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VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 13.02.2012 - 8 A 194/11 As - asyl.net: M19482
https://www.asyl.net/rsdb/M19482
Leitsatz:

Die Lebensgemeinschaft nicht ehelicher Partner ist bei der länderübergreifenden Umverteilung gem. § 51 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen wie die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten. Dabei genügt es bei unverheirateten Partnern, dass sie eine dauerhafte Beziehung unterhalten.

Schlagwörter: länderübergreifende Umverteilung, Haushaltsgemeinschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft
Normen: AsylVfG § 51 Abs. 1, RL 2003/9/EG
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen der länderübergreifenden Umverteilung sind im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist durch länderübergreifende Regelung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei spricht Durchgreifendes dafür, dass der gemeinschaftsrechtliche Familienbegriff maßgebend ist, also Haushaltsgemeinschaft mit Lebensgemeinschaft nichtehelicher Partner gleichzusetzen ist (vgl. Art. 8 i.V.m. Art. 2 d) [i] der Richtlinie 2003/9/EG des Rates) (dazu Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 50 Rn. 69; Kessler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 50 AsylVfG, § 50 Rn. 26; Hoffmann, Asylmagazin 4/2005, S. 5 (6)).

Dabei genügt es bei unverheirateten Paaren, dass sie eine dauerhafte Beziehung unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen nach vorläufiger Wertung im vorliegenden Fall vor, da die Klägerin mit Herrn ... nach yezidischem Ritus verheiratet ist. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Yezidischen Forums e. V., Oldenburg vom 16. Mai 2010. [...]