1. § 55 Abs. 3 AsylVfG erlaubt nur die Anrechnung von Aufenthaltszeiten als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG bei erfolgreich abgeschlossenen Asylverfahren.
2. Wird die Asylanerkennung oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erst in einem Asylfolgeverfahren erreicht, gebietet § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht auch die Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Erstverfahrens, sondern allein die Aufenthaltszeit vom Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages an.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der für die Bewilligung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 114 Zivilprozessordnung - ZPO - in Verbindung mit § 166 VwGO). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Dem Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht vorgenommen Beschränkung der nach § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – anzurechnenden Zeiten des Aufenthaltes eines Asylantragstellers auf die Zeiten in dem jeweils unmittelbar vorangegangenen Asylverfahrens, ergebe sich nicht aus dem Gesetzestext, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG wird die Zeit des Aufenthalts mit einer zur Durchführung des Asylverfahrens erteilten Aufenthaltsgestattung, soweit der Erwerb eines Rechts oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29. März 2007 (- 5 C 8.06 –, BVerwGE 128, 254 = NVwZ 2007, 1088) ausgeführt, dass bereits dieser Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 55 Abs. 3 AsylVfG mit der Anrechnungsregelung in § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eindeutig dafür spreche, dass bei erfolglosem Asylverfahren die gesetzliche Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht genüge. Es führt hierzu weiter aus, wenn nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufenthaltsgestattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet werde, falls der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden sei, folge daraus, dass diese Zeit bei erfolglosem Ausgang des Asylverfahrens - wie hier - nicht anzurechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt dies daraus, dass es sich bei der Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ersichtlich um eine auf die dort genannten Aufenthaltstitel beschränkte Sonderregelung handele. Wenn das Gesetz - wie in § 55 Abs. 3 AsylVfG - einen Grundsatz aufstelle und davon abweichend für eine bestimmte Fallgestaltung eine Ausnahme vorsehe, so ergebe bereits der Wortlaut und die Systematik der Regelung eindeutig, dass die Ausnahme auf den gesetzlich geregelten Ausnahmefall zu beschränken sei. Zwar bezogen sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Fall, in dem die begehrte Feststellung der politischen Verfolgung abgelehnt, das Asylverfahren letztendlich also erfolglos geblieben war. Doch beanspruchen sie für die Beantwortung der Frage, ob die Zeiten der Aufenthaltsgestattung eines erfolglos verlaufenden ersten Asylverfahrens anzurechnen sind, wenn die begehrte Statusfeststellung erst in einem Asylfolgeverfahren erfolgte, gerade auch vor dem Hintergrund der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (– 5 C 28.10 –, DVBl. 2012, 106) getroffenen Entscheidung weiterhin Gültigkeit. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren die gesamte Aufenthaltszeit des Verfahrens ab der Stellung des Asylfolgeantrages nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen sei. Da auch in diesem Verfahren ein erstes Asylverfahren erfolglos geblieben war, hat das Bundesverwaltungsgericht mit der entsprechenden Anwendung des § 55 Abs. 3 AsylVfG auf den Fall eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens zugleich deutlich gemacht, dass die Zeiten des ersten erfolglosen Asylverfahrens auf die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nicht anzurechnen sind.
Die Berücksichtigung allein der Zeiten des letztendlich erfolgreich betriebenen Verfahrens rechtfertigt sich auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Aufenthaltszeiten an den Status des feststellenden Formalaktes geknüpft hat. Allein die rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eröffnet erst die Möglichkeit, Aufenthaltszeiten als rechtmäßig im Sinne der qualifizierten Anforderungen des § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – anzunehmen. Denn ausweislich dieser Voraussetzungen soll ein lediglich gewöhnlicher und damit tatsächlicher Aufenthalt nicht genügen.
Auch die gesetzessystematische Stellung des Asylfolgeverfahrens spricht dafür, nur die unmittelbar der erfolgreichen Statusgewährung vorausgegangene Aufenthaltszeit zu berücksichtigen. Denn der Folgeantrag wird nach geltendem Recht einem besonderen verfahrensrechtlichen Regime als Teil der Vollzugsphase nach Abschluss des Asylverfahrens unterstellt (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. § 71 Rdnr. 1). Ein Folgeantrag setzt nach § 71 Abs. 1 AsylVfG entweder die Rücknahme oder die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags voraus. Es muss also im vorangegangenen Verfahren eine für den Antragsteller negative Entscheidung ergangen sein. Anders als im Asylverfahren wird im Folgeverfahren zunächst die Frage zu beantworten sein, ob der Folgeantrag überhaupt rechtserheblich ist. Hierzu wird auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens verwiesen. Auch die im Asylverfahren unanfechtbar gewordene Abschiebungsandrohung bleibt bis zu einer positiven Entscheidung bestehen.
Zu dem verlangt auch der im Staatsangehörigkeitsrecht besondere Bedeutung zukommende Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, nur solche Aufenthaltszeiten als rechtmäßig im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG anzurechnen, die unmittelbar im Zusammenhang einer erfolgreichen Statusgewährung vorangingen.
All dies spricht dafür, dass der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens qualitativ eine Zäsur darstellt, die es auch unter der rechtspolitischen Intention der Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG, nämlich der Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Statusinhaber, gebietet, Aufenthaltszeiten in vorangegangenen erfolglosen Asylverfahren bei der Berechnung rechtmäßiger Aufenthaltszeiten nach § 10 Abs. 1 StAG nicht zu berücksichtigen. [...]