VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.04.2002 - 1 G 790/02(V) - asyl.net: M1967
https://www.asyl.net/rsdb/M1967
Leitsatz:

Ein Drittausländer, der Inhaber eines gültigen von einer Schengen-Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels ist, kann sich auf das Recht aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ nur berufen, wenn er die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 a SDÜ erfüllt, also bei der Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.

Reist ein Drittausländer, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates ist, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein und ist nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig.

Soll ein unerlaubt eingereister Drittländer abgeschoben werden, setzt seine Abschiebung den vorherigen Erlass einer Abschiebungsandrohung voraus.

Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis und ist die freiwillige Ausreise eines solchen Ausländers nicht gesichert, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Drittausländer in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SDÜ in den Schengenstaat abgeschoben werden kann, der ihm einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Ausländer, Schengenvisum, Reiseausweis, Unerlaubte Einreise, Ausreisepflicht, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Zielstaatsbezeichnung
Normen: AuslG § 58 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 42 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge: