Einer afghanischen Frau, die nicht unter dem Vollschleier (Burka) und unter Ausschluss elementarer Rechte, insbesondere dem Recht auf Arbeit, Freiheit und Bildung leben will, hat keine Chance, der daraus resultierenden Verfolgung zu entgehen. Ihr bliebe in Afghanistan lediglich die Wahl, sich entweder dem frauenverachtenden Normenregime zu beugen oder sich der Gefahr schwerster Misshandlungen bis hin zur Vergewaltigung, Verstümmelung oder Tötung auszusetzen.
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Die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. berufen sich indes erfolgreich auf eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine soziale Gruppe auch über die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht definiert sein. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind in Afghanistan in ihrer Freiheit wegen der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht bedroht. Die Klägerin zu 2. trug in ihrem und im Namen der Klägerin zu 3. nachvollziehbar vor, nicht unter dem Vollschleier (Burka) und unter Ausschluss elementarer Rechte, insbesondere dem Recht auf Arbeit, Freiheit und Bildung leben zu wollen. Dies bezog sich insbesondere auch auf das Schicksal ihrer Tochter. Insbesondere verwies sie auf das Risiko, als Frau entführt und vergewaltigt zu werden, wenn sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden Regeln widersetze und etwa Mädchen Lesen und Schreiben beibringe.
Die Schilderung der Klägerinnen zu 2. und 3. entsprechen der Erkenntnislage. Zwar wurden Frauen in Afghanistan auf dem Papier nach dem ursprünglichen Sturz des Taliban-Regimes gewisse Rechte und Freiheiten zuerkannt. In der Rechtswirklichkeit ist es Frauen jedoch überwiegend nicht möglich, sich den durch die Taliban und der Bevölkerungsmehrheit für geltend angesehenen frauenverachtenden Vorschriften zu widersetzen. Eine Verteidigung der Rechte von Frauen ist in Afghanistan, einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, kaum möglich. Staatliche Akteure sind regelmäßig nicht in der Lage oder nicht gewillt, die Rechte von Frauen zu schützen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Januar 2012, S. 20 f.). Insbesondere in der Region Herat, aus der die Klägerinnen stammen, sind Frauen und Mädchen in Folge eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Januar 2012, S. 22). Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt in Afghanistan bei etwa 10 %. Erhebliche Verbesserungen sind nicht ersichtlich. Soweit der Fortschrittsbericht der Bundesregierung (Dezember 2010, S. 56) von "bemerkenswerten" Fortschritten für Frauen. und Mädchen spricht, ist dabei vor allem bemerkenswert, dass der Fortschrittsbericht im Folgenden keine tatsächlichen Verbesserungen nennt, sondern von Projekten und Verbesserungen auf dem Papier berichtet. Es entspricht jedoch der gelebten Realität in der Islamischen Republik Afghanistan, dass sich die durch "weltliche" Gesetze eingeräumten Rechte für Mädchen und Frauen in der Rechtswirklichkeit nicht wiederfinden. Frauen können in Afghanistan dem herrschenden Verhaltenskodex nicht entgehen. Sie sind auf ein Leben unter der Burka beschränkt, genießen keine Freiheitsrechte, haben keine Möglichkeit zu arbeiten, über den Besuch von Koranschulen hinausgehende Bildung ist ihnen verwehrt und ein Leben in sexueller Selbstbestimmtheit ausgeschlossen. Verstoßen sie hiergegen, drohen ihnen erhebliche Verfolgungshandlungen, gegen die kein staatlicher Schutz zu. finden ist. Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Geschlechtszugehörigkeit sind Zwangsverheiratungen, häusliche Gewalt, Ehrenmorde und Sexualdelikte (BAMF, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, 29. April 2010, S. 23).
Die Klägerinnen haben keine Möglichkeit, dieser Verfolgung zu entgehen. Ihnen bliebe in Afghanistan lediglich die Wahl, sich entweder dem frauenverachtenden Normenregime zu beugen oder sich der Gefahr schwerster Misshandlung bis hin zur Vergewaltigung, Verstümmelung oder Tötung auszusetzen.
Es ist den Klägerinnen auch nicht möglich, eine innerstaatliche Schutzalternative (internen Schutz) zu finden. Eine solche Möglichkeit bietet den Klägerinnen auch Kabul nicht. Den Klägerinnen wäre es nicht möglich, in Kabul ein selbstbestimmtes Leben fernab von ihrem Familienverband in Herat zu führen. Bei einer Rückkehr von Frauen nach Afghanistan müssen diese in einen Familienverband aufgenommen werden, um geschützt zu sein. Die Rückkehr alleinstehender und alleinerziehender Frauen ist besonders schwierig. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass weibliche Rückkehrer zur Zwangsheirat gezwungen werden. Zwar gibt es grundsätzlich Frauenhäuser, aber die Flucht dorthin ist problematisch, da sie eine völlige Trennung von der Familie bedeuten und eine spätere Integration nur äußerst schwierig ist. Als Arbeitsmöglichkeiten bieten sich für Frauen ohne höhere Bildung nur Tätigkeiten an, die sich nicht im öffentlichen Bereich abspielen (Schneiderin, Marmelade kochen etc.). Den Verkauf dieser Produkte müssen wiederum die männlichen Familienangehörigen übernehmen (Österreichisches Bundesasylamt, Bericht zur Factfindingmission, Afghanistan, Dezember 2010, S. 16). Folglich ist auch der sich Frauen eröffnende "Arbeitsmarkt" von der Existenz eines familiären Rückhalts abhängig. Frauen ohne erwachsene männliche Begleitung oder familiäre Unterstützung haben grundsätzlich keinerlei Möglichkeit, sich außerhalb ihrer Familie alleine eine Lebensperspektive aufzubauen. Als Überlebenschance bleiben ihnen nur Betteln oder Prostitution, die allerdings streng verboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe nach sich zieht (BAMF, Glossar islamische Länder - Band 1 Afghanistan, August 2008, S. 13 - Stichwort: Frauen). Da die Klägerinnen in Kabul keinen Familienverband vorfinden, kommt Kabul für sie mithin als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
Ohne dass das Urteil darauf beruhte, da entsprechende Erkenntnisse nicht in das Verfahren eingeführt wurden, sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass derzeit sogar eine weitere Verschlechterung der Lage der Frauen in Afghanistan droht. Präsident Karzai hat erst kürzlich Forderungen gutgeheißen, nach denen Frauen nicht ohne eine männliche, enger verwandte Begleitperson reisen dürfen und sie sich nicht in einem Büro oder in einer Umgebung aufhalten dürfen, in dem sich Männer befinden, mit denen sie nicht verwandt sind (http://www.tagesschau.de/ausland/weltfrauentag120.html). [...]