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VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Beschluss vom 09.02.2012 - B 3 S 12.30018 - asyl.net: M19393
https://www.asyl.net/rsdb/M19393
Leitsatz:

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wenn das Gericht nicht klären kann, ob der Antragstellerin bei der Anhörung durch ständiges Zwischenfragen verwehrt wurde, ihre Gründe umfassend vorzutragen.

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, ernstliche Zweifel, Anhörung, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Verfahrensfehler
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 4
Auszüge:

[...]

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen ernstliche Zweifel im Hinblick darauf, ob der Asylantrag tatsächlich offensichtlich unbegründet ist und damit auch daran, ob eine Abschiehungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche ohne Rücksicht auf den Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens ergehen durfte bzw. ob die Antragstellerin abgeschoben werden darf, ohne den Ausgang des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Das Gericht kann gegenwärtig nicht beurteilen, ob der Vorwurf der Antragstellerin zutrifft, ihr sei bei der Anhörung vor dem Bundesamt durch ständiges Zwischenfragen verwehrt worden, ihre Gründe umfassend vorzutragen.

Im Hinblick auf diesen Vorwurf und auf das im Schriftsatz vom 01.02.2012 enthaltene neue Vorbringen zu den Fluchtgründen will sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Klägerin verschaffen. Es ist ihr somit zuzubilligen, ihre Verfolgungsfurcht dem Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung vorzutragen und den Ausgang des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens im Inland abzuwarten.[...]