Einer Mutter eines unehelichen Kindes in Algerien droht geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund menschenunwürdiger Behandlung wie unmittelbare Gewaltanwendung und Ausgrenzung, vor welcher der algerische Staat keinen auch nur ansatzweise hinreichenden Schutz bieten kann.
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Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchst. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchst. c), es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Für die Flüchtlingsanerkennung trifft § 60 Abs. 1 AufenthG von Art. 16a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung des § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16a Abs. 1 GG hinaus. Für die Feststellung, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. "Qualifikationsrichtlinie") über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat demgegenüber bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung keine Bedeutung mehr (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -).
Geschlechtsspezifische Verfolgung - sei es von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater - sind danach insbesondere die Entrechtung von Frauen, insbesondere durch sexuelle Gewalt bis hin zu ritueller Tötung. Geschützt sind ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich orientierten) Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeines Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit - übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Die Gefahr einer abschiebungsverbotsrelevanten Verfolgung ist dann gegeben, wenn der betreffenden Ausländerin bei verständiger Würdigung aller Umstände ihres Falles Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, U. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524, 525).
Gemessen an diesen Umständen droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Ihr Vorbringen beschreibt einen Sachverhalt, der eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nahelegt. Dabei geht das Gericht von dem Vorbringen der Klägerin aus. Das Gericht hält ihr Vorbringen für glaubhaft und sie selbst für glaubwürdig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Asylantragstellung der Situation ausgesetzt war, dass sie nach Deutschland gekommen war, um einen ihr vermittelten Mann (zunächst) nach islamischen Ritus zu ehelichen, der jedoch von wesentlichen Teilen ihres Schicksals in Algerien (aufgrund der soziokulturellen Prägung der Klägerin aus ihrer Sicht verständlicherweise) nichts erfahren durfte. Nachdem dieser aus Sicht der Klägerin sehr wichtige Schritt getan war und sie sich über die Möglichkeiten orientiert hatte, gleichsam unter Umgehung ihres Ehemanns ihr Schicksal einer asylrechtlichen Überprüfung in der Bundesrepublik Deutschland unterziehen zu lassen, hat sie dann rund 3 Monate nach ihrer Einreise den streitbefangenen Asylantrag gestellt. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich das von der Klägerin Geschilderte so in Algerien abgespielt hat. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid bezeichneten Widersprüche hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Überzeugung des Gerichts aufgelöst und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu auf den ersten Blick nicht übereinstimmenden Schilderungen bzw. Missverständnissen kommen konnte. Für das Gericht steht unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts einschließlich insbesondere der ausführlichen ärztlichen Stellungnahmen und Berichte der die Klägerin wegen ihrer erkrankten Psyche behandelnden Therapeuten bzw. Fachärzte und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klägerin psychisch schwer erkrankt ist (dazu umfassend unter Ziffer 2). Allein deshalb verbietet es sich, an die schriftlich in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt, in der vorläufigen Anhörung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz beim Bundesamt und persönlich in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen den Maßstab wie bei einem psychisch Gesunden anzulegen. Es ist nachvollziehbar und ersichtlich nicht als Schutzbehauptung zu werten, dass die Klägerin, die aus einem beherrschend vom Islam geprägten Kulturkreis stammt, über die von ihr offensichtlich so empfundene "Schande" der Vergewaltigungen und einer darauf folgenden, nach mitteleuropäischen Maßstäben unter absurd abenteuerlicher Geheimhaltung erfolgten Geburt einer unehelichen Tochter keine "druckreife" sachliche Schilderung abgeben kann, die zudem auch bis in jede Einzelheit vorher abgegebene Schilderungen wiederholt. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar und nachgerade zwingend, dass Schilderungen der Klägerin zu dem von ihr Erlebten sie emotional und auch körperlich erheblich stärker beeinflussen, als wenn sie von ihrem Arbeitsalltag in Algerien berichten würde.
Unabhängig davon, welche schwere psychische Erkrankung die Klägerin hat, ist bei der Gesamtwürdigung aller derzeit bekannten Umstände nachzuvollziehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Einschränkungen eindrücklich und glaubhaft geschilderten Erlebnisse sowie unter Berücksichtung der religiösen bzw. gesellschaftlichen Zwänge, denen sie in ihrer Situation als außerehelich vergewaltigte Frau und Mutter eines nichtehelichen Kindes sowie als Frau und Familienangehörige in Algerien ausgesetzt war, versucht hat, möglichst lange unauffällig zu "funktionieren", um zu überleben. Es liegt auf der Hand, dass nach der radikalen Veränderung ihres Umfeldes mit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland diese Zwänge und die daraus folgende Verdrängung des Erlebten zu wesentlichen Teilen entfallen konnten und ausweislich des von verschiedenen Ärzten wiederholt bescheinigten Krankheitsbildes auch entfallen mussten.
Die Klägerin machte bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt einen glaubwürdigen Eindruck. Sie war im Rahmen der Befragung zu ihrem Alltag orientiert und präzise. Hinsichtlich der Geschehnisse in ihrer Heimat fiel - wie es den ausführlichen Schilderungen in den medizinischen Stellungnahmen entspricht - bei der Klägerin eine immens gesteigerte Emotionalität verbunden mit erheblichen Anzeichen von Ängstlichkeit auf, die sich in nur stockender Erzählweise, teilweiser Unfähigkeit, zu einem Sachverhalt überhaupt Ausführungen zu machen (hinsichtlich ihrer Tochter) und sichtbarer Verzweiflung ausdrückte, nun ein weiteres Mal zu den Geschehnissen vor ihrer Ausreise befragt zu werden. Dabei hatte das Gericht zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass dieses Verhalten in irgendeiner Form ergebnis- oder auch nur sonst irgendwie gesteuert war; vielmehr hat sich das Gericht durch den persönlichen Eindruck von der Klägerin die feste Überzeugung verschafft, dass die Klägerin glaubwürdig ist und das von ihr erlebte Schicksal in jeder Hinsicht glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Stellungnahmen der Therapeuten der Klägerin, die sich sehr ausführlich mit dem Realitätsbezug ihrer Angaben auseinandergesetzt haben, in vollem Umfang nachvollziehbar, die insofern bestätigen, dass das von der Klägerin konsequent und ohne Brüche gezeigte Verhalten im Zusammenhang mit bestimmten, von ihr behaupteten Erlebnissen in ihrer Heimat mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entspricht.
Daraus ergeben sich für eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vor der Ausreise und im Falle einer Rückkehr von flüchtlingsschutzrelevanter Intensität konkrete Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Informationen über die Situation in Algerien erscheint es ausgeschlossen, dass die Klägerin als Mutter eines nichtehelichen Kindes sich in das Leben im Haus ihrer Familie in H. oder sonst irgendwo in Algerien eingliedern kann, ohne ständig von menschenunwürdiger Behandlung wie unmittelbarer Gewaltanwendung und Ausgrenzung bedroht zu sein, vor welcher der algerische Staat der Klägerin in ihrem Einzelfall keinen auch nur ansatzweise hinreichenden Schutz bieten kann. So zeichnen der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: Juli 2010, S. 18) und der Report vom amnesty international (2011, "Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen") ein erschreckendes Bild von der Situation der Frauen in Algerien allgemein (vgl. entsprechend bei Home Office UK v. 14.03.2011, Nrn. 23.10/11, 23.24; U.S. State Departement v. 08.04.2011, S. 27). Für die Klägerin in ihrer besonderen Situation bedeutet dies gleichsam den Verlust jeglicher Möglichkeit, gegen die Verfolgung durch ihren offenbar fanatisch auf die Familienehre fixierten Bruder, der sie bereits erheblich misshandelt hat und weiter im Haus der Familie wohnt, irgendwelche Hilfe von Seiten des Staates zu erhalten. Zudem ist (wie auch schon in der von der Klägerin glaubhaft geschilderten Vergangenheit) ausgeschlossen, dass sie irgendwelche Hilfe oder Schutz von staatlicher Seite an irgendeinem Ort Algeriens erhalten würde, wenn sie - was angesichts der von ihm bisher gezeigten Konsequenz zwingend kurzfristig zu erwarten ist - erneut und weiterhin von dem von ihr so genannten Peiniger aufgespürt und mit physischer und psychischer Gewalt verfolgt würde, der sie vergewaltigt und ihr die gemeinsame Tochter entzogen hat. Als allein nach Algerien zurückkehrende Frau hätte die Klägerin angesichts ihrer besonderen Situation und mit dieser Vorgeschichte mithin konkret erhebliche flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung geschlechtsspezifischer Art zu erwarten, ohne dass für sie eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. [...]