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VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 - asyl.net: M19706
https://www.asyl.net/rsdb/M19706
Leitsatz:

Eine im Jahr 2008 unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG findet nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB ihr Ende nicht gleichsam automatisch mit der Stellung eines Asylgesuchs oder dem Hineinwachsen in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, Erstattungsanspruch, Kostenerstattung, Kosten, Verpflichtungserklärung, Verhältnismäßigkeit, Familienangehörige, Besuchsvisum, Widerrufserklärung, Rücktrittserklärung, Widerruf, Rücktritt, Untertauchen, Asylantrag, offensichtlich unbegründet, Duldung, Haftung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltszweck, Änderung des Aufenthaltszwecks, anderer Aufenthaltszweck, Anspruch, Haftungsbegrenzung,
Normen: AufenthG § 68, BGB § 138, AsylVfG § 55, BGB § 133, BGB § 157, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Die Klage ist aber unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts K. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (a), denn die Verpflichtungserklärung wurde wirksam abgegeben (b), ist nicht durch Widerruf erloschen (c), deckt den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab (d) und wurde ohne nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler erlassen (e).

a) In der Rechtsprechung zu § 84 AuslG 1990 - der Vorgängervorschrift zu § 68 AufenthG - ist geklärt, dass die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle nach der Konzeption der Haftungsnorm berechtigt ist, den hinter ihr stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = NVwZ 1999, 779). Für die hier maßgebliche Vorschrift des § 68 AufenthG hat sich an dieser Sichtweise nichts geändert. Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat der öffentlichen Stelle, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, diese gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erstatten. Eine derartige Verpflichtung bedarf der Schriftform und ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, zumal über das Ob und das Wie der Heranziehung eine Ermessensbetätigung der anspruchsberechtigten Behörde zu erfolgen hat (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblattslg. [59. Lieferung März 2012], § 68 RdNr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattslg. [38. Aktualisierung 2005], § 68 RdNr. 5; Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht [2008], § 68 RdNr. 11).

b) Die Verpflichtungserklärung ist als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. hierzu wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 9; Zeitler, in: HTKAuslR / § 68 AufenthG / Verpflichtungserklärung 07/2009 Nr. 1) am 04.06.2008 bei der Stadt R. wirksam abgegeben worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Urkunde erfüllt die gesetzlich vorgesehene Schriftform (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde. Der Verpflichtungserklärung ging eine Bonitätsprüfung voraus, die die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise anhand der Entgeltabrechnung des Klägers vorgenommen hat. Der ihm bescheinigte durchschnittliche Bruttolohn ließ erwarten, dass der Kläger die mit dem Besuch seiner Mutter und Schwester einhergehenden Kosten würde tragen können (vgl. auch zur Frage, ob pro Person der einfache oder eineinhalbfache Regelsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist: Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 13), zumal etwaige Behandlungskosten durch eine Reisekrankenversicherung abgesichert werden sollten. Schließlich wurde der Kläger - was er in der von ihm selbst unterschriebenen Verpflichtungserklärung erklärt und seither nicht in Abrede gestellt hat - über den Umfang und die Dauer der Haftung sowie über die Bindungswirkung seiner Verpflichtung aufgeklärt (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.1997 - 10 UE 2030/95 -, NVwZ-RR 1998, 393; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [388]). Die Verpflichtungserklärung ist daher mit der Entgegennahme durch die Ausländerbehörde am 04.06.2008 wirksam geworden.

Dass die Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (materiell) unwirksam gewesen sein könnte (vgl. auch zum Verhältnis zu § 138 BGB: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 24), macht der Kläger nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die Zustimmung zur Einreise von Familienangehörigen zu Besuchszwecken davon abhängig zu machen, dass ihnen Obdach und Lebensunterhalt durch Private oder nichtstaatliche Stellen gewährt werden, ist von der Rechtsordnung gedeckt und beruht nicht auf einer sachwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. - zur Einreise bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge). Namentlich werden mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung erst die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Auslandsvertretung geschaffen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Einen entsprechenden Hinweis zu geben, ist ihre Pflicht (vgl. § 25 VwVfG; § 82 Abs. 3 AufenthG) und hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (so BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 25; enger: Kube, VBlBW 1999, 364 [368]). Dass die vom Kläger übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig unangemessen war und er sich bei Abgabe der Erklärung in einer Art Zwangslage befunden haben könnte, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch - da das Gegenteil nachgerade feststeht - nichts ersichtlich.

c) Die Verpflichtungserklärung ist schließlich nicht durch die Widerrufs- oder Rücktrittserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. im März 2009 (vgl. Bl. 507 d. Behördenakten) mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden. Es kann dahinstehen, ob der für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 LVwVfG normierte Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG entsprechende Anwendung findet (vgl. bejahend: Einzinger, in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 100, § 84 AuslG RdNr. 75; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 32; Stiegeler, a.a.O., § 68 RdNr. 7; Hölscheidt, DVBl. 2000, 385 [389]; Zeitler, a.a.O., Nr. 3; offen: Hailbronner, a.a.O., RdNr. 23). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Kündigung schriftlich erklärt worden wäre (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Die dem Kläger am 26.11.2010 ausgestellte und von ihm am 28.11.2010 per Telefax übersandte "wunschgemäße" Bescheinigung, er habe bereits im März 2009 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt R. erklärt, von der Verpflichtung für seine Schwester zurücktreten zu wollen, ist keine den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG genügende Kündigung. Auch sonst ist - soweit ersichtlich - vor Ablauf des hier im Streit stehenden Zeitraums keine den Formerfordernissen des § 60 Abs. 2 LVwVfG genügende Kündigung von Seiten des Klägers ausgesprochen worden.

d) Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung deckt den mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrag auch dem Grunde und der Höhe nach ab. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Kosten für den Lebensunterhalt der Schwester des Klägers während der Geltungsdauer des (einmal verlängerten) Besuchsvisums von der Verpflichtungserklärung umfasst sind. Um sie geht es hier aber nicht. Im hier maßgeblichen Zeitraum stehen Kosten in Rede, die nach der Verteilung der Schwester des Klägers in den Landkreis K. entstanden sind, weil ihr nach der Stellung eines Asylantrags Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt worden war. Während die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 84 AuslG überwiegend die Auffassung vertreten hatte, dass sich die erklärte Verpflichtung nur auf die Geltungsdauer der erteilten Visa erstrecke, weil eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG "in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren" stehe und in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt sei (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.1997 - 12 B 96.1165 -, NVwZ-RR 1998, 264), ist das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.) dem später ausdrücklich entgegen getreten und hat ausgeführt:

"Die Rechtsordnung überlässt es der Entscheidung des einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-) Aufenthaltsdauer sie gelten soll. Der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen kommt dabei grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zu. Dies wird besonders augenfällig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, um die Einreise und einen längeren (etwa zu Ausbildungszwecken) oder sogar auf Dauer angelegten Aufenthalt des Ausländers (etwa zur Familienzusammenführung) zu ermöglichen, die Geltungsdauer des Visums aber wie üblich auf drei Monate beschränkt wird. Sinn der Verpflichtungserklärung ist es nämlich, nicht nur den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor der Einreise zu beseitigen, sondern ebenso, die Entstehung des Ausweisungsgrundes des § 46 Nr. 6 AuslG während des gesamten sich an die Einreise anschließenden Aufenthalts auszuschließen und damit einer Belastung öffentlicher Kassen während der Anwesenheit des Ausländers vorzubeugen. Ferner kommt es auf die rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung des Aufenthalts des Ausländers nicht an. Die Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung. Sie endet, wenn sie nicht ausdrücklich befristet ist, nach Maßgabe der Auslegung im Einzelfall mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist."

Hieran ist für unter Geltung des § 68 AufenthG abgegebene Verpflichtungserklärungen festzuhalten. Die demnach entsprechend der allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls ergibt keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des Besuchsvisums. Vielmehr hat der Kläger das - bundesweit einheitliche - Formular unterschrieben, wo es zur "Dauer der Verpflichtung" heißt (Bl. 479 d.A.): "vom Beginn der voraussichtlichen Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck."

Ferner ist dort zum Umfang der Verpflichtung ausgeführt, die Verpflichtung umfasse "die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleitungsgesetz [Hervorhebung nur hier]), im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Die Verpflichtung umfasse auch (…) die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung z.B. Abschiebung o.g. Ausländers/in nach den §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes (…)."

Gemessen an dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die sich an die Geltungsdauer des Besuchsvisums anschließenden Zeiten des unerlaubten Aufenthalts jedenfalls von der Verpflichtungserklärung des Klägers umfasst sind. Auch der Kläger selbst scheint hiervon ausgegangen zu sein, denn andernfalls hätte es der von ihm offenbar mündlich bei der Stadt R. ausgesprochenen "Kündigung" der Verpflichtungserklärung gar nicht bedurft. Um die Kosten ab dem "Untertauchen" der Schwester des Klägers bis zur Stellung des Asylantrags geht es hier indes ebenfalls nicht, denn die die hier im Streit stehenden Kosten sind solche, die nach der Asylantragstellung entstanden sind, und betreffen somit Zeiträume, in denen sich die Schwester des Klägers zunächst auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung und - nach Zustellung der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - unerlaubt und auf der Grundlage einer Duldung in Deutschland aufgehalten hat. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt, dass die Haftung des Klägers für seine Schwester mit der Stellung eines Asylantrags geendet hat. Dies ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht der Fall. Bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung sprechen für eine Haftung des Klägers, denn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden - gerade auch aus der Sicht eines Laien - vor allem für Asylbewerber erbracht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylblG). Ein Haftungsende mit Asylantragstellung ließe sich allenfalls befürworten, wenn man unter die Formulierung die Verpflichtung dauere "bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung subsumieren würde. Auch diesen Ansatz hält die erkennende Kammer jedoch nicht für zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (Urteil vom 27.02.2006 - 11 S 1857/06 - juris RdNr. 30) hat zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, zwar habe der durch die Verpflichtungserklärung Begünstigte spätestens durch Stellung seines Asylantrags seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck (eine durch ein Besuchervisum erlaubte Ferienreise) gewechselt. Der Erhalt einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) durch die Stellung des Asylantrages könne aber noch nicht als aufenthaltsrechtliche Anerkennung des neuen Aufenthaltszwecks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet werden, da der Asylantrag - sogar als offensichtlich unbegründet - abgelehnt worden sei (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 12.11.2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 22.07.2011 - 3 A 6111/08 - juris RdNr. 32; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 01.06.2006 - 3 A 192/05 - juris RdNr. 16; wohl auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.2005 - 7 LB 182/02 -, InfAuslR 2005, 485; a.A. noch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.1998 - 12 B 96.3002 -, juris RdNr. 26; VG Minden, Urteil vom 11.11.2002 - 11 K 1203/02 -, juris RdNr. 24; Hailbronner, a.a.O., § 68 RdNr. 14; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 22). Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Bundeseinheitlichen Merkblatt des Bundesministeriums des Innern zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 in Verbindung mit §§ 66 und 67 AufenthG (Fassung vom 15.12.2009) zugrunde (dort S. 9). Sie wird von der erkennenden Kammer geteilt. Hierfür dürfte schon der Hinweis auf die Erstattungspflichtigkeit von Kosten, die der Schwester des Klägers "nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" gewährt werden, sprechen. Zudem ist zur Dauer der Verpflichtungserklärung bestimmt, sie gelte "(…) bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Mit dem Terminus des "Aufenthaltstitels" wird ein Rechtsbegriff in Bezug genommen, der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend definiert ist (so Wenger, in Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. [2008], § 4 RdNr. 5). Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG ist danach kein Aufenthaltstitel (Wenger, a.a.O.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 4 RdNr. 19). Denn der grundlegende Entscheidungsgehalt eines Aufenthaltstitels besteht darin, dass dem Inhaber ein darin ggf. näher beschriebenes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird (zutreffend Maor in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht [2008], § 4 RdNr. 11). Dies ist bei der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht genannten Aufenthaltsgestattung schon deshalb nicht der Fall, weil nicht erst der Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht gewährt, sondern bereits das Asylgesuch (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) das Aufenthaltsrecht auslöst. Bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der Verpflichtungserklärung lässt sich demnach nicht feststellen, dass der ihre Dauer begrenzende Tatbestand der "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" mit der Stellung eines Asylantrags eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer andernfalls in der Hand hätte, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stellt. Auch die Zeiten des (nur) geduldeten Aufenthalts im Anschluss an den Ablauf der Geltungsdauer eines Visums sind im Übrigen zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O.). Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein (verfahrensrechtliches) Aufenthaltsrecht handelt, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen kann, lassen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als geltungsbegrenzenden Umstand zu verstehen.

Indes hat die erkennende Kammer eine Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung erwogen, weil die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) hineingewachsen ist, zumal in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). In Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei (VG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - 5 K 3672/07 -, NWVBl. 2009, 282; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - AN 5 K 08.01116 -, juris RdNr. 20; VG Hannover, Urteil vom 20.11.2001 - 3 A 3320/01 -, NVwZ-RR 2002, 443; VG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2012 - 11 A 518/11 -, juris RdNr. 20; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNrn. 5 und 22). Dieser Sichtweise folgend hat die Kammer eine Haftungsbegrenzung ab dem 10.06.2010 - dem Datum des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - ggf. mit einem Zeitzuschlag für ein Verwaltungsverfahren von angemessener Dauer in Erwägung gezogen.

Mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB verträgt sich auch diese Sichtweise indes nicht, denn die Erklärung selbst stellt auf die Erteilung des Aufenthaltstitels für den neuen Aufenthaltszweck ab und nicht auf das Entstehen des materiellen Erteilungsanspruchs oder das gänzlich unklare "Hineinwachsen in eine Anspruchsposition". Die gegenteilige Auffassung vermag auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb der sich Verpflichtende auch für Kosten des geduldeten Aufenthalts nicht soll haften müssen (so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 5, der es schon ausreichen lässt, dass der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich einer Duldung hinein wächst). Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der §§ 133, 157 BGB wird bei dieser Sichtweise zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt. Für diese ist indes lediglich im Rahmen des Ermessens Raum, nicht aber bereits bei der Frage, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben ist. Ob man - entgegen dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - in Fallkonstellationen, in denen die Ausländerbehörde dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zeitweise treuwidrig vorenthält, bereits an das Datum der Antragstellung anknüpfen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall steht hier erkennbar nicht in Rede.

Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Fehler hinsichtlich der Addition der einzelnen Beträge sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.

e) Schließlich lassen sich auch nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler nicht feststellen. Gemessen an seinen Einkommensverhältnissen ist der gegenüber dem Kläger festgesetzte Betrag zwar hoch; es bestehen aber andererseits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich hat der Kläger - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht hat, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprechen. In Fällen dieser Art gebieten es die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend macht (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [58]; Funke-Kaiser, a.a.O., § 68 RdNr. 38). [...]

Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob bereits ein Asylantrag die Dauer der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung begrenzt oder ob dies anzunehmen ist, wenn der Ausländer in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck hineingewachsen ist, stellt sich - zumal unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars - in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. [...]