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BGH

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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - V ZB 41/12 - asyl.net: M19452
https://www.asyl.net/rsdb/M19452
Leitsatz:

1. Bei der Anordnung von Sicherungshaft ist bei minderjährigen Betroffenen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zuzumessen.

2. Sind in einem gerichtlichen Beschluss keine Feststellungen darüber enthalten, ob den Anforderungen genügt wird, die nach § 62 a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführungsrichtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind, insbesondere ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen untergebracht ist, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

Schlagwörter: Sicherungshaft, Abschiebungshaft, Minderjährige, Rückführungsrichtlinie, unbegleitete Minderjährige, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 62a Abs. 1 S. 1, RL 2008/115/EG Art. 17, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 1, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 4, RL 2008/115/EG Art. 17 Abs. 5, AufenthG § 62a Abs.3
Auszüge:

[...]

Der minderjährige Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Begleitung am 27. Januar 2012 aus Österreich kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn am 8. März 2012. [...]

1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 25 Rn 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

2. Er ist auch begründet.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 251/10, InfAuslR 2011, 26. Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält es sich hier.

a) Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft dürfte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei minderjährigen Ausländern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 29, September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 Rn. 9). Nach der Neuregelung des § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Abschiebungshaft in speziellen Einrichtchtungen vollzogen. Sind spezialisierte Hafteinrichtungen in einem Land nicht vorhanden, kann die Abschiebungshaft in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind dann getrennt von den Strafgefangenen unterzubringen (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zudem sind nach der Regelung des § 62a Abs. 3 AufenthG bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen unter Beachtung der Maßgaben der in Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 18. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABL L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. In dieser sogenannten Rückführungsrichtlinie regelt Art. 17 u.a. die Inhaftnahme von Minderjährigen. Danach wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt (Art. 17 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie). In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten (Art. 17 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie). Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (Art. 17 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie). Insgesamt ist dem Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen (Art. 17 Abs. 45 der Rückführungsrichtlinie). Diese Anforderungen, die für die Zurückschiebung aufgrund der Verweisung auf § 62a AufenthG in § 57 Abs. 3 AufenthG in gleichem Maße gelten, dürften von dem Beschwerdegericht nicht ausreichend beachtet worden sein.

b) Es beschränkt sich nur die Feststellung, dass ihm keine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München-Stadelheim bekannt und der Beschwerdeführer dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob diese den Anforderungen genügt, die nach § 62 Abs. 1; Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführungsrichtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind. Insbesondere fehlen entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2 Feststellungen dazu, ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen untergebracht ist und ob seine weitergehenden Rechte in der Justizvollzugsanstalt gewahrt sind.