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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2012 - A 11 K 299/12 - asyl.net: M19476
https://www.asyl.net/rsdb/M19476
Leitsatz:

1. § 34a Abs. 2 AsylVfG steht einem Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG und gegen die Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat nicht entgegen. Denn die Regelungen des Unionsrechts zum Rechtschutz (Art. 47 GRCh) finden auch bei Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung Anwendung.

2. Wird vom Asylbewerber aufgezeigt, dass systemische Störungen dazu führen, dass Asylanträge nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden sowie die nach Art. 10 RL 2005/85/EG gewährleisteten Verfahrensgarantien für Antragsteller und das Recht auf eine wirksame Überprüfung ablehnender Asylentscheidungen (Art. 23 RL 2005/85/EG) verletzt werden, handelt der MItgliedstaat, der den Asylsuchenden gleichwohl an diesen Mitgliedstaat überstellt, Art. 4 GRCh zuwider.

3. Den Asylsuchenden trifft insoweit die Darlegungslast, als er den ersuchenden Mitgliedstaat auf Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen über Mängel des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat hinweisen muss.

4. Macht der Asylsuchende unter Hinweis auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen systemische Mängel im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaat geltend, ist der um Schutz gebetene Mitgliedstaat verpflichtet nachzuweisen, dass das dortige Asylverfahren wirksam und in der Lage ist, den Asylantrag nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zu behandeln.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ungarn, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Verfahrensgarantien, Mängel im Asylverfahren, systemische Mängel
Normen: VO 343/2003, AsylVfG § 34a Abs. 2, GR-Charta Art. 51, GR-Charta Art. 4, RL 2005/83/EG Art. 10
Auszüge:

[...]

§ 34 a Abs. 2 AsylVfG steht der Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nicht entgegen. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) stellt die Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRCh dar (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris -). Damit finden die Regelungen des Unionsrechts zum Rechtsschutz (Art. 47 GRCh) auch bei Überstellungen nach der Dublin II-Verordnung Anwendung. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass alle Entscheidungen einer nationalen Behörde gerichtlich überprüfbar sein müssen, ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Ausübung des Vollzugs der Entscheidung einer nationalen Behörde, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein muss, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.1990 - C-213/89 - Slg. 1990, I-2433 und Urt. v. 11.01.2001 - C-1/99 - Slg. 2001, I-207). Ein Gericht, das damit nach Unionsrecht eine einstweilige Anordnung erlassen müsste, darf eine nationale Vorschrift, die einen derartigen Rechtsschutz ausschließt, nicht anwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.06.1990 - C-213/89 - a.a.O. und Urt. v. 13.10.2005 - C-379/04 - Slg. 2005, I-8723).

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Es ist davon auszugehen, dass der bereits am 24.10.2011 erlassene und sich in der Bundesamtsakte befindliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig beschieden und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde, demnächst nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 AsylVfG zugestellt wird. Außerdem ergibt sich aus der Bundesamtsakte, dass die Abschiebung des Antragstellers bereits in die Wege geleitet wurde.

Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist am 24.01.2011 mit dem Flugzeug aus dem Iran nach Ungarn gereist und hat sich dort bis Juni 2011 zu Studienzwecken aufgehalten. Ein Asylantrag wurde in Ungarn bislang nicht gestellt. Am 20.06.2011 reiste der Antragsteller in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 06.07.2011 die Gewährung von Asyl. Da der Antragsteller mit einem gültigen ungarischen Visum in den Schengen-Raum eingereist ist, ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig (Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Die ungarischen Behörden haben auch mit Schreiben vom 20.10.2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht.

Es obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris -). Wird aufgezeigt, dass systemische Störungen dazu führen, dass Asylanträge nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden (Art. 8 Abs. 2 RL 2005/85/EG) sowie die nach Art. 10 RL 2005/85/EG gewährleisteten Verfahrensgarantien für Antragsteller und das Recht auf eine wirksame Überprüfung ablehnender Asylentscheidungen (Art. 23 RL 2005/85/EG) verletzt werden, handelt der Mitgliedstaat, der den Asylsuchenden gleichwohl an diesen Mitgliedstaat überstellt, Art. 4 GRCh zuwider. Sind den Behörden schwerwiegende Mängel des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund zuverlässiger Berichte internationaler und nichtstaatlicher Organisationen bekannt, darf dem Asylsuchenden nicht die vollständige Beweislast dafür auferlegt werden, dass das dortige Asylsystem nicht wirksam ist; unter diesen Umständen darf sich der ersuchende Mitgliedstaat nicht auf Zusicherungen des ersuchten Mitgliedstaates, dass dem Asylsuchenden dort keine konventionswidrige Behandlung drohen werde, verlassen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413). Nach diesen Grundsätzen umfasst die Darlegungslast des Asylsuchenden den Hinweis auf die zuverlässigen Quellen. Macht der Asylsuchende unter Hinweis auf Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen systemische Mängel im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates geltend, ist der um Schutz gebetene Mitgliedstaat verpflichtet nachzuweisen, dass das dortige Asylverfahren wirksam und in der Lage ist, den Asylantrag nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben zu behandeln. Kann der um Prüfung des Asylantrags gebetene Mitgliedstaat dies nicht belegen und überstellt er gleichwohl den Asylsuchenden an den zuständigen Mitgliedstaat, verletzt er Art. 4 GRCh.

Der Antragsteller macht geltend, Asylsuchende hätten in Ungarn keinen Zugang zum Asylsystem, sie würden dort inhaftiert und teilweise sogar in ihre Herkunftsländer abgeschoben. In dem dem Klageschriftsatz beigefügten Bericht von "Pro Asyl" vom 13.01.2011 ist ausgeführt, Flüchtlingen werde an der ungarischen Ost- und damit EU-Außengrenze regelmäßig der Zugang zum Asylverfahren verweigert. Sogar unbegleitete Minderjährige würden innerhalb weniger Stunden in die Ukraine zurückgeschoben. Die in die Ukraine Zurückgeschobenen erwarte dort körperliche Misshandlung und monatelange Haft, ein Asylantrag werde entweder nicht bearbeitet oder abgelehnt. In einem weiteren vorgelegten Bericht von "Pro Asyl" vom 11.01.2012 ist ausgeführt, die nach der Dublin II-Verordnung aus Deutschland und anderen EUStaaten nach Ungarn abgeschobenen Asylbewerber würden dort inhaftiert und teilweise in ihre Herkunftsländer abgeschoben. Außerdem erhielten nach Ungarn überstellte Asylbewerber pauschal eine Ausweisungsanordnung, auch wenn sie einen Asylantrag stellen würden. Wenn die Betroffenen schon bei ihrer ersten Ankunft in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten, werde ihr nunmehriges Asylgesuch als Folgeantrag gewertet mit der Folge, dass sie keinen Rechtsschutz vor Abschiebung bekämen.

Diese Berichte von "Pro Asyl" deuten zwar auf systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn hin. Aus ihnen kann jedoch im konkreten Fall nicht abgeleitet werden, dass gerade der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Da der Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn nicht aus der Ukraine nach Ungarn einreist, besteht keinerlei Gefahr, dass er in die Ukraine zurückgeschoben wird. Der Antragsteller hat bislang in Ungarn auch keinen Asylantrag gestellt. Er läuft deshalb auch nicht Gefahr, dass sein Asylgesuch nach einer Überstellung nach Ungarn als Folgeantrag gewertet wird. Ihm droht deshalb von Ungarn aus keine Abschiebung, bevor sein Asylantrag dort inhaltlich geprüft wurde. Im Falle des Antragstellers verbleibt somit lediglich die Gefahr, dass gegen ihn nach einer Überstellung nach Ungarn ein Ausweisungsbescheid ergeht und er infolge dessen in Haft genommen wird. Der Erlass eines derartigen Ausweisungsbescheides sowie die Unterbringung in einer Haftanstalt stellen jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh dar, da jedenfalls das Asylgesuch des Antragstellers vor einer Abschiebung aus Ungarn in vollem Umfang geprüft wird. Dass die in Ungarn selbst bestehenden Unterbringungsbedingungen in Haftanstalten unmenschlich sind, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. [...]