EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - C-7/10; C-9/10 - asyl.net: M19521
https://www.asyl.net/rsdb/M19521
Leitsatz:

Art. 7 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

Schlagwörter: Familienangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Erwerbstätigkeit, Arbeitsmarkt, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt
Normen: ARB 1/80 Art. 7
Auszüge:

[...]

22 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.

23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil des Unionsrechts bildet (vgl. Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnrn. 8 und 9). Die Mitgliedstaaten sind somit gehalten, die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, genauso einzuhalten, wie sie die Rechte zu wahren haben, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.

24 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28, vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

25 Nachdem dies klargestellt worden ist, ist zur Beantwortung der gestellten Fragen die genannte Vorschrift mit Blick auf ihren Wortlaut, auf das von ihr verfolgte Ziel und auf das mit ihr eingeführte System auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2006, Honyvem Informazioni Commerciali, C-465/04, Slg. 2006, I-2879, Randnr. 17).

26 Wie sich bereits aus dem Wortlaut des genannten Art. 7 Abs. 1 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26).

27 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 noch zu prüfen, ob der betroffene türkische Staatsangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Arbeitnehmer hat, von dem er seine Rechte ableitet (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Randnr. 29).

28 Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der nur die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und die beiden in den Randnrn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, im genannten Staat zwangsläufig ein unmittelbar auf Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhendes Aufenthaltsrecht besitzt (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 43).

29 In Bezug auf die Ausgangsverfahren steht fest, dass – wie in den Randnrn. 8 bis 10 und 15 bis 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die in dessen Randnrn. 26 und 27 genannten Voraussetzungen von Herrn Kahveci und Herrn Inan erfüllt werden.

30 Es bleibt deshalb mit Blick auf das von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte Ziel und auf das mit diesem Beschluss eingeführte System zu prüfen, ob der Umstand, dass der türkische Arbeitnehmer, der bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, zusätzlich zur türkischen Staatsangehörigkeit noch die des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat, für die Angehörigen seiner Familie zur Folge hat, dass sie nicht mehr berechtigt sind, sich auf diese Bestimmung zu berufen.

31 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem doppelten Zweck dient.

32 Erstens sollen nach der genannten Vorschrift bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, Slg. 2000, I-4747, Randnr. 26, vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 25, und Bozkurt, Randnr. 33).

33 Zweitens soll diese Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem betroffenen Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (vgl. u. a. Urteile Eyüp, Randnr. 26, Cetinkaya, Randnr. 25, Aydinli, Randnr. 23, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnrn. 50 und 71, und Bozkurt, Randnr. 34).

34 Im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der im Gegensatz zu einem Kooperationsabkommen wie dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Mesbah, C-179/98, Slg. 1999, I-7955, Randnr. 36, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 43), soll das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 45).

35 Dieser mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgte Zweck würde aber vereitelt, wenn der Umstand, die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zu erhalten, einen türkischen Arbeitnehmer, der weiterhin die türkische Staatsangehörigkeit hat, zwingen würde, auf die günstigen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung in dem genannten Aufnahmemitgliedstaat zu verzichten.

36 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllen, damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen (vgl. u.a. Urteile vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, Slg. 2008, I-10323, Randnrn. 28 und 29, und Bozkurt, Randnr. 39) und dass ein Mitgliedstaat keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen darf als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56).

37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. Urteil Pehlivan, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass die nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht mehr geltend gemacht werden können, sobald der türkische Arbeitnehmer, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, die niederländische Staatsangehörigkeit erhalten hat, hätte jedoch gerade die Wirkung, den Rechtsstatus zu beeinträchtigen, der den türkischen Staatsangehörigen nach dem Recht des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird.

39 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Bezug auf türkische Staatsangehörige wie Herrn Kahveci und Herrn Inan Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der angemessene Rechtsrahmen für die Beurteilung ist, inwieweit einem wegen Straftaten verurteilten türkischen Staatsangehörigen durch Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat die Rechte, die ihm unmittelbar aus diesem Beschluss erwachsen, genommen werden können (vgl. u. a. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 54).

40 Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den betreffenden nationalen Stellen obliegt, in jedem Einzelfall das persönliche Verhalten des Straftäters sowie die gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zu prüfen und außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte des Betroffenen zu wahren. Insbesondere kann eine auf Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützte Ausweisung nur dann beschlossen werden, wenn das individuelle Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (vgl. Urteile Derin, Randnr. 74, und Bozkurt, Randnr. 60).

41 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält. [...]