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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2012 - 11 S 1.12 - asyl.net: M19496
https://www.asyl.net/rsdb/M19496
Leitsatz:

Die Ausreise eines Kurden aus Deutschland zur Ausbildung bei der PKK und die gleichzeitige Flucht vor Strafverfolgung ist auf einen unüberschaubaren Zeitraum angelegt. Dementsprechend ist der Antragsteller aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde aus dem Bundesgebiet ausgereist, so dass seine Niederlassungserlaubnis nach einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten erloschen ist.

Schlagwörter: Erlöschen, Niederlassungserlaubnis, PKK, Ausreise, Auslandsaufenthalt, vorübergehend, vorübergehender Grund, Integration, mangelnde Integration
Normen: AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, ARB 1/80 Art. 7
Auszüge:

[...]

Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG angenommen, greift dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung in Bezug auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG darauf gestützt, dass der Antragsteller aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und zur Begründung ausgeführt, dass die Zwecke der Ausreise, nämlich die Ausbildung bei der PKK und die Flucht vor der Strafverfolgung, nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern auf unbestimmte Zeit angelegt gewesen seien. Dem tritt die Beschwerde nicht erfolgreich entgegen, wenn sie ausführt, der Antragsteller habe die Vorstellung gehabt, nach dem Ende der "militärisch-politischen Grundausbildung" wieder nach Deutschland zurückzukehren. Insoweit stellt sich zunächst schon die Frage, welchem Zweck diese "Ausbildung" überhaupt dienen sollte. In Betracht kommen dürfte dabei nur, sich entweder vor Ort der PKK anzuschließen oder - was der Antragsteller aber gerade nicht für sich in Anspruch nimmt - in Deutschland erneut Anschläge für die PKK begehen zu wollen. Seine Ausführungen, die "Ausbildung" dauere in der Regel nur wenige Wochen, aber es sei ja gerichtsbekannt, dass es nicht so einfach möglich sei, die PKK wieder zu verlassen, ist schon im Hinblick auf die objektiv zu erwartende Aufenthaltsdauer bei der PKK in sich widersprüchlich und macht die - zudem auch nicht glaubhaft gemachte - Behauptung nicht plausibler, dem Antragsteller sei erst nach seiner Ankunft, als ihm seine Papiere und sein Geld abgenommen worden seien, klargeworden, dass die weiteren Entscheidungen vom Gutdünken der Organisation abhängig gewesen seien. Ob ihm seine Papiere tatsächlich nach seiner Ankunft von der PKK abgenommen wurden, ist angesichts seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Juli 2010, sein Pass sei ihm "im Laufe seiner Odyssee" abhanden gekommen, ohnehin zweifelhaft.

Im Übrigen gelingt es der Beschwerde nicht, die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage zu stellen, dass der Antragsteller auch ausgereist sei, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Insoweit reicht es nicht aus anzuführen, der Antragsteller habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht davon ausgehen können bzw. müssen, zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Denn der Haftbefehl und die erwartete Bestrafung haben ausgereicht, ihn zur Flucht außer Landes zu veranlassen. Die Beschwerde irrt auch, soweit sie den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kritisiert, wonach es nicht mehr darauf ankomme, dass sich die ursprüngliche Absicht des Antragstellers nachträglich geändert habe. Denn die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG greift schon, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rz. 21).

Trägt die Argumentation der Beschwerde im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht, kommt es auf die Ausführungen zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht mehr an, da das Verwaltungsgericht das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis alternativ auf beide Tatbestände gestützt hat.

Auch soweit die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend das Erlöschen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 kritisiert, trägt sie nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das - in erster Linie den erstinstanzlichen Vortrag wiederholende, sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung auseinandersetzende und im Übrigen im Wesentlichen aus Rechtsprechungs- und Kommentarzitaten ohne konkreten Fallbezug bestehende - Vorbringen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Denn der Antragsteller hat die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit für einen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 ARB 1/80 nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rz. 24).

Von der Ausreise des Antragstellers im September 2007 bis zur Beantragung des Visums im November 2009 (und erst recht bis zu seiner Wiedereinreise im Februar 2010) sind mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre und damit ein unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots aus Art. 59 ZP gegenüber Unionsbürgern relevanter Zeitraum (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., Rz. 27) vergangen, der geeignet ist, die Integration eines türkischen Familienangehörigen im Bundesgebiet grundlegend in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerde rügt, die Ausreise aus Deutschland sei nicht schon im September 2007, sondern erst im Januar 2008 erfolgt, verkennt sie, dass ein - im Übrigen weder substantiiert geltend, noch glaubhaft gemachter - "sporadischer" Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet während dieses Zeitraums nichts daran ändern würde, dass er Deutschland im September 2007 nicht nur vorübergehend verlassen hat. Maßgeblich ist dabei, dass der Antragsteller nur kurzfristig in das Bundesgebiet zurückgekehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausgereist ist (vgl. zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bei Ferienaufenthalten einer ins Ausland verzogenen Schülerin in Deutschland: Urteil des Senats vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 -, juris Rz. 22 m.w.N.).

Bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls kommt es für die Frage, ob das Hoheitsgebiet eines Staates nur für einen unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen worden ist, zudem keineswegs nur auf den inneren Willen des Ausländers an. Von Bedeutung ist vielmehr auch, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts Ausdruck mangelnder Integration ist und ob sich ein bewusst eingegangenes Risiko, ggf. für längere Zeit - etwa wegen Inhaftierung - nicht mehr zurückkehren zu können, realisiert hat (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., Rz. 29 f.). Das ist vorliegend der Fall.

Der Antragsteller hat sich im Ausland von der PKK "ausbilden" lassen, was Ausdruck mangelnder Integration im Bundesgebiet ist und dem Anliegen der Vorschriften des ARB 1/80 in hohem Maße widerspricht. Hat sich - wie hier - das damit eingegangene Risiko einer Indienstnahme durch die PKK vor Ort nach deren "Ausbildung" und sich daraus weiter ergebende Risiken einer Gefangennahme bzw. einer Inhaftierung realisiert, kann der Antragsteller nicht geltend machen, er habe den Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat nicht in Frage stellen wollen und der Auslandsaufenthalt sei nicht von seinem Willen abhängig gewesen. Denn die Erwartung, nach einer "militärisch-politischen Grundausbildung" der PKK von dieser nicht in Dienst genommen zu werden und auch nicht das Risiko einer Inhaftierung einzugehen, erweist sich nicht schutzwürdig. Sie stellt den auf eigenem Willen beruhenden Tatentschluss nicht in Frage.

Steht dem Antragsteller somit kein Aufenthaltsrecht aus seiner früheren Niederlassungserlaubnis und auch nicht aus Art. 7 ARB 1/80 zu, kann auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. keinen Erfolg haben. [...]