OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - 12 B 10.11 - asyl.net: M19352
https://www.asyl.net/rsdb/M19352
Leitsatz:

Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubis kann bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nur dann abgesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit kausal für die mangelnden Lebensunterhaltssicherung ist.

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, Erwerbsminderung, Arbeitsbemühungen
Normen: AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr 2, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 6, AufenthG § 9 Abs. 2 S. 3
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben, wobei der Senat der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in weiten Teilen folgt. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. [...]

Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Auffassung vertritt, die Klägerin könne sich mit Erfolg auf die in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG bestimmte Ausnahme berufen, wonach von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden kann, folgt der Senat dem im Ergebnis nicht.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird auf die Einhaltung der Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verzichtet, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen wird, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Mit dem Verwaltungsgericht nimmt der Senat an, dass sich auch der noch eingeschränkt erwerbsunfähige Ausländer auf den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG berufen kann, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Regelung enthält weder eine Verpflichtung zur beruflichen Weiterqualifizierung noch wird der Nachweis krankheitsbedingter Unmöglichkeit einer Weiterqualifizierung gefordert (vgl. dazu wegen der Einzelheiten der Begründung Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011 - OVG 12 B 24.11).

Daraus folgt indessen nicht, dass jeder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt Erwerbsfähige ohne Weiteres die genannte Privilegierung für sich in Anspruch nehmen kann. Hinzukommen muss vielmehr das Bemühen und die erkennbare Anstrengung, die fortbestehende oder verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung von Einkommen zu nutzen. Sind dahingehende Feststellungen nicht möglich, kommt die Anwendung der beschriebenen Ausnahmeregelung nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall der Nachweis der Kausalität der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit für die mangelnde Unterhaltssicherung nicht geführt ist. Darauf aber kommt es entscheidend an. Soweit folglich das Verwaltungsgericht am Ende seiner Entscheidung konstatiert, im Fall der Klägerin könne davon ausgegangen werden, dass sie (noch) ausreichende Bemühungen um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nachgewiesen habe, folgt der Senat dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin im Einzelnen aufgeführt und daraus den Schluss gezogen, es könne sich nicht zu ihren Lasten auswirken, dass sie nicht mehr Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachgewiesen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach den Unterlagen, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren bei dem Beklagten und im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegt hat, messbare Bemühungen der Klägerin, ein Arbeitsverhältnis zu begründen, nicht verzeichnet werden können. Dazu hätte aber, zumindest nachdem der Ehemann der Klägerin nach langjähriger Beschäftigung seine Arbeit verloren hatte, Veranlassung bestanden. Dass die Klägerin in den vergangenen Jahren versucht hätte, eine ihr zumutbare Beschäftigung in dem Umfang aufzunehmen, wie er durch die ärztlichen Begutachtungen der Bundesagentur für Arbeit als zumutbar erachtet worden ist, ist nicht ersichtlich. Dazu muss festgestellt werden, dass die von der Klägerin zwischen 2005 und 2008 absolvierten Maßnahmen zum Versuch einer beruflichen Eingliederung und zur Verbesserung der Sprachkompetenz ohne jedes Ergebnis geblieben sind. [...]