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VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 16.02.2012 - 2 A 56/09 - asyl.net: M19551
https://www.asyl.net/rsdb/M19551
Leitsatz:

Für einen Handwerker, der vor seiner Ausreise von Terroristen bedroht wurde, weil er auf einer Militärbasis der US-Streitkräfte gearbeitet hat, besteht eine erhebliche Rückkehrgefährdung, auch wenn die Tätigkeit schon einige Zeit zurückliegt. Ihm ist Flüchtlingsschutz zu gewähren.

Schlagwörter: Irak, Mosul, Militärbasis, US-Streitkräfte, Arbeitskräfte, Militärstützpunkt, USA
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2009 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihm bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung droht.

Für den Kläger liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Danach darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953, 2, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgehend von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener Maßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, d. h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Dabei ist stets erforderlich, dass dem Ausländer in seinem Heimatland bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und für diesen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Für den Flüchtlingsschutz i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG gilt dabei aufgrund der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine Beweiserleichterung insoweit, als für einen Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung streitet, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Für eine Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. Dabei kann die Vermutung selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung - im Sinne eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - keine hinreichende Verfolgungssicherheit bestünde. Maßgebend ist insoweit die gerichtliche Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. VG Trier, Urt. v. 13.09.201 - 1 K 1314/10.TR -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger den Irak wegen einer drohenden politischen Verfolgung verlassen, die ihm nach Maßgabe der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut droht.

Der Kläger hat eine individuelle politische Verfolgung durch eine nichtstaatliche Organisation (Terroristen) wegen seiner Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis bei Mosul glaubhaft gemacht. Er hat sowohl die Basis und ihre Umgebung als auch seine Tätigkeiten als Klempner sehr detailreich geschildert. Auch wenn irakische Arbeitskräfte auf derartigen Militärstützpunkten in der Regel über Drittfirmen eingestellt wurden, erscheint es dem Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger während seiner Tätigkeit im Sanitärfachhandel seines Vaters direkt von dort einkaufenden amerikanischen Soldaten angeworben wurde. Dass die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Dokumente (Dienstausweis, Dankesschreiben) nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, trübt die gerichtliche Überzeugung nicht. Denn auch die Angaben des Klägers zu seinem Alltag auf der Basis und dem Angriff auf sein Auto beim Verlassen des Camps im Mai 2007 sind äußerst lebhaft und geben keinen Anlass, das Geschilderte in Zweifel zu ziehen.

Wie das Auswärtige Amt schon in seinem Lagebericht vom November 2010 ausgeführt hat, kommt es immer wieder vor, dass Zivilisten, die für internationale Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, zur Zielscheibe von Aufständischen werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Iran [sic] vom 28.11.2010). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund seiner Arbeit auf der amerikanischen Militärbasis von oppositionellen Terroristen angegriffen worden ist. Dass es sich dabei "lediglich" um eine Tätigkeit als Klempner gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Denn nach den Schilderungen des Klägers war nicht die Tätigkeit auf dem Gelände, sondern allein der Umstand ausschlaggebend, das Camp regelmäßig zu betreten und wieder zu verlassen, um ins Visier der Aufständischen zu geraten.

Das Gericht geht auch davon aus, dass sich die frühere Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak wiederholen bzw. fortsetzen wird. Dass der Kläger zuletzt im September 2007 auf der Militärbasis tätig war, steht dem nicht entgegen. Gegen die Annahme, dass Anknüpfungspunkt für eine Bedrohung immer eine aktuell ausgeübte Tätigkeit sein müsse (so aber BayVGH, Urt. v. 28.12.2011 - 13a B 11.30285 -, juris), spricht vor allem, dass die terroristischen Aktivitäten nicht etwa dazu dienen, eine aktuell ausgeübte, konkrete Tätigkeit zu unterbinden, sondern sich aus rein politischen Gründen gegen Unterstützer der amerikanischen Streitkräfte richten, die von den Terroristen als Besatzer empfunden wurden (VG Trier, a.a.O.). Der Kläger ist Zielscheibe dieser Aufständischen geworden, weil ihm eine - wie auch immer geartete - Unterstützung der Amerikaner nachgesagt wird. Dafür, dass diese Bedrohung fortbesteht, spricht vor allem, dass nach Angaben des Klägers alle seine ehemaligen Kollegen mittlerweile den Irak verlassen haben, weil sie sich vor terroristischen Übergriffen wegen ihrer Tätigkeit auf der Militärbasis fürchten. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, bei einer Rückkehr um Schutz bei den irakischen Behörden nachzusuchen. Ein solcher Schutz ist nicht gewährleistet, da die Behörden trotz einer sich langsam verbessernden Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes derzeit noch nicht in der Lage sind, für Recht und Ordnung zu sorgen. So bestehen in weiten Teilen des Zentral- und Südiraks ein massives Sicherheitsdefizit und eine prekäre Menschenrechtslage (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Iran, a.a.O.).

Auch eine inländische Fluchtalternative i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4, letzter Hs. AufenthG besteht für den Kläger nicht. Insbesondere eine Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete kommt für ihn nicht in Frage, da er lediglich Arabisch spricht und über keine familiären Beziehungen in der Region verfügt. Da die Behörden derjenigen Provinzen, die bisher "bevorzugte" Fluchtziele waren (vor allem die Region Kurdistan-Irak), mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Republik Iran, a.a.O.), ist der Aufbau einer gesicherten Existenzgrundlage für den Kläger auch dort nicht gewährleistet. [...]