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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2012 - 3 B 2.11 - asyl.net: M19565
https://www.asyl.net/rsdb/M19565
Leitsatz:

1. Der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG erfasst Äußerungen und Handlungen, die das friedliche Zusammenleben gefährden. Die Störung dabei muss aktuell sein, das heißt einen Bezug zur Gegenwart haben. Das ist nicht (mehr) der Fall, wenn sich die Sachlage so geändert hat, dass der Adressatenkreis das Werben oder Billigen nicht mehr als Aufforderung zu einem bestimmten Tun verstehen bzw. wenn eine Gefährdung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verwirklicht werden kann.

2. Unterstellt man, dass ein Ausländer bewaffneten Widerstand gegen die amerikanische Truppen im Irak gebilligt oder hierfür geworben und dadurch den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG erfüllt hat, könnte er dies zukünftig nicht mehr erreichen, weil sich die Truppen nicht mehr im Irak aufhalten.

Schlagwörter: Ermessensausweisung, Terrorismus, Irak, veränderte Sachlage, Generalprävention, Ermessensfehler, radikale Islamisten, Islamisten
Normen: AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8 a
Auszüge:

[...]

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn die angegriffene Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Rechtmäßigkeit der auf § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gestützten Ausweisung beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, juris). Der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage zufolge kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören.

I. Diese Voraussetzungen liegen im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Selbst wenn man zu Lasten des Klägers unterstellte, dass er öffentlich bzw. in einer Versammlung terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht wie Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit gebilligt bzw. hierfür geworben hätte, fehlte es an deren Eignung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Da der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG Äußerungen und Handlungen erfasst, die das friedliche Zusammenleben gefährden, muss die Störung aktuell sein, d.h. einen Bezug zur Gegenwart haben (vgl. auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl., § 55 Rn. 62). Das ist nicht (mehr) der Fall, wenn sich die Sachlage so geändert hat, dass der Adressatenkreis das Werben oder Billigen nicht mehr als Aufforderung zu einem bestimmten Tun verstehen bzw. wenn eine Gefährdung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr verwirklicht werden kann (vgl. dazu auch Discher, in: GK-AufenthG, § 55 Rn. 1080, 1168; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Kommentar, § 55 AufenthG Rn. 45). Unabhängig davon muss die Ausländerbehörde eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen und dieses unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veränderungen neu ausüben.

Hier hat sich die Tatsachengrundlage, die maßgeblich Anlass der Ausweisung war, dadurch erheblich geändert, dass die amerikanischen Truppen den Irak zum 31. Dezember 2011 verlassen haben (vgl. dazu WELT-Online "Die letzten US-Kampftruppen haben Irak verlassen", SPIEGEL Online "Letzte US-Truppen verlassen Irak"; Süddeutsche.de "Letzte US-Kampftruppen haben Irak verlassen", jeweils vom 18. Dezember 2011). Unterstellt man, dass der Kläger bewaffneten Widerstand gegen die amerikanische Truppen im Irak gebilligt oder hierfür geworben und dadurch den Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG erfüllt hat, könnte er dies zukünftig nicht mehr erreichen, weil sich die Truppen nicht mehr im Irak aufhalten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Kläger zukünftig - z.B. anlässlich einer Veranstaltung im Bundesgebiet - zum bewaffneten Widerstand gegen amerikanische Truppen im Irak aufruft.

Soweit der Beklagte den Äußerungen des Klägers außerdem entnimmt, dass er nicht nur den bewaffneten Kampf gegen die US-Truppen, sondern auch gegen mit den Amerikanern kooperierende irakische Institutionen gebilligt bzw. hierfür geworben hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen fehlt dieser Auffassung eine valide tatsächliche Grundlage. Die veröffentlichten Äußerungen des Klägers können mit Ausnahme des Interviews in der … schon im Hinblick auf die fehlende Autorisierung und die nicht überprüfte Übersetzung nicht verwertet werden. Dies räumt letztlich auch der Beklagte ein.

Das von dem Kläger autorisierte Interview in der … rechtfertigt nicht die Annahme, er habe (auch) dazu aufgerufen, Anschläge gegenüber irakischen Einrichtungen zu unterstützen oder er habe diese gutgeheißen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG bei mehrdeutigen Äußerungen im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit auszulegen ist. So sieht das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen die Meinungsfreiheit als verletzt an, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97 -, NJW 2003, 660; Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907).

Gemessen daran geht es sowohl in den dem Kläger gestellten Fragen als auch in seinen Antworten objektiv nur um den Widerstand gegen die US-Truppen im Irak (Frage: "In Deutschland herrscht bei vielen Menschen Unklarheit über den Widerstand der Iraker gegen die US-Besatzung." … "Sehen Sie die Möglichkeit, dass die US-Truppen auf friedlichem Wege veranlasst werden können, den Irak zu verlassen?" Antwort: "Nein, das halte ich für ausgeschlossen. Das geht nur über den bewaffneten Kampf."). Soweit sich der Kläger in dem Interview außerdem auf irakische Einrichtungen oder Personen bezieht, lässt sich seinen Ausführungen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass diese Einrichtungen oder Personen ebenfalls Ziel eines bewaffneten Widerstandes sein sollen. Zwar könnte dieser Passus im Hinblick auf die dem Kläger gestellte Frage, ob bewaffneter Widerstand nach der angeblich demokratischen Wahl eigentlich noch gerechtfertigt sei, in dem Sinne ausgelegt werden, dass sich der bewaffnete Kampf auch gegen das irakische Regime richten müsse. Das bloße Abstreiten der Legitimation dieser Einrichtungen reicht jedoch - auch im Hinblick auf die schwer wiegenden Folgen einer Ausweisung und im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG - für eine derartige Annahme nicht aus ("Die Besetzung unseres Landes verstößt ebenso gegen das Völkerrecht wie der zuvor begonnener Angriffskrieg. Alles, was von der Besatzungsmacht kommt, ist daher ohne jegliche Legitimation – gleich, ob es die Besetzung von Ministerposten, die Zusammensetzung der Regierung oder Wahlen sind."). Gleiches gilt in Bezug auf den von dem Beklagten angeführten, ohnehin nicht näher spezifizierten Sinnzusammenhang.

Im Übrigen ist - selbst wenn der Kläger mit der erforderlichen Gewissheit zu einem bewaffneten Widerstand gegen irakische Einrichtungen aufgerufen hätte - nicht ersichtlich, dass er dies unter den veränderten tatsächlichen politischen Bedingungen nach dem Abzug der Amerikaner fortsetzen würde. Zwar lässt sich seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme aus dem März 2011 entnehmen, dass der Widerstand gegen die "Marionetten" der US-Amerikaner fortgesetzt werden soll, weil das irakische Regime, das die anwesenden Truppen formal akzeptiert habe, nicht legitim sei. Von einem bewaffneten Widerstand ist jedoch in dieser vor dem Abzug der US-Truppen verfassten Erklärung keine Rede. Hinzu kommt, dass das irakische Regime eine Anwesenheit der amerikanischen Truppen über den 31. Dezember 2011 hinaus gerade nicht akzeptiert hat, so dass sich die für die Ausweisung maßgeblichen Tatsachen auch insoweit geändert haben.

Unabhängig von alledem bedürfte eine weiterhin auf § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gestützte Ausweisung, deren Tatsachengrundlage nunmehr nach dem Truppenabzug allein insoweit erheblich reduziert worden ist und die sich allein darauf stützte, dass sich der Kläger gegen irakische Einrichtungen wendet, einer erneuten Ermessensausübung (zu den Anforderungen an nachträgliche Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung pauschal auf die aktuelle Sicherheitslage im Irak abgestellt hat, reicht dies als ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht aus. Ein Zusammenhang mit etwaigen Taten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8 a AufenthG, für die der Kläger ggf. geworben oder die er gut geheißen hat, ist nicht ersichtlich.

Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung lässt sich ferner nicht mit dem Argument begründen, dass der Beklagte sie selbstständig tragend auch generalpräventiv motivierte hat.

Hierbei kann offen bleiben, inwieweit eine auf § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gestützte Ausweisung überhaupt generalpräventiv begründet werden darf, wenn das Verhalten des Ausländers – wie hier – keine Straftat bzw. keinen sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstoß darstellt, sondern er "nur" den Ausweisungstatbestand erfüllt. Der Ausweisungstatbestand setzt nicht die Begehung einer Straftat voraus und knüpft nicht an eine (bereits eingetretene und weiterhin drohende) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an, sondern er will schon im Vorfeld als "Gefahrenvorsorgetatbestand" einsetzen, indem er allein auf die Störungseignung abstellt (Discher, GK-AufenthG, § 55 Rn. 1078 ff., 1093; insoweit unzutreffend Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Rn. 82, der von einer Störung ausgeht; zum ursprünglichen Gesetzentwurf vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955 S. 25). Die Abschreckungswirkung der Ausweisung bezieht sich mithin auf ein Verhalten, das anderweitig nicht sanktioniert sein muss.

Jedenfalls ist der Beklagte in Bezug auf die angenommene Generalprävention zumindest teilweise von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, weil der Kläger nicht - wie ihm insoweit vorgehalten wird - an Demonstrationen teilgenommen hat, ihm keine "radikale islamistische Position" nachzuweisen ist (vgl. dazu im Einzelnen unter II.) und nicht deutlich wird, worin die von dem Kläger aus der Sicht des Beklagten begangenen Gesetzesverstöße bestehen. Schließlich müsste die generalpräventive Motivation nunmehr auch im Hinblick auf die oben dargelegte veränderte Tatsachengrundlage (Abzug der amerikanischen Truppen) und den dadurch bedingten Wegfall der (unterstellten) Tatbestandsvoraussetzungen (fehlende aktuelle Störung) einer (erneuten) Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Hierbei wäre auch in den Blick zu nehmen, dass die Ausweisung aus dem Jahr 2006 datiert.

Unabhängig davon ist die angegriffene Verfügung in Bezug auf die generalpräventive Motivation auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die Ausweisung generalpräventiv für zwingend geboten gehalten hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es an der Ausübung des auch bei der Frage nach generalpräventiver Motivation eingeräumten Ermessens. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht ersichtlich. Der Beklagte hätte insoweit unter anderem Art, Gewicht und Häufigkeit etwaiger Verstöße würdigen müssen. Dies gilt umso mehr, als das Verhalten des Klägers gerade nicht strafrechtlich sanktioniert worden und deshalb in besonderem Maße an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist, auch wenn der Kläger nicht im Bundesgebiet lebt und Art. 8 Abs. 1 EMRK nur ein geringeres Gewicht zukommt.

II. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage auch dann im Ergebnis zu Recht stattgegeben, wenn man die dargestellte maßgebliche Veränderung der Sachlage außer Betracht lässt. Der Beklagte hat den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt bzw. ist von nicht zutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen, was zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides führt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG hinreichend belastbare Feststellungen und eine genaue Zuordnung der Fakten zu den einzelnen Merkmalen der Ermächtigungsgrundlage fordert (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 -, juris). Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren.

Bei terroristischen Taten von vergleichbarem Gewicht wie Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG handelt es sich um bewaffnete und planmäßig vorbereitete schwere Gewaltanschläge gegen eine unbegrenzte Vielzahl von Personen aus dem Untergrund zur Verbreitung von allgemeiner Unsicherheit und Schrecken mit dem Ziel, die bestehenden politischen oder gesellschaftlichen Verhältnisse zu ändern (vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 55 Rn. 1160; Marx, in: ZAR 2004, 257, 277; Dienelt, in: Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl., § 54 Rn. 21; Alexy, in: HK-AuslR, § 55 AufenthG Rn. 42). Hierzu zählen auch Selbstmordattentate (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 B 128/05 -, juris Rn. 26). Dass die Taten eine internationale Dimension aufweisen müssen (so Marx, in: ZAR 2004, 275, 277), lässt sich dem Ausweisungstatbestand demgegenüber nicht entnehmen (ebenso Discher, a.a.O., Rn. 1162).

Ein Billigen der bezeichneten Taten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG liegt dann vor, wenn der betroffene Ausländer eine solche Tat gutheißt, seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die Tat begangen worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt (Discher, in: GK-AufenthG § 55 Rn. 1105). Für eine Tat wirbt, wer mit der Absicht handelt, die Bereitschaft eines anderen zu wecken oder zu stärken, die Tat zu begehen oder zu fördern (Discher, a.a.O. Rn. 1106). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Werbeerfolg eintritt.

Gemessen daran erweist sich die Ausweisungsverfügung bereits deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die für die Ermessensausübung entscheidungserheblichen Tatsachen nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat. So rechnet er die im Irak begangenen terroristischen Taten pauschal der IPA und damit dem Kläger zu, betrachtet die Äußerungen des Klägers nicht hinreichend differenziert und sieht den Kläger ohne verlässliche Tatsachengrundlage als Mitglied einer Personengruppe mit einer bestimmten Haltung an.

Der Beklagte, der sich letztlich im Wesentlichen nur auf das allein autorisierte Interview des Klägers in der J… stützen kann, subsumiert unter die dem Kläger vorgehaltenen terroristischen Taten im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG zu Lasten des Klägers auch solche, die sich diesem Interview nicht entnehmen lassen. So bezieht sich die den bewaffneten Kampf betreffende Antwort - wie oben ausgeführt - allein auf die US-Truppen, nicht jedoch auf erst später erwähnte irakische Einrichtungen und das irakische Regime. Soweit die Ausweisungsverfügung vom 7. September 2006 davon ausgeht, dass die Äußerungen des Klägers u.a. in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den im Irak verübten Selbstmordattentaten stünden, geben dessen Äußerungen - zumal in dem Interview in der … - dies nicht her. Hinzu kommt, dass der Beklagte ausweislich der Ausländerakte des Klägers Materialien über die von dem Kläger besuchte Irakkonferenz zusammengetragen hat, wonach diese nicht mit Selbstmordattentätern und radikalen Islamisten identifiziert werden möchte. So heiße es in einem von dem Beklagten recherchierten Internetartikel der Irakkonferenz: "Die gewaltsame Besatzung des Irak dauert an. Die irakische Bevölkerung leidet unter Demütigung und Folter, Gewalt und wachsender Not. Dennoch sind die weltweiten Proteste gegen die amerikanische Aggression abgeklungen. Ein Grund dafür ist die Verharmlosung der Besatzungsrealität in vielen Medien und die Warnung vor Chaos und Bürgerkrieg nach Abzug der fremden Truppen. Ein anderer ist die Sorge, mit Protesten gegen die Besatzer einen Widerstand zu unterstützen, der mit Bombenanschlägen auf Zivilisten, Selbstmordattentaten und Geiselnahmen identifiziert wird und nach Medienangaben von Anhängern des alten Regimes und radikalen Islamisten getragen wird". Gleichermaßen wendet sich der Kläger auch in den Erklärungen, die er im gerichtlichen Verfahren abgegeben hat, gegen Anschläge auf die irakische Zivilbevölkerung und gegen Selbstmordattentate.

Das von dem Beklagten aus der R… in Auszügen angeführte - von dem Kläger ohnehin nicht autorisierte - Zitat belegt ebenfalls nicht, dass der Kläger für terroristische Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung wirbt oder diese gutheißt. Auch dort distanziert er sich vielmehr von (sonstigen) Anschlägen und stellt dar, dass der irakische Widerstand gegen die Militärbasen in der Grünen Zone kämpfe und Panzer attackiere.

Die zu weit gehende Subsumtion des Beklagten unter das Tatbestandsmerkmal "terroristische Taten", die zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung führt, setzt sich im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungsverfahren fort. Dort rechnet der Beklagte dem Kläger pauschal sämtliche Anschläge zu, die im Irak stattgefunden haben, obwohl es sich hierbei nicht nur um bewaffneten Widerstand gegen die US-Truppen oder irakische Einrichtungen handelt, sondern in hohem Maße auch um Anschläge, die ihre Ursache z.B. in religiösen oder ethnischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Selbstmordattentätern haben. Dies verdeutlichen die von dem Beklagten eingereichten Dokumente, mit denen er zur Stützung seiner Auffassung auf die damals unverändert problematische Sicherheitslage im Irak hinweist [vgl. z.B. Lagebericht vom 12. August 2009: "Mehrere ineinander greifende Konflikte überlagern sich: Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzung sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten und Kurden), als auch mit den Minderheiten (v.a. Christen, Jesiden); Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen"; "Auch in der Provinz Niniwe (Mossul) ist die Lage durch hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet"].

In den ebenfalls von dem Beklagten vorgelegten und in Bezug genommenen "Briefing Notes" des Informationszentrums Asyl und Migration vom 10. August 2009 ist von mehreren Bombenanschlägen u.a. gegen Schiiten die Rede, wobei im Zusammenhang mit Anschlägen in Mossul bemerkt wird, dass die Region als Hochburg von al-Qaida im Irak gilt. Die Briefing Notes vom 21. September 2009 berichten von blutigen Kämpfen zwischen sunnitischen und schiitischen Extremisten. Von derartigen Taten hat sich der Kläger sogar distanziert. Angesichts dessen entbehrt es einer tatsächlichen Grundlage, die Ansichten des Klägers mit dem angegriffenen Bescheid als "radikale islamistische Position" zu bezeichnen. Das gilt umso mehr, als der Beklagte dies aus der Einlassung des Klägers im Anhörungsverfahren ableitet, mit der der Kläger das aus seiner Sicht rechtswidrige Verhalten der Amerikaner beschreibt (Angriffskrieg, Verantwortung für Massaker an der irakischen Zivilbevölkerung, Unterhaltung eines Foltergefängnisses). [...]