VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2012 - 11 K 4225/11 - asyl.net: M19472
https://www.asyl.net/rsdb/M19472
Leitsatz:

Die vom tibetischen Asylbewerber auf Anforderung des Gerichts veranlasste Übersendung eines Poststücks (vorliegend: eines Briefes mit unverfänglichem Inhalt) durch Verwandte in der Autonomen Provinz Tibet stellt, wenn das Poststück samt Versendungsumschlag im Original vorliegen, ein wichtiges Indiz für die eigene Herkunft aus der Volksrepublik China dar.

Vom Bundesamt eingeholte sog. Text- und Sprachanalysen treffen keine Feststellung hinsichtlich einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Probanden. Sie sind auch sonst grundsätzlich fragwürdig, weil sie methodisch und inhaltlich angreifbar sind, der Gutachter anonym bleibt und zudem als Parteigutachten zu bewerten ist.

Soweit das Bundesamt bei tibetischen Volkszugehörigen die Feststellung einer Herkunft außerhalb der Volksrepublik China auf (fehlende) chinesische Sprachkenntnisse, auf (vorhandene) Englischkenntnisse, auf (fehlende) geografische Kenntnisse, auf fehlende Kenntnisse über die Gestaltung von chinesischen Personalausweisen und ähnliches sowie auf ungenaue Angaben zum Fluchtweg stützt, erlauben diese Umstände keinen zwingenden Ausschluss der chinesischen Staatsangehörigkeit.

Die Ausreise von tibetischen Volkszugehörigen aus der Volksrepublik China ist in aller Regel nur illegal möglich.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: China, Tibeter, Tibet, Auslandsaufenthalt, Exilpolitik, Sprachanalyse, Sprache, Asylantrag, illegale Ausreise, subjektive Nachfluchtgründe
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 5
Auszüge:

[...] Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.02.2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie kann die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). [...]

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts stammt die Klägerin, die unbestritten tibetischer Volkszugehörigkeit ist, aus der Volksrepublik China. Ihr droht deshalb im Falle einer erzwungenen Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden, weil sie ihr Heimatland illegal verlassen, hier einen Asylantrag gestellt und sich lange im Ausland aufgehalten hat und diese Umstände auch den chinesischen Behörden bekannt geworden sind oder im Falle von Abschiebungsmaßnahmen bekannt werden.

Die Herkunft der Klägerin aus China erscheint dem Gericht hinreichend bewiesen.

Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin ein Schreiben vorgelegt, das nach den mit Hilfe der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen aus der Autonomen Provinz Tibet (gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin) abgeschickt worden ist. [...] Bei diesem Schreiben handelt es sich zwar um keinen echten Beweis für die Herkunft der Klägerin aus China, es indiziert jedoch, dass die Klägerin dort Verwandte hat, zumindest eine Schwester, die sie veranlassen konnte, ihr zu schreiben. Das bedeutet - in der Diktion des angefochtenen Bescheides: Würde die Klägerin aus Nepal oder aus Indien stammen, so wäre es ihr kaum möglich gewesen, derartige Post aus Tibet zu veranlassen.

Bei der Bewertung dieser Indizien stellt das Gericht zugunsten der Klägerin die typischerweise bestehende Beweisnot tibetischer Flüchtlinge in Rechnung, Nachweise über die eigene Identität im Heimatland zu besorgen. Auch die vorliegend eingeholten Gutachten sowie die Auskunft des Auswärtig. Amts bestätigten Repressalien und sonstigen Folgen, die sich aus derartigen Unternehmungen für die Flüchtlinge oder zumindest für ihre Familien ergeben können (vgl. dazu auch den vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 20.11.2009 - W 6 K 08.30173 -, entschiedenen Fall). Es liegt daher nahe, bei Annahme einer allseits überwachten Kommunikation, insbesondere bei Kontakten mit dem Ausland, durch die chinesischen Sicherheitsbehörden eher inhaltlich unverfängliche Briefe an Angehörige zu richten, um nicht den Verdacht auf die Familien oder die Angehörigen im Ausland zu lenken.

Ein weiteres Indiz für die Herkunft der Klägerin aus dem chinesischen Tibet ist der Umstand, dass ihre und die Herkunft ihrer Familie aus der Region Ganzi von einem Zeugen bestätigt worden ist (s. dazu die vorgelegte Bescheinigung des Dr. XXX, Hannover, Leiter des tibetischen Zentrums für Kultur und Buddhismus e.V., XXX, vom 15.02.2012). Der Zeuge unternimmt nach eigenem Bekunden wiederholt Reisen nach Tibet, weil er dort Hilfsprojekte unterstützt (vgl. dazu die vom Prozessbevollmächtigten vorgelegten Faltblätter und Flyer). [...] Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine falsche bzw. Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte, bestehen nicht und dürften auch im Hinblick auf das rechtliche Risiko, das mit einer solchen unrichtigen Bescheinigung für den Zeugen bestünde, auszuschließen sein, zumal nicht ersichtlich ist, welches persönliche Interesse der Zeuge daran haben könnte. Auch hat die Beklagte keinen Antrag auf Einvernahme des Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar war die Beklagte über die Vorlage dieser Bescheinigung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht informiert, weil das Gericht ihr das erst am 17.02.2012 per Fax dem Gericht bzw. am 18.02.2012 dem Berichterstatter zugegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten, dem die Bescheinigung beigefügt war, nicht mehr postalisch zugeleitet hat. Jedoch war die Beklagte ordnungsgemäß geladen, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vertreten, so dass der Umstand der Unkenntnis zu ihren Lasten gehen muss.

Aufgrund dieser Umstände sieht das Gericht die Herkunft der Klägerin aus der Autonomen Provinz Tibet als hinreichend erwiesen an.

Damit ist zugleich das Ergebnis der vom Bundesamt (parteigutachtlich) eingeholten Text- und Sprachanalyse unbeachtlich. Derartige Analysen können ohnehin nur ein Indiz darstellen, treffen aber ausdrücklich keine Feststellung hinsichtlich einer bestimmten Staatsangehörigkeit des Probanden. Grundsätzliche Kritik an derartigen Feststellungsmethoden hat das erkennende Gericht schon früher geäußert, etwa im Hinblick darauf, dass die Gutachten sämtlich offen lassen, von welchem Bildungs- und Intelligenzniveau sowie Wissensstand des begutachteten Ausländers sie ausgehen und was tatsächlich von jedermann voraus gesetzt werden darf (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2011, - A 11 K 2664/10 -). So wird in der Analyse z.B. ignoriert, dass (nach den Ausführungen des Gutachters Dodin) Schulbesuche von Tibetern aus der Volksrepublik China an nepalesischen oder indischen Bildungseinrichtungen bis vor wenigen Jahren üblich waren, was durchaus zu sprachlichen Vermischungen oder Veränderungen, womöglich auch bis in die nächste Generation, hat führen können. Nach den gutachterlichen Ausführungen wurde diese auch von KP-Kadern in Tibet geübte Praxis erst im Rahmen der jüngeren Verschärfung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen beendet. In methodischer Hinsicht fällt schließlich auf, dass die Analysen des Gutachters "Tib 1705" (von welchem dem Gericht drei Weitere Analysen vorliegen) trotz unterschiedlicher Probanden inhaltlich in deutlichem Umfange identisch sind, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zurecht gerügt hat.

Ungeachtet dessen wäre zu berücksichtigen, dass die Gutachter des Bundesamtes anonym bleiben und das Bundesamt trotz entsprechender Einwände des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren kein (insoweit ihr obliegendes) Beweisangebot hinsichtlich der Person des Gutachters und der zugrundeliegenden Sprachmaterialien gemacht hat und dass weiterhin auch die wissenschaftliche Qualifikation des offensichtlich deutsch-muttersprachlichen Gutachters sowie der Methode zu hinterfragen wären. Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass der Klägerin hinsichtlich des Ergebnisses der Analyse vom 12.01.2011, die erst nach der Anhörung vom 29.11.2010 stattgefunden hat, das rechtliche Gehör verweigert worden ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG) und ein Grund für ein ausnahmsweises Absehen hiervon (vgl. § 28 Abs. 2 VwVfG) weder ersichtlich noch behauptet ist, sodaß der angefochtene Bescheid zu allem übrigen auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, - A 11 K 326/06 -).

Den zuvor getroffenen Feststellung über die Herkunft der Klägerin stehen auch nicht die weiteren Annahmen des Bundesamtes entgegen. Dabei es handelt sich um eine ganze Reihe von spekulativen, nicht aber tatsachengegründeten Behauptungen, die durch die vom Gericht eingeholten und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten als widerlegt angesehen werden können (vgl. dazu vor allem die Ausführungen des Gutachters Ludwig vom 23.05.2011 und des Gutachters Dodin vom Oktober 2011). Danach lassen insbesondere die allgemeine Schulpflicht (deren Durchsetzung nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Dodin vornehmlich in einer Registrierung der schulpflichtigen Kinder besteht, nicht aber in der Durchsetzung des Schulbesuchs, schon gar nicht auf dem (Nomaden-) Land), oder die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse, ebensowenig wie schlechte geographische Kenntnisse einen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Klägerin nicht aus der Volksrepublik China stammen könne. Dasselbe gilt (schon nach den o.g. Ausführungen) hinsichtlich der abgefragten Gestaltung und dem Verfahren zum Erhalt von Personalausweisen (vgl. dazu neben den o.g. auch die ausführliche Auskunft des Auswärtig. Amts vom 26.07.2011).

Die Herkunft der Klägerin aus der Volksrepublik China wird auch nicht durch dadurch widerlegt, dass die Klägerin nach Auffassung des Bundesamtes zu ungenaue Angaben zum Fluchtweg gemacht hat. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin unter der Prämisse ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China illegal ausgereist ist (vgl. zur - in der Regel fehlenden - Möglichkeit für Tibeter aus der Autonomen Provinz, legal von dort auszureisen: Ludwig, aaO., und - ausführlich - Dodin, aaO.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2011, - A 8 S 1116/11 -, <Juris>), liegt es schon deshalb auf der Hand, dass der genaue Fluchtweg nicht offenbart wird, weil diese Routen dadurch den chinesischen Behörden bekannt werden können. Im Übrigen hat die Klägerin ja durchaus Angaben gemacht, auch zur Grenzüberschreitung. [...]

Ausgehend von dem damit zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Umstand, dass die Klägerin aus der Volksrepublik China stammt, kann dahin stehen, ob sie wegen erlittener Verfolgung bzw. oder wegen unmittelbar drohender Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Denn unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nunmehr aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung bedroht wird.

Nach der inzwischen in der Rechtsprechung aufgrund der Erkenntnislage übereinstimmend vertretenen Auffassung muss davon ausgegangen werden, dass Tibeter im Gegensatz zu Han-Chinesen nach illegaler Ausreise und langjährigem Auslandsaufenthalt, gesteigert durch eine Asylantragstellung, generell separatistischer Bestrebungen verdächtigt werden (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 20.11.2009, - aaO.-, unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 13.08.2008, - 8 K 779/07 Mz -; Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 20.12.2007, - B 5 K 07.30034; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 04.11.2008, - 2 E 3926/07.A; Urteil der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.10.2007, - A 11 K 201/07 -; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 11.04.2006, - 3 A 277/04A).

Jedenfalls im Zusammenhang mit der den chinesischen Behörden möglicherweise bekannt gewordenen Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland sieht nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (aaO.) tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China einer drohende Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt, wenn sie illegal ausgereist sind, einen Asylantrag gestellt haben und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben. Gegenüber der den früher ergangenen Entscheidungen zugrunde gelegten Lage hat sich die Situation für Exiltibeter aus der Volksrepublik China inzwischen jedenfalls erheblich verschlechtert, wie etwa das Verwaltungsgericht Würzburg (aaO.) zutreffend ausgeführt hat: Danach haben die Unruhen in Tibet im März 2008 die Überwachungs- und Verfolgungspraxis der chinesischen Behörden gegenüber illegal ausgereisten Tibetern noch verschärft (unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 10.07.2008, - 2 ZB 06.30561). Die Wahrscheinlichkeit, dass der (dortige) Kläger bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China unter Annahme ernster und schwerwiegender Tatumstände nach § 322 chinStGB zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise verurteilt wird, sei wegen seines nun schon langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland … und des dadurch ausgelösten Verdachts separatistischer Bestrebungen beachtlich. Auch das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Tibeter nach längerem Auslandsaufenthalt wegen illegaler Ausreise begründete furch vor gezielten und intensiven Eingriffen im Falle der Wiedereinreise haben müssten (unter Hinweis auf die Urteile vom 15.05.2007 - D-2154/2007 - und vom 20.08.2007 - E-2110/2007).

Diese Einschätzung wird nochmals durch die vorliegend eingeholten Gutachten gestützt. Sowohl (bemüht zurückhaltend auf den Verdacht "separatistischer Handlungen" bezogen) das Auswärtig. Amt als auch die beiden Gutachter haben bestätigt, dass bei tibetischen Volkszugehörigen gerade auch im Hinblick auf die illegale Ausreise, auf lange Aufenthaltszeiten und auf eine Asylantragstellung im Hinblick auf den Verdacht separatistischer Bestrebungen - anders als sog. Han-Chinesen - im Falle der Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen (strafrechtliche Verfolgung einschließlich der Gefahr von Misshandlungen oder Folter) zu rechnen haben. Das Gericht schließt sich deshalb in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 01.10.2007 - aaO. -) der o.a. Rechtsprechung an und macht sich die dort zugrundeliegenden Erkenntnisse zu eigen (vgl. weiter auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.07.2010, - 4 K 406/10.A -; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 23.10.2009, - A 6 K 3223/08 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2009, - A 1 K 2242/08 -).

Diese gefahrenbegründenden Umstände liegen bei der Klägerin, die sich bereits seit Juli 2010 im Bundesgebiet und damit außerhalb ihres Heimatlandes aufhält und hier auch ursprünglich Asyl beantragt hatte, ohne Weiteres vor und sie gehört damit zum gefährdeten Personenkreis im Sinne dieser Rechtsprechung.

Soweit die geschilderte Gefahr davon abhängig ist, dass den chinesischen Behörden die Anwesenheit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bekannt wird, muss hiervon spätestens dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin zum Zwecke der Beschaffung von Heimreisepapieren, um eine Abschiebung durchführen zu können, der chinesischen Auslandsvertretung zugeführt wird oder dorthin Anträge bezüglich der Klägerin vorgelegt werden.

Im übrigen dürfte die Anwesenheit der Klägerin in Deutschland den chinesischen Behörden auch bereits wegen ihres exilpolitischen Engagements bekannt geworden sein. [...] Nach derzeitiger Erkenntnis werden derartige Aktivitäten von Tibetern in der Öffentlichkeit von den chinesischen Auslandsvertretungen bzw. Geheimdiensten sehr genau beobachtet und dokumentiert (vgl. dazu schon das Urteil des erkennenden Gerichts vom 03.10.2007, aaO.).

Die Berufung hierauf ist der Klägerin auch nicht durch § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt, weil es sich dabei um einen sog. subjektiven Nachfluchtgrund handele. Denn unter Berücksichtigung von Art. 5 RL 2004/83/EG, der nicht die Einschränkungen des deutschen Asylrechts übernimmt, ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren nicht begrenzt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.03.2009, - 10 C 51.07 -).

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben ihr Heimatland über die Grenze nach Nepal verlassen und sich dort ca. 2 Wochen lang aufgehalten hat, konnte dort auch keinen (subsidiären) Schutz vor Verfolgung finden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aaO.).

Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. [...]