LG Nürnberg-Fürth

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Zitieren als:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.04.2012 - 18 T 3060/12 - asyl.net: M19581
https://www.asyl.net/rsdb/M19581
Leitsatz:

Das Fehlen von Angaben zur Haftdauer und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Antrag auf Abschiebungshaft stellt einen Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Eine Heilung durch Nachreichung der fehlenden Angaben ist nicht möglich.

Schlagwörter: Freiheitsentziehung, Dauer, Dauer der Freiheitsentziehung, Durchführbarkeit, Abschiebung, Durchführbarkeit der Abschiebung, Begründungsmangel, Begründungserfordernis, Abschiebungshaft, Heilung, Haftantrag
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Fürth vom 06.04.2012 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

Gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG muss der Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde unter anderem Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung sowie der Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten.

Das Fehlen entsprechender Ausführungen stellt einen Begründungsmangel dar, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (BGH, Beschluss vom 20.01.2011, Az. V ZB 226/10). Durch die Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggf. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden. Eine Heilung durch Nachreichung der fehlenden Angaben ist nicht möglich. Denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (BGH InfAuslR 2010, 359; BGH NVwZ 2010, 1511; BVerfG NVwZ-RR 2009, 304).

Diesen Anforderungen entspricht der Haftantrag vom 06.04.2012 nicht. Zwar enthält er ausreichende Ausführungen zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung und der Verlassenspflicht des Betroffenen. Allerdings fehlen gänzlich Ausführungen zur erforderlichen Dauer (das Amtsgericht hat ohne entsprechende Antragstellung eine Haftdauer von drei Monaten angeordnet) und der Durchführbarkeit der Abschiebung. Es ist schon nicht genannt, in welches Land (z.B. Irak oder Rumänien) der Betroffene abgeschoben werden soll. Der Antrag enthält auch keinerlei Angaben dazu, innerhalb welcher Zeitdauer dies erwartungsgemäß möglich ist, ob § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG der Abschiebung entgegenstehende könnte und ob Abschiebungshindernisse vorliegen.

Mangels Heilungsmöglichkeit ist der Haftantrag der zuständigen Behörde damit unzulässig und die Haftanordnung des Amtsgerichts Fürth vom 06.04.2012 aufzuheben. [...]