inhalt nach bekanntgegeben hat.
Die Heilung der fehlerhaften Antragstellung vermochte vorliegend nicht zu erfolgen. Zwar hat das Gericht der Behörde grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die Begründung eines unzulässigen Antrags nachzuholen. Nach dem Vollzug der Zurückschiebung hätte die Anhörung des Betroffenen zu einem ergänzten Haftantrag als Voraussetzung für den Eintritt der Heilung (vgl. BGH Reck RS 2011, 25329) jedoch ohnehin nicht mehr erfolgen können. [...]