Der Umstand, dass die Einbürgerungsbehörde auf die Anpassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Ministeriums an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung eines Tatbestandsmerkmals (hier zum "gewöhnlichen Aufenthalt" nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) wartet, stellt keinen zureichenden Grund ür die Aussetzung des Klageverfahrens gem. § 75 Satz 3 VwGO dar.
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Die gegen die gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zum 3 Mai 2012 gerichtete Beschwerde hat Erfolg.
Gemäß § 75 Satz 3 VwGO kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über einen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden ist. Ein solcher Grund ist nicht erkennbar.
Weder der angefochtene Beschluss noch die Behördenakten enthalten einen solchen Grund. Die Landesdirektion Sachsen als Widerspruchsbehörde hat zwar mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anlässlich des vorliegenden Falls zur Vereinheitlichung seiner Verwaltungspraxis Kontakt aufgenommen. Jedoch hält die Landesdirektion die hier entscheidungserhebliche Frage nach der Auslegung des in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltenen Tatbestandsmerkmals des "gewöhnlichen Aufenthalts" mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (- 5 C 28.10 -) für grundsätzlich geklärt. Dass die Anpassung der Vorläufigen Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz an diese Rechtsprechung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Beklagten durch die Widerspruchsbehörde aus sachgerechten Gründen bis zum 31. Mai 2012 verzögern könnte, erschließt sich dem Senat damit nicht. Denn die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals ohne Beurteilungsspielraum für die Verwaltung - hier die Auslegung des Begriffs des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG - erfordert keine Ausbildung einer aus Gleichbehandlungsgründen gebotenen Verwaltungspraxis, die aus sachgerechten Gründen zu Verzögerungen führen könnte und die von der Widerspruchsbehörde mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern abzusprechen wäre. Vielmehr hat die Verwaltung, wie auch bisher so praktiziert (vgl. 4.3.1.2.1 der "Vorläufigen Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2010"), ihre Verwaltungspraxis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich anzupassen, falls dies notwendig ist. [...]