OVG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2012 - 1 B 17/12 - asyl.net: M19533
https://www.asyl.net/rsdb/M19533
Leitsatz:

Einer Verwurzelung und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass ein hier aufgewachsener Ausländer zunächst ausgereist ist und dann nach dem Scheitern einer Re-Integration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes illegal wieder eingereist ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Duldung, illegaler Aufenthalt, Verwurzelung
Normen: EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach derzeitigem Sachstand ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) erfüllt sind. Das führt dazu, dass sein Interesse, von der sofortigen Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 19.10.2011 verschont zu bleiben, überwiegt (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 17.09.2010 - 1 B 174/10 - juris).

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Verwurzelung in Betracht kommt, hat der Senat vor kurzem unter Auswertung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts näher dargelegt (U. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - InfAuslR 2011, 432; U. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379). Auf diese beiden Entscheidungen wird Bezug genommen.

Der Verwurzelungs-Rechtsprechung liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass ein Ausländer, der in dem betreffenden Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgewachsen ist und dort die für seine Persönlichkeit maßgebliche Prägung erfahren hat, mit Rücksicht auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Aufrechterhaltung der entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen haben kann. Dieses Interesse ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen das öffentliche Interesse an einer Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie an einer Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwägen. Erforderlich ist stets eine konkrete Würdigung des jeweiligen Einzelfalls.

Der Antragsteller verfügt nach diesem Maßstab über schutzwürdige Bindungen in Deutschland. Er ist als sechsjähriges Kind nach Deutschland eingereist und als 20-jähriger junger Erwachsener ausgereist; er hat also die für seine Persönlichkeit prägenden Lebensjahre hier verbracht. Die Schulbescheinigung vom 20.05.2005 belegt seine Integration in die hiesigen Verhältnisse.

Dass er in dieser Zeit lediglich in Besitz einer Duldung war, steht dem Erwerb einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Rechtsposition nicht entgegen. Grund für die Duldung war, dass die Eltern bzw. die Mutter seinerzeit die Ausländerbehörden über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Familie getäuscht hatten, so dass die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden konnte. Die Täuschungshandlungen seiner Eltern können dem Antragsteller jedoch nicht automatisch zugerechnet werden. Der Antragsteller ist volljährig und ist im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Beziehungen selbständig zu beurteilen (vgl. OVG Bremen, U. v. 28.06.2011, a. a. O., m. w. N.). Es kann nicht angenommen werden, dass das Fehlverhalten seiner Eltern der Schutzwürdigkeit der hier langjährig entstandenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen zwangsläufig die Grundlage entziehen würde.

Nach der Ausreise im Dezember 2005 ist die Beziehung des Antragstellers zu Deutschland erkennbar aufrecht erhalten worden. Das verdeutlicht zunächst das Tanzprojekt, an dem der Antragsteller von Juli bis Dezember 2006 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Bremen mitgewirkt hat. Auch in der Folgezeit sind diese Bindungen nicht abgebrochen, wie den Bescheinigungen des Jugendzentrums Walle vom 18.01.2012 sowie der Senatskanzlei vom 16.01.2012 zu entnehmen ist. Dabei ist es ersichtlich zu Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gekommen. Art und Ausmaß dieser Verstöße lassen sich aufgrund des derzeitigen Sachstands nicht überblicken. Sie dürfen nicht bagatellisiert werden. Andererseits führen sie für sich genommen noch nicht dazu, dass die einmal erlangte schutzwürdige Position nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verloren ginge (vgl. dazu EGMR, U. v. 14.06.2011 - 38058/09 <Osman> Rn 65, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 159). Auch insoweit kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Der Antragsteller macht dazu geltend, dass Montenegro für ihn nach seiner Rückkehr ein fremdes Land gewesen sei. Er sei dort nicht zurecht gekommen und habe sich deshalb nur kurz in dem Land aufgehalten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch die Frage einer möglichen Re-Integration konkret und individuell zu prüfen ist. Lediglich abstrakte Erwägungen reichen in dieser Hinsicht nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - InfAuslR 2011, 235). Nach diesem Maßstab liegen im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für eine Entwurzelung vor.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Antragsteller in die hiesigen Verhältnisse ist zu berücksichtigen, dass das Schulzentrum des Sekundarbereich II Neustadt im Mai 2005 den Besuch eines weiterführenden Bildungsgangs empfohlen hatte. Die Umstände des Falles sprechen dafür, dass auch heute noch von einer Ausbildungsbereitschaft des Antragstellers ausgegangen werden kann. Für seinen Einsatz und seine Leistungsbereitschaft spricht nicht zuletzt die Bescheinigung des Jugendzentrums Walle vom 18.01.2012, nach der er vielfältige Aktivitäten im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen entfaltet hat. Dafür, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dauerhaft auf öffentliche Leistungen angewiesen wäre, ist insgesamt wenig erkennbar.

Dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten ist, kann nicht angenommen werden. Zwar hat der Antragsteller mit den zwischen 2008 und 2010 begangenen aufenthaltsrechtlichen Verstößen nach Lage der Dinge gegen Strafrechtsbestimmungen verstoßen, wobei im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Würdigung der näheren Tatumstände und der persönlichen Schuld nicht möglich ist. Es drängt sich indes auf, dass das gezeigte Verhalten der prekären, besonders gelagerten aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers geschuldet war. Dass von ihm für die Zukunft eine Begehung weiterer Straftaten droht, ist jedenfalls nach derzeitigem Sachstand wenig wahrscheinlich.

Es kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass Gründe der Einwanderungssteuerung eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich machen würden. Zwar hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass falsche Angaben gegenüber den Einwanderungsbehörden sowie die Verwendung gefälschter Dokumente grundsätzlich eine Aufenthaltsbeendigung des Betreffenden rechtfertigen (vgl. EGMR, U. v. 28.06.2011 - 55597/09 <Nunez> Rn 70, nichtamtliche Übersetzung in NLMR 2011, 169). Die Sanktion ist in diesem Fall aber gegen denjenigen zu richten, der die Täuschungshandlung begangen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit selbst die Ausländerbehörde über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, sind nicht ersichtlich.

Unter den gegebenen Umständen spricht deshalb einiges dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegeben sind.

Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - der Sicherung des Lebensunterhalts - kann auf das vorstehend zur wirtschaftlichen Integration Ausgeführte Bezug genommen werden. Danach ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Ausnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist. In jedem Fall drängt es sich mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles aber auf, im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. [...]