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LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2012 - L 8 AY 62/10 B ER - asyl.net: M19442
https://www.asyl.net/rsdb/M19442
Leitsatz:

Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt (schon dann) vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem genannten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ausreisepflicht nicht hätte vollzogen werden dürfen, weil - wie hier- der Ehepartner an einer bei der Einreise zunächst unerkannt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist.

Schlagwörter: Vorbezugsfrist, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Heimreisedokumente, Pass, Passersatz, Laissez-Passer, Kausalität, Ausreisepflicht, Krankheit, Posttraumatische Belastungsstörung, Analogleistungen, Anordnungsgrund
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 3
Auszüge:

[...]

Die zulässige Beschwerde ist begründet. [...]

Die Antragstellerin hat einen (Anordnungs-) Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung von so genannten Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung auf Grund des gegenwärtigen Sach- und Streitstands ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein solcher Anspruch zusteht. Sie hat unstreitig die erforderliche Zeit von 48 Monaten des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt. Wie sich aus den Leistungsakten des Antragsgegners ergibt, hatte sie bis zum 27. November 2007 insgesamt 50 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Die Antragstellerin hat ihren Aufenthalt in Deutschland auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Zwar liegt aus den im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2009 im Einzelnen ausgeführten Gründen klar auf der Hand, dass die Antragstellerin sich objektiv rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem sie sich obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre von der syrischen Botschaft keine ihre Rückreise nach Syrien ermöglichenden Papiere (Reisepass oder Laissez-Passer) hat ausstellen lassen. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass die Klägerin es vorsätzlich unterlassen hat, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, um eine Beendigung ihres (und ihrer Familie) Aufenthalts in Deutschland zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern. Es fehlt jedoch an der zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragstellerin und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen kausalen Verknüpfung. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG liegt (schon dann) vor, wenn bei generellabstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typsicherweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können (vgl BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R , BSGE 101, 49 und juris Rdnrn 43, 44). Hier spricht Überwiegendes dafür, dass die seit Sommer 2000 bestehende Ausreisepflicht der Antragstellerin unabhängig von ihrem etwa zeitgleich einsetzenden rechtsmissbräuchlichen Verhalten ohnehin in dem gesamten sich bis heute erstreckenden Zeitraum des Rechtsmissbrauchs wegen der bereits bei der Einreise zunächst unerkannt bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung ihres Ehemannes nicht hätte vollzogen werden können. Bereits der 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2009 L 11 AY 122/08 ER zutreffend ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Gutachten des Dr. F. (vom 28. Mai 2006), bestätigt durch die amtsärztlichen Einschätzungen, bei dem Ehemann der Antragstellerin eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer Rückführung nach Syrien entgegenstehe; dieser Umstand wirke sich über Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Daran hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas geändert. [...] Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat wiederholt entschieden, dass das Schutzgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts bezweckt, familiäre Lebensgemeinschaft zu gewährleisten, indem ein familiäres Zusammenleben ermöglicht wird (vgl BVerwGE, 65, 174 und 188). Die Nichtausreise kann daher auch der Antragstellerin (wie den übrigen Familienmitgliedern) zurzeit nicht leistungsrechtlich vorgeworfen werden.

Die in seinem (nicht den vorliegenden Fall betreffenden) Beschluss vom 15. Juni 2009 L 11 AY 30/09 B ER vertretene Auffassung des bis Juli 2010 für Streitigkeiten nach dem AsylbLG zuständig gewesenen 11. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, es sei wegen der mit Urteil vom 17. Juni 2008 (a.a.O.) geänderten Rechtsprechung des BSG fraglich geworden, "ob das nur bei dem Ehegatten und Vater festgestellte ausländerrechtliche Abschiebungsverbot eine positive Ausstrahlung oder eine Fernwirkung im Sinne einer leistungsrechtlichen Besserstellung der Antragsteller entfalten kann," teilt der erkennende Senat nicht. Zwar ist der 11. Senat zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Urteil des BSG vom 17. Juni 2008 bei dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit maßgeblich auf das höchstpersönliche und subjektiv vorwerfbare Verhalten des jeweiligen Leistungsempfängers abzustellen ist und eine Zurechnung von Fremdverhalten für andere auch minderjährige Familienangehörige nicht in Betracht kommt. Danach scheidet jedoch nur eine Zurechnung sozialwidrigen Verhaltens aus, um die es hier nicht geht. Ebenso wenig ist eine "positive Ausstrahlung oder Fernwirkung" eines Abschiebungshindernisses im Sinne einer leistungsrechtlichen Besserstellung fraglich. Die Antragstellerin hat vielmehr eigene (Schutz-) Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 GG, die zu der rechtlichen Bewertung führen, dass ihr selbst eine Ausreise unzumutbar war und ist. Dies lässt wiederum die von § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Ausschluss von Analogleistungen geforderte kausale Verknüpfung zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer (ausnahmsweise) entfallen. Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte vor der im Mai 2006 erfolgten Feststellung des posttraumatischen Belastungssyndroms bei ihrem Ehemann allein abgeschoben werden können, wenn sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hätte, überzeugt nicht. Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass das der Ausreise entgegenstehende posttraumatische Belastungssyndrom des Ehemannes der Antragstellerin auch bereits (früher) durch die Antragstellerin betreffende konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen akut zu Tage getreten wäre und der Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin somit nicht nur latent, sondern auch konkret entgegengestanden hätte.

Entgegen der Auffassung des SG hat die Antragstellerin (auch) den weiterhin erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ist wie hier ein Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht, besteht regelmäßig auch ein Anordnungsgrund (so auch in ständiger Rechtsprechung LSG Nordrhein-Westfalen, vgl nur Beschluss vom 31. März 2010 - L 20 B 3/09 AY ER, Rdnr 16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AY 1386/07 ER B, Rdnr 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2007 - L 15 B 12/07 AY ER, Rdnr 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2007 - L 11 AY 12/06 ER, sämtlich in juris). Die sogenannten Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sollen eine wirtschaftliche Gleichstellung mit Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII erreichen. Die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sichern das soziokulturelle Existenzminimum. Wenn ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG wie hier die Antragstellerin einen (Anordnungs-) Anspruch auf die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht hat, ist es ihm regelmäßig nicht zuzumuten, für die Dauer des sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens mit den deutlich geringeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auszukommen. Dies gilt umso mehr, als die in § 3 AsylbLG festgesetzten Grundleistungsbeträge verfassungswidrig zu niedrig sind (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 20010 - L 20 AY 13/09, juris; das Normenkontrollverfahren ist bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/10 anhängig).

Die vom SG genannten Gründe rechtfertigen es nicht, hier ausnahmsweise einen Anordnungsgrund zu verneinen. Die Antragstellerin darf nicht darauf verwiesen werden, die zwischen den ihr zustehenden Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG und den ihr gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von rund 124,00 EUR monatlich bestehende Differenz durch finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes und ihrer Kinder (wobei das jüngste Kind für die Dauer seines Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG ohnehin ausscheidet) auszugleichen. Denn diese Familienangehörigen erhalten selbst ihr soziokulturelles Existenzminimum absichernde Leistungen. Die Antragstellerin und jedes ihrer Familienmitglieder haben jeweils einen gesonderten Individualanspruch auf die existenzsichernden Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe. Dies ist auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei der Beurteilung eines Anordnungsgrundes zu respektieren und darf nicht durch eine wenn auch lebensnahe "Gesamtbetrachtung", wie sie das SG vorgenommen hat, unterlaufen werden. Die vom SG angeführten Argumente stützen eine Abkehr von der gebotenen individualrechtlichen Betrachtungsweise nicht. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber geht zwar wie das SG zutreffend ausgeführt hat insbesondere in § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung davon aus, dass im Rahmen von Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und dadurch Einsparungen erzielt werden. Ebenso hat wie das SG weiter ausgeführt hat die zumutbare Inanspruchnahme von Hilfen Dritter, insbesondere Familienangehöriger Vorrang vor der Nothilfe des Staates durch steuerfinanzierte Sozialleistungen. Das "Wirtschaften aus einem Topf" hat der Gesetz- und Verordnungsgeber jedoch bereits normativ bei der Bemessung der Regelsatzhöhe berücksichtigt, und die vom Ehemann und den Kindern der Antragstellerin nach dem AsylbLG iVm dem SGB XII bezogenen Leistungen sind schon kein (berücksichtigungsfähiges) Einkommen, vgl § 19 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ("Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch ...").

Die weitere Begründung des SG, ein deutliches Indiz für eine mangelnde Eilbedürftigkeit der Sache sei, dass die Antragstellerin den einstweiligen Rechtsschutzantrag erst nach einem Jahr Rechtshängigkeit der Klage S 40 AY 160/09 und nach einer über zwei Jahre währenden Leistungsgewährung durch den Antragsgegner (seit November 2007) gestellt habe, ist ebenfalls nicht tragfähig. Zum einen bezieht die Antragstellerin nicht bereits seit November 2007 nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Bis März 2009 zahlte der Antragsgegner ihr und den übrigen Familienmitgliedern auf Grund des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2009 L 11 AY 122/08 ER Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Nachdem der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2009 entschieden hatte, der Antragstellerin für die Zeit von November 2007 bis Juli 2009 nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, hat die Antragstellerin am 6. August 2009 Klage S 40 AY 160/09 erhoben. Den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag hat sie zwar tatsächlich erst etwa ein Jahr später am 23. Juni 2010 gestellt. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, sie sei ab diesem Zeitpunkt nicht auf die ungekürzten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG angewiesen. Welches die Gründe dafür gewesen sind, dass die Antragstellerin nicht früher den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, ist nicht geklärt. Eine naheliegende Erklärung ist zum Beispiel, dass die Antragstellerin den Zeitraum des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG von April 2009 bis zum einstweiligen Rechtsschutzantrag am 23. Juni 2010 (knapp 15 Monate) aus der vom Antragsgegner auf Grund des Beschlusses des LSG Niedersachsen- Bremen vom 27. Januar 2009 L 11 AY 122/08 ER im Februar 2009 erfolgten erheblichen Nachzahlung der Differenz zwischen den Leistungen nach § 3 AsylbLG zu den Leistungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum vom 28. November 2007 bis Januar bzw Februar 2009 (ebenfalls etwa 15 Monate) überbrückt hat. Im Übrigen ist die "verzögerte" Beantragung einer einstweiligen Anordnung, um möglichst schnell die vorläufige Gewährung gesetzlich vorgesehener Leistungen zu erreichen, kein vorwerfbares Verhalten (vgl zu einem Fall, in dem die Antragsteller nach einem fast 10 Jahre andauernden Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen nach § 2 AsylbLG begehrt haben: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2007 - L 20 B 12/07 AY - Juris Rdnr 4). [...]