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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - V ZB 179/11 - asyl.net: M19449
https://www.asyl.net/rsdb/M19449
Leitsatz:

Die Anordnung von Abschiebungshaft ist rechtswidrig, wenn aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervorgeht, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist.

Schlagwörter: Rechtsbeschwerde, rechtliches Gehör, Haftanordnung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil sie den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, "dass die Ausländerpolizei Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Die Akteneinsicht, durch die er Kenntnis von dem vollständigen Antrag hätte erlangen können, ist seinem Verfahrensbevollmächtigten erst nach dem Ende der Haft gewährt worden. [...]