OLG Koblenz

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Zitieren als:
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2012 - 1 Ausl A 54/12 - asyl.net: M19664
https://www.asyl.net/rsdb/M19664
Leitsatz:

Vorläufige Auslieferungshaft bei Ersuchen der United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung, auch im Falle eines Abwesenheitsurteils.

Schlagwörter: Auslieferungshaft, vorläufige Auslieferungshaft, Auslieferungsersuchen, Auslieferungsrecht, UNMIK, Auslieferungsfähigkeit, Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Strafvollstreckungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Grundsatz der Spezialität, Spezialität, rechtsstaatswidriges Verfahren, Flucht, Fluchtgefahr, Haftgrund, Haftgründe, Kosovo, Abwesenheitsurteil, vertragsloser Auslieferungsverkehr, vertragslose Auslieferung,
Normen: IRG § 16 Abs. 1 Nr. 1, IRG § 10 Abs. 1 S. 1, IRG § 15 Abs. 2, IRG § 16, IRG § 12, IRG § 3, StGB § 177 Abs. 2, StGB § 22, StGB § 23, IRG § 10 Abs. 2, IRG § 10 Abs. 3 Nr. 4, IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist vorläufige Auslieferungshaft gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG anzuordnen. Ein auf diplomatischem Weg übermitteltes Auslieferungsersuchen, das nach Form und Inhalt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 S. 1 IRG genügt, liegt bislang nicht vor. Für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft stellt das Ersuchen der UNMIK indessen eine ausreichende Grundlage dar.

1. Die Auslieferung an die Republik Kosovo erfolgt vertragslos nach den Bestimmungen des IRG, da die Republik Kosovo nicht Unterzeichnerstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens - EuAlÜbk - vom 13. Dezember 1957 ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juni 2007, - 6 AuslA 95/06, 6 AuslA 95/06 - betreffend den vertragslosen Auslieferungsverkehr mit der Republik Belarus; siehe auch RiVASt Anlage II, Länderteil in der Fassung vom 1. Oktober 2011, Kosovo).

Das Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt und mit Inkrafttreten der Verfassung am 15. Juni 2008 seine Souveränität erlangt. Die administrativen und justiziellen Strukturen befinden sich im Aufbau. Die UNMIK existiert seit dem 10. Juni 1999. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat den Generalsekretär per Resolution 1244 ermächtigt, im Nachkriegs-Kosovo eine Interims-Zivilregierung zu etablieren. Sie wird geleitet von dem Special Representative (SRGS). Die Kompetenz des SRGS zum Erlass des internationalen Haftbefehls leitet sich aus dem Constitutional Framework für Provisional Self-Government ab.

Das Ministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat nach Rückversicherung durch das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen Auslieferungen in das Kosovo bestehen. Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 30. Juli 2009, - (2) 4 Ausl. A 90/07 -) hat in einem Ersuchen der UNMIK eine ausreichende Grundlage für den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls gesehen und keine grundsätzlichen Bedenken gegen Auslieferungen in das Kosovo erkennen lassen.

2. Die Auslieferung ist nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2, 16 IRG).

a) Auslieferungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 IRG; § 3 IRG) ist gegeben.

Nach den Mitteilungen des Ersuchens ist die Tat in der Republik Kosovo als strafbarer Versuch, eine geschlechtliche Beziehung zu erzwingen, gemäß dem Gesetz der Autonomen Provinz Kosovo (CLK) in Verbindung mit Art. 19 des StGB der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien (CCSFRY) strafbar. Nach deutschem Recht wäre die Tat als versuchte Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 2, 22, 23 StGB) strafbar. Die beiderseitige Strafbarkeit ist somit gegeben (§ 3 Abs. 1 IRG).

Die (vollendete) Vergewaltigung ist nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht, im Fall einer Milderung wegen Versuchs gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 IRG sind somit erfüllt.

Es ist auch eine freiheitsentziehende Sanktion von mindestens vier Monaten (hier: zwei Jahre) zu vollstrecken (§ 3 Abs. 3 S. 2 IRG).

b) Nach dem Recht der Republik Kosovo tritt Strafvollstreckungsverjährung erst am 23. Februar 2013 ein. Auch nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen wäre die Strafvollstreckung noch nicht verjährt (§ 9 Nr. 2 IRG). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren tritt Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 StGB erst zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung ein.

c) Gegenwärtig gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Republik Kosovo den Grundsatz der Spezialität nicht gewährleisten wird (§ 11 IRG).

d) Es ist auch davon auszugehen, dass die Republik Kosovo zusichern wird, dass sie einem vergleichbaren deutschen Auslieferungsersuchen entsprechen würde (§ 5 IRG).

e) Nach § 10 Abs. 2 IRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 4 IRG ist die Auslieferung zur Vollstreckung in einem Fall, in dem "besondere Umstände" Anlass zu der Prüfung geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist, nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

Solche "besonderen Umstände" sind gegeben, wenn das Rechtssystem des ersuchenden Staates gravierende, für einen Rechtsstaat unakzeptable Defizite gegenüber dem deutschen Recht aufweist oder allgemein Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte in dem ersuchenden Staat einem rechtsstaatswidrigen Verfahren ausgesetzt wird (Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., § 10 Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist das Zustandekommen eines ausländischen Urteils regelmäßig nachzuprüfen, wenn es sich um ein Abwesenheitsurteil handelt (Lagodny/Schomburg/Hackner, a.a.O.). Hier ergibt sich aus der englischen Übersetzung des Urteils vom 23. Februar 2007, dass der Verfolgte an der Hauptverhandlung nicht persönlich teilgenommen hat, allerdings durch einen Verteidiger vertreten war.

Nach § 83 Nr. 3 IRG, der den - hier nicht einschlägigen - Fall der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung regelt, ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils, das in Abwesenheit eines Verfolgten, der von dem Hauptverhandlungstermin keine Kenntnis hatte, nur zulässig, wenn der Verfolgte wusste, dass gegen ihn ein Verfahren geführt wird, ihm in diesem Verfahren ein Verteidiger bestellt worden ist und er eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat. Ferner ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig, wenn dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend geprüft wird und in dem er ein Anwesenheitsrecht hat, eingeräumt wird.

Diese Regelung wahrt im Falle eines Abwesenheitsurteils wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG).

Gemessen an diesen Anforderungen ist nach derzeitigen Erkenntnissen vorliegend von einem "Fluchtfall" auszugehen, in dem die Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig ist. Der englischen Übersetzung des Urteils vom 23. Februar 2007 kann entnommen werden, dass die Anklageschrift in dieser Sache vom 19. Juni 2003 datiert. Nach seinen eigenen Angaben bei der richterlichen Anhörung am 7. Mai 2012 hat der Verfolgte das Kosovo im Jahr 2004 verlassen. Es ist mithin naheliegend, dass der Verfolgte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Anklage (und damit in Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens) ausgereist ist und sich so dem Verfahren entzogen hat.

Im Übrigen ist in dem Urteil vom 23. Februar 2007 nachvollziehbar dargelegt worden, aus welchen Gründen das Gericht den Angaben der Geschädigten zu dem sexuellen Übergriff gefolgt ist. Ein Arztbericht und die Angaben mehrerer Zeugen sind gewürdigt worden. Eine Darstellung der Tatsachen, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht gegen den Verfolgten ergibt, liegt somit vor. Der Verfolgte selbst hat in seiner richterlichen Anhörung vom 7. Mai 2012 zwar behauptet, dass er die Tat nicht begangen habe, zugleich aber mitgeteilt, dass ihm die betroffene Familie verziehen habe und dass es keine Folgen geben solle. Auch letztere Formulierung deutet darauf hin, dass ein Übergriff stattgefunden hat.

f) Der Verfolgte hat seine Identität mit der in dem Ersuchen genannten Person in der richterlichen Anhörung am 7. Mai 2012 bestätigt.

3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern in Belgien und arbeitet dort. Er hat sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, um seinen Bruder zu besuchen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er sich dem Auslieferungsverfahren freiwillig stellen und freiwillig kosovarische Haft antreten wird. [...]