Ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch vorliegen, wenn der Antragsteller selbst nur in höchst geringem Maße im Bundesgebiet verwurzelt ist, aber seine Ehefrau und Kinder besondere Integrationsleistungen wie zum Beispiel eine erfolgreiche Schullaufbahn vorweisen können. Dabei im Rahmen des Schutzes des Privatlebens sind auch die volljährigen Kinder in abgeschwächter Form zu würdigen.
[...]
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu bescheiden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. [...]
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sind erfüllt. [...]
a) Der Kläger ist, wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags durch Bescheid vom 23. Oktober 1992 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Seine Abschiebung ist seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, der Beklagte erteilt ihm seit September 2004 Duldungen.
b) Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, seiner Ausreise - worunter sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 15) - stehe der tatsächliche Umstand entgegen, dass er derzeit nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist.
c) Der Kläger ist als libanesischer Staatsangehöriger imstande, das tatsächliche Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen und sich ein Personaldokument zu beschaffen. [...]
d) Es liegt indes ein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Die Ausreise ist dem Kläger im Lichte der Art. 8 EMRK, Art. 6 GG unzumutbar.
(1) Allerdings ist der 1963 geborene Kläger, für sich betrachtet, in höchstens geringem Maße im Bundesgebiet verwurzelt. [...] Selbst wenn die mehr als siebenjährige Duldung des Klägers in gewissem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigt wird, ergibt sich hieraus noch keine schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet. Es bleibt vielmehr dabei, dass er den ganz überwiegenden Teil seines Lebens im Libanon oder zwar im Bundesgebiet, jedoch ohne Duldung und auf der Flucht vor den deutschen Behörden verbracht hat.
Der Kläger vermag auch seinen Lebensunterhalt nicht zu sichern. Dass der Beklagte ihm keine Beschäftigungserlaubnis erteilt, ändert hieran nichts, da unerheblich ist, ob der Ausländer seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verschulden hat oder aus rechtlichen Gründen den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann (vgl. Burr, a.a.O., § 25 Rn. 157). Der Kläger verfügt ferner nicht über Deutschkenntnisse.
Dass er außerstande wäre, sein Leben im Libanon fortzusetzen, nimmt der Senat nicht an. Im Libanon hat er nach eigener Bekundung Verwandte, zu denen er Kontakt aufnehmen kann.
(2) Indes erfordert der Schutz des Familienlebens des Klägers die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewähren weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 = juris Rn. 104). Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verpflichtet im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen.
Der Senat geht davon aus, dass der Kläger mit Frau T… verheiratet ist. Er hat eine vom libanesischen Innenministerium ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt. Die vom Beklagten geäußerten Zweifel am Bestehen der Ehe sind nicht weiter substanziiert worden. Dass Frau T…, als der Kläger untergetaucht war, angegeben hat, er sei nicht (mehr) ihr Ehemann, führt der Senat darauf zurück, dass sie ihn schützen wollte.
Der Kläger bildet mit seiner Ehefrau und den fünf Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft. Alle Familienmitglieder wohnen, wie sich aus der Befragung des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes K… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in einer gemeinsamen Wohnung in B….
Die Ehefrau des Klägers ist in schutzwürdiger Weise im Bundesgebiet verwurzelt. Sie ist zwar erst im Alter von etwa 27 Jahren eingereist und hat ihre prägende erste Lebensphase im Libanon verbracht. Seit 2004 ist sie jedoch im Besitz eines Aufenthaltstitels. Mit bemerkenswertem Erfolg hat sie von Anfang an die Integration ihrer Kinder in die hiesigen Lebensverhältnisse betrieben. Sie haben sämtlich eine achtbare Schulausbildung erhalten. [...] Diese ungewöhnlichen Bildungserfolge sind zur Überzeugung des Senats den Anstrengungen der Ehefrau des Klägers zu verdanken. Während sich der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - wie offenbar auch im Familienleben - eher passiv verhalten hat, ist seine Ehefrau aus sich herausgegangen und hat anschaulich den Werdegang der Familienmitglieder geschildert. Sie nimmt die führende Position im Haushalt und im Familiengeschehen ein. Durch die über viele Jahre zielstrebig und erfolgreich betriebene Integration ihrer Kinder in die deutschen Lebensverhältnisse hat sie sich ihrerseits außerordentlich integriert. Zu erwähnen ist auch, dass für keines der Kinder eine Straftat aktenkundig ist. Während des Aufwachsens der Kinder beschäftigte die Ehefrau des Klägers sich mit deren Pflege, wobei K… und A… als Epileptiker besonderer Aufmerksamkeit bedurften und M… fünf Mal an den Ohren zu operieren war. Seit 2008 ist die Ehefrau in der Lage, zwei Stunden täglich als Reinigungskraft zu arbeiten und dadurch der Familie ein wenn auch bescheidenes und den Lebensunterhalt nicht sicherndes, so doch eigenes Einkommen zu verschaffen. Seit Januar 2010 besucht sie - was ihre Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft unterstreicht - zusätzlich montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr einen Integrationskurs, den sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend bekundet hat, als gewinnbringend erachtet. Ihre dort erworbenen Deutschkenntnisse hat sie zum Gespräch mit dem Senat nutzen können. Auch dies belegt ihre eigene, vertiefte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse.
Was die Integration der Kinder des Klägers betrifft, ist - abgesehen von ihrer bereits erwähnten erfolgreichen Schullaufbahn - darauf hinzuweisen, dass K… und M… bereits in geringem Alter mit dem Kläger und seiner Ehefrau ins Bundesgebiet eingereist sind, die weiteren drei Kinder sind im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen. [...] Zwar sind die Kinder bis auf Z… volljährig und daher grundsätzlich in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen (vgl. Burr, a.a.O., Stand Juni 2007, § 25 Rn. 147 m.w.N.). Die Bindungen zwischen ihnen und dem Kläger sind nichtsdestoweniger in abgeschwächter Form im Rahmen des Schutzes des Privatlebens zu würdigen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass die familiäre Lebensgemeinschaft, wie K… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich berichtet hat, weiterhin lebendig gepflegt wird. So diskutieren die Familienmitglieder regelmäßig miteinander, die Kinder besprechen ihre Angelegenheiten und auftretende Probleme weiterhin mit ihren Eltern. Der Kläger und seine Ehefrau unterstützen K… und A… auch bei der Behandlung ihrer Epilepsie. Der Familienverbund zwischen dem Kläger und seiner noch minderjährigen Tochter Z… wiederum ist von vornherein in hohem Maße schutzwürdig. Der persönliche Kontakt zwischen dem Elternteil und einem minderjährigen Kind ist Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung. Die familiäre (Lebens-) Gemeinschaft wird getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 = juris Rn. 28 m.w.N. und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 = juris Rn. 16 m.w.N). Z… wohnt zeit ihres Lebens im Bundesgebiet. Auch wenn ihre Eltern untereinander arabisch sprechen und Z… daher in der Lage sein wird, sich in dieser Sprache zu verständigen, wäre ihr ein Leben im Libanon überaus fremd. [...] In welchem Umfang minderjährige Kinder nichtsdestoweniger das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern zu teilen hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, da sich, wie ausgeführt, die Ehefrau des Klägers ihrerseits in schutzwürdiger Weise in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat und die eigene gelungene Integration der minderjährigen Tochter Z… jedenfalls in gemindertem Maß in die Gesamtschau der inländischen Bindungen des Klägers mit einzubeziehen ist.
Die umfangreichen, schutzwürdigen Bindungen der mit dem Kläger in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder an das Bundesgebiet führen dazu, dass die Ausreise des Klägers im Sinne von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.
3. Ein Grund für die ausnahmsweise Abweichung von der Regel des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll - also im Regelfall zu erteilen ist -, liegt nicht vor.
IV. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die Passpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Es hat den Beklagten mit Rücksicht darauf - folgerichtig - verpflichtet, das Absehensermessen in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu betätigen. Dies ist nicht geschehen. Insbesondere hat der Beklagte die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingetretene weitere Entwicklung des Familienlebens nicht gewürdigt. Ob der Schutz des Familienlebens darüber hinausgehend dazu veranlasst, von einem atypischen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG auszugehen, ist im Rahmen der Berufung des Beklagten nicht zu prüfen. Mangels Ergebnisrelevanz kann offen bleiben, ob der Kläger auch einen Ausweisungsgrund (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) erfüllt, wie das Verwaltungsgericht für möglich gehalten hat. Denn auch insoweit müsste der Beklagte jedenfalls sein Absehensermessen betätigen. In Bezug auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass (bereits) ein atypischer Fall vorliegt, da der Beklagte dem Kläger keine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Dieser hat den Wunsch zu arbeiten und verfügt gemäß seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über eine Arbeitsplatzzusage. [...]