Allein der Umstand, dass passiver Widerstand gegen die Abschiebung geleistet wird, begründet keinen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG.
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Nach Auffassung der Kammer kann dem Amtsgericht in einem einzigen, aber entscheidenden Punkt nicht beigetreten werden. Die beiden von der Antragstellerin geltend gemachten Haftgründe (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 u. 5 AufenthG), von denen das Amtsgericht den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG bejaht hat, liegen nicht vor.
Gem. § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung u.a. in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat (Nr. 4) oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Nr. 5).
Beides lässt sich auf Grundlage des von der Antragstellerin unterbreiteten Sachverhalts nicht bejahen. Allein der Umstand, dass sich der Betroffene ausweislich der Abschlussmeldung der Bundespolizei vom 02.04.2012 "flugunwillig gezeigt" hat, bedeutet weder, dass sich der Betroffene der Abschiebung entzogen hätte, noch, dass aus seinem Verhalten der Schluss zu ziehen wäre, der Betroffene werde sich zukünftig der Abschiebung entziehen wollen. Allein der Umstand, dass passiver Widerstand gegen die Abschiebung geleistet wird, begründet keinen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 u. 5 AufenthG. [...]