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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - V ZB 302/10 - asyl.net: M19363
https://www.asyl.net/rsdb/M19363
Leitsatz:

1. Versäumt der Betroffene die Rechtsmittelfrist, kann die formelle Rechtskraft der Entscheidungen über die Haftanordnung oder die Haftverlängerung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nicht durchbrochen werden.

2. Der Antrag auf Haftaufhebung ist jedoch für den Zeitraum ab Eingang des Antrags begründet, wenn die Haft nicht hätte angeordnet werden dürfen.

3. Ein Haftverlängerungsantrag ist rechtswidrig, wenn er keine Angaben zur Erforderlichkeit der Dauer der beantragten Haftverlängerung enthält.

Schlagwörter: Freiheitsentziehung, Feststellung der Rechtswidrigkeit, formelle Rechtskraft, Haftverlängerung, Haftaufhebung, Haftdauer, Begründungserfordernis, Begründungsgebot, höchstzulässige Haftdauer, Mitwirkungspflicht, Beugehaft
Normen: FamFG § 62, FamFG § 426 S. 3, FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 417 Abs. 2
Auszüge:

[...]

2. Die Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg.

a) Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel, soweit der Beteiligte zu 3 die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Betroffenen durch die Verlängerung der Sicherungshaft beantragt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist für den Zeitraum von dem Beginn der verlängerten Haft bis zum Eingang des Antrags auf deren Aufhebung als unzulässig zurückzuweisen, weil ihm die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftverlängerung entgegensteht.

Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme erlaubt nicht die Stellung eines Feststellungsantrages losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem. War es dem Betroffenen zumutbar und möglich, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, so kann von erwartet werden, dass er diese auch wahrnimmt (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143, 144 Rn. 8 und vom 28. April 2011 - V ZB 292/10. FGPrax 2011, 200, 211 Rn. 15). Versäumt der Betroffene die Rechtsmittelfrist, kann die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung oder die Haftverlängerung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nicht durchbrochen werden (Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 211 Rn. 17). So ist es hier. Bei Eingang des Haftaufhebungsantrags des Beteiligten zu 3 am 5. August 2010 war die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) gegen den Beschluss vom 18. Juni 2010, der am 1. Juli 2010 dem Rechtsanwalt des Betroffenen zugestellt worden ist verstrichen.

b) Das Rechtsmittel ist dagegen begründet, soweit der Feststellungsantrag auch für den Zeitraum nach dem Eingang des Antrages des Beteiligten zu 3 auf Haftaufhebung (§ 426 Satz 3 FamFG) bis zur Haftentlassung des Betroffenen zurückgewiesen worden ist.

aa) Der Eintritt der formellen Rechtskraft der Anordnung über die Haftverlängerung ändert nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden kann. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung kann nach einer Erledigung durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit dem Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (Senat. Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 201, 211 Rn. 7, 8).

bb) Die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verletzt den Betroffenen auch dann in seinen Rechten, wenn seit der Haftanordnung zwar keine neuen Umstände eingetreten sind, die Haft oder deren Verlängerung aber nicht hätten angeordnet werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris).

So ist es hier. Die Haft gegen den Betroffenen hätte schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil es mangels einer § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Begründung an einem zulässigen Antrag fehlte. § 417 Abs. 2 FamFG ist auf den Antrag auf Haftverlängerung sinngemäß anzuwenden, weil diese ebenfalls eines Antrags der Behörde bedarf, für den nach § 425 Abs. 3 FamFG die Vorschriften für die erstmalige Beantragung der Haft entsprechend gelten. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags der Behörde ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen Senat, Beschlüsse vom 30. März 2010 - V ZB 79/10. FGPrax 2010. 158 und 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8, juris). Ein Haftantrag der beteiligten Behörde ist nur dann zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vorn 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210. 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10. NVwZ 2010. 1511; 1512 Rn. 8).

(1) Der Haftantrag muss sich zu den in § 417 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FamFG, genannten Umständen verhalten. Die Angaben der Behörde in ihrem Antrag müssen für das Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder dessen Entscheidung und für den Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung darstellen. Die für die richterliche Prüfung des Antrags wesentlichen Punkte müssen dazu in der Antragsbegründung angesprochen werden (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris).

(2) Diesen Anforderungen genügte der Haftverlängerungsantrag der Beteiligten zu 2 schon deshalb nicht, weil er keine Angaben zur Erforderlichkeit der Dauer der beantragten Haftverlängerung (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) enthielt. Diesem Begründungsgebot wird nicht entsprochen, wenn die Behörde - ohne jede Erläuterung - Abschiebungshaft bis zur jeweils höchstzulässigen Dauer beantragt (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 14, juris). Wird eine Haftverlängerung beantragt, ist dazu anzugeben, wann mit der Behebung des Hindernisses gerechnet werden kann, das einer Abschiebung des Betroffenen in den ersten drei Monaten des Vollzugs der Haft entgegenstand (im konkreten Fall: das Fehlen des für eine Rückführung des Betroffenen nach Marokko notwendigen Heimreisedokuments nach Art. 3 des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten vorn 22. April 1998 - BGBl. II 1993, 1148).

Aus den Hinweisen der Beteiligten zu 2, dass der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren (durch sich widersprechende Angaben zu seinem Geburtsort und die fehlende Bereitschaft, von sich aus mit dem zuständigen Generalkonsulat zwecks Ausstellung eines Heimreisedokuments Kontakt aufzunehmen) nicht nachgekommen sei, ergab sich nicht, dass die Abschiebungshaft um weitere drei Monate verlängert werden musste. Da die Abschiebungshaft nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig ist, aber nicht als Beugehaft angeordnet oder aufrechterhalten werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 22), kommt es allein darauf an, welche Zeit bis zum Eingang des Heimreisedokuments, um dessen Beschaffung sich die Ausländerbehörde bemühen muss, und für die Abwicklung einer Rückführung nach Art. 4 des o.g. Protokolls voraussichtlich noch benötigt wird. Dazu fehlen hier jegliche Angaben. [...]