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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012 - 4 Bf 207/11.Z - asyl.net: M19710
https://www.asyl.net/rsdb/M19710
Leitsatz:

1. Es ist für einen Ausländer nicht schon deshalb unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV, einen Pass oder einen Passersatz zu erlangen, weil zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt worden ist.

2. Für die Frage, ob der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Pass, Passersatz, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, Algerien, Behörden des Heimatlandes, Einzelfallbetrachtung, konsularischer Schutz,
Normen: AufenthV § 5 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu a]). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu b]).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.

Mit seinem Zulassungsantrag vertieft der Kläger seine bereits im Klageverfahren vertretene Auffassung, ihm sei es nicht zumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV, sich um die Ausstellung eines algerischen Passes oder Passersatzes zu bemühen, weil für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt worden ist. Dieser Ansatz des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011. Es ist für einen Ausländer nicht schon deshalb unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV, einen Pass oder einen Passersatz zu erlangen, weil zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt worden ist. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall für die Frage, ob der Ausländer einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise i.S.v. § 5 Abs. 1AufenthV erlangen kann, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Im Einzelnen:

Der Kläger meint zunächst, das Bemühen um einen Nationalpass sei für ihn faktisch unzumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV, weil es angesichts der zu seinen Gunsten erfolgten Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Algeriens vorliege, unrealistisch sei anzunehmen, ihm werde, wenn er sich an die algerische Botschaft in Berlin wendete, ein Reisepass erteilt.

Mit diesen Ausführungen meint der Kläger der Sache nach, die Forderung der Beklagten, er möge sich zunächst um die Ausstellung eines algerischen Passes bemühen, stelle eine überflüssige Förmlichkeit dar, weil ein derartiges Bemühen ohnehin ergebnislos bleiben werde. Das greift nicht durch. Der Kläger legt nicht dar, dass und warum die von dem Bundesamt in dem Bescheid vom 15. Oktober 2009 angenommene Gefahr, er könne bei einer Rückkehr nach Algerien durch algerische Sicherheitskräfte unrechtmäßig inhaftiert und misshandelt werden, die Einschätzung rechtfertigt, die algerische Auslandsvertretung in Deutschland werde zu einer Erteilung bzw. Verlängerung eines Passpapiers von vornherein nicht bereit sein. Seine dahingehende Einschätzung beruht auf einer bloßen Behauptung, die er nicht durch Tatsachen oder einschlägige Erfahrungen belegt. Derartige Belege kann der Kläger nicht zuletzt deshalb nicht vorweisen, weil er – wie er selbst einräumt – bislang keinen Kontakt zu der Auslandsvertretung seines Heimatstaates hergestellt hat bzw. hat herstellen lassen.

Der Kläger verweist ferner darauf, dass in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck gelange, dass die Passpflicht in den Fällen (u.a.) des § 25 Abs. 3 AufenthG zurücktreten solle. Diese Wertung müsse auch auf die Frage der Zumutbarkeit i.S.v. § 5 AufenthV übertragen werden, wenn – wie in seinem Fall – ein Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder eines sonstigen humanitären Aufenthaltsrechts sei, das auf der Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen, einer staatlichen Institution zurechenbaren Abschiebungsverbots beruhe.

Das greift nicht durch. Aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG lässt sich für die hier relevante Frage nach der Zumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV, einen Pass oder Passersatz zu erlangen, nichts ableiten. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ordnet an, dass allen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG und damit auch der Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Passpflicht (§ 3 AufenthG) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG im Zusammenhang mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen kein entscheidendes Gewicht zukommt, dass also die betreffenden Aufenthaltsrechte auch zuerkannt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese gesetzliche Wertung ist nicht auf die Frage übertragbar, ob ein aufenthaltsberechtigter Ausländer einen Reiseausweis für Ausländer erhalten kann, ohne sich zunächst um die Erteilung eines Passes oder Passersatzpapiers bemühen zu müssen. Denn bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels einerseits und bei der Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers für Ausländer andererseits, zu denen auch der von dem Kläger begehrte Reiseausweis zählt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen, die unterschiedlichen Zwecken dienen. Während ein Reiseausweis für Ausländer es einem Ausländer nämlich ermöglichen soll, in andere Länder zu reisen (vgl. Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 3 AufenthG Rn. 9) und damit ein grenzüberschreitendes Moment aufweist, dient ein Aufenthaltstitel vor allem der Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und ist damit inlandsbezogen. Zudem ist der mit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates – sofern ein solcher Eingriff überhaupt anzunehmen ist – nicht gleichzusetzen mit dem – erheblichen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.5.2010, 12 K 4273/09, juris Rn. 31) – Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaats, der mit der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer verbunden ist (vgl. hierzu die Begründung zu § 5 AufenthV in BR-Drs. 731/04 vom 24. September 2004, S. 151 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011, 1 B 1.11, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 19.2.2008, AuAS 2008, 135, juris Rn. 29; Maor, ZAR 2005, 222 [224 f.]; Hoffmann, a.a.O., § 3 AufenthG Rn. 3).

Dementsprechend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der einen Seite (§ 5 AufenthG) und für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auf der anderen Seite (§§ 5, 6 AufenthV) gänzlich unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere differenzieren die §§ 5, 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV hinsichtlich der Zumutbarkeit, einen Pass oder ein Passersatzpapier zu erlangen, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Notwendigkeit, die aufenthaltsrechtliche Passpflicht erfüllen zu müssen, nicht nach der Art des Aufenthaltstitels, den der Ausländer besitzt. Hieran wird deutlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber von der prinzipiellen Zumutbarkeit, einen Nationalpass des Herkunftsstaats zu erlangen, auch dann ausgeht, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 2 AufenthG ist. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Verordnungsgeber in der Begründung zu den §§ 5, 6 AufenthV, ohne nach der Art des Aufenthaltstitels, den ein Ausländer besitzt, zu differenzieren, die prinzipielle Nachrangigkeit des Reiseausweises für Ausländer und ferner betont hat, dass die Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht zuletzt im Hinblick auf die Wahrung der Passhoheit souveräner Staaten zurückhaltend zu handhaben sei (vgl. BR-Drs. 731/04 vom 24. September 2004, S. 151 f.; zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Vorgängervorschrift in § 15 DVAuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.1995, OVG Bs II 55/95, BA S. 4).

Der Kläger meint des Weiteren, es sei für ihn i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV unzumutbar, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden, da in der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der Gefahr einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung im Heimatstaat ein außenpolitisches Misstrauen gegen diesen Staat zum Ausdruck gelange. In einer solchen Konstellation könne dem mit der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer verbundenen Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaates generell kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen und stünde es im Widerspruch zu der erfolgten Schutzgewährung, die Erfüllung der Passpflicht zu erwarten.

Auch mit diesem Ansatz stellt der Kläger keine tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage. Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, warum aus der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, das wegen Art. 6 Buchst. c) der gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) nicht zwingend auf einer unmittelbar staatlichen Verfolgung beruhen muss, stets und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls auf ein generelles "außenpolitisches Misstrauen" bzw. eine generelle "außenpolitische Missbilligung" zu schließen ist und worin genau diese(s) liegt. Insoweit setzt sich der Kläger auch nicht hinreichend mit den Unterschieden zwischen der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG, für die besondere reiseausweisrechtliche Bestimmungen gelten (vgl. §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, Art. 28 [i.V.m. dem Anhang] der Genfer Flüchtlingskonvention), auseinander.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.6.2011, 1 B 1.11, juris Rn. 6 [zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) und mehrerer Obergerichte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011, OVG 2 B 9.11, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.4.2011, NVwZ-RR 2011, 498, juris Rn. 6 und Beschl. v. 17.2.2005, 11 PA 345/04, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urt. v. 29.2.1996, AuAS 1996, 159, juris Rn. 24 [zu § 15 DVAuslG]), der der Senat folgt, ist bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Der Kläger legt bereits nicht dar, warum der von ihm angenommenen außenpolitischen Missbilligung, die in der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck gelangen soll, nicht Rechnung getragen werden kann, wenn in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots zugrunde liegen, bestimmt wird, welche Bemühungen um die Erlangung eines Passes oder Passersatzpapiers als zumutbar i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV angesehen werden können. Zudem ist auch nicht ersichtlich, warum ein(e) etwaige(s) "außenpolitische(s) Misstrauen bzw. Missbilligung" die Bedeutung der Passhoheit des Herkunftsstaats des Ausländers, in die durch die Erteilung eines Reiseausweises eingegriffen wird und die von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG unberührt bleibt, im Ergebnis stets entfallen lassen soll. Die §§ 5 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV zeigen gerade mit Blick auf die von dem Kläger gezogene Parallele zu § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass die Passhoheit des Herkunftsstaats auch dann grundsätzlich respektiert wird, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots aufgrund von zielstaatsbezogenen Gefahren zugrunde liegt (vgl. zu § 15 DVAuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.1995, OVG Bs II 55/95, BA S. 4 f.). Andernfalls hätte es nahe gelegen zu regeln, dass jeder Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (z.B.) nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer hat, wenn er keinen Pass besitzt. Eine solche Konzeption liegt den §§ 5 ff. AufenthV aber gerade nicht zugrunde.

Der Ansatz des Klägers vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er nicht nachvollziehbar darlegt, warum sich aus der von ihm angenommenen, in der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck gelangenden außenpolitischen Positionierung der Bundesrepublik Deutschland Wirkungen für ihn ableiten lassen. Seine Ausführungen belegen nicht, dass aus der außenpolitischen Missbilligung, die er mit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 2 AufenthG verbindet, die Unzumutbarkeit für den betreffenden Ausländer folgen muss, einen Pass oder ein Passersatzpapier desjenigen Staates zu besitzen, dessen Staatsangehöriger er unverändert ist. Sein Ansatz, die Unzumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV ergebe sich ungeachtet der Umstände des Einzelfalls bereits aus der Tatsache, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen der drohenden Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Heimatstaat festgestellt worden ist, hat nämlich zur Folge, dass deshalb bereits der bloße Besitz eines Pass- oder Passersatzpapiers seines Heimatlandes als unzumutbar anzusehen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass es dem Kläger zumutbar wäre, trotz der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots selbst Kontakt zu den Behörden seines Heimatlandes herzustellen. Vielmehr hat es den Kläger im Rahmen seiner Einzelfallbetrachtung, bei der es die Art des für den Kläger festgestellten Abschiebungsverbots nicht unberücksichtigt gelassen hat, auf die Möglichkeit verwiesen, die zuständige(n) Stelle(n) anzuschreiben bzw. anschreiben zu lassen oder seinen Bevollmächtigten dort vorsprechen zu lassen bzw. in dessen Begleitung dort vorzusprechen. Wird aber ein solches Verständnis der Passpflicht i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass es im Widerspruch zu der erfolgten Schutzgewährung stünde, an den Kläger die Erwartung zu richten, er möge die Passpflicht erfüllen. Denn das Verwaltungsgericht hat das Maß des im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV Zumutbaren so bestimmt, dass eine Realisierung der für die Feststellung des Abschiebungsverbots maßgeblichen Gefahren ausgeschlossen werden kann.

Angesichts dessen verfängt letztlich auch der Verweis des Klägers (S. 3 der Begründung seines Zulassungsantrags) darauf nicht, dass im Falle einer persönlichen Kontaktaufnahme zu den Behörden seines Heimatstaats faktisch kein Schutz in den Räumen der Botschaft möglich sei. Einen Rechtssatz, wonach es dem Kläger zumutbar sei, persönlich oder allein die Räume der algerischen Botschaft in Deutschland aufzusuchen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2011 gerade nicht aufgestellt.

Der Kläger verweist schließlich darauf, dass sich die Frage stelle, wer für die Gewährung konsularischen Schutzes im Ausland in seinem Fall zuständig wäre, wenn er einen Pass von den Behörden seines Heimatstaates ausgestellt erhielte. Es bestehe, besäße er einen gültigen algerischen Pass, deshalb die Gefahr, einer Abschiebung in sein Heimatland ausgesetzt zu werden, wenn er sich im Ausland aufhalte.

Auch mit diesen Ausführungen – mit denen er eine seiner Meinung nach zweifelhafte Frage nur aufwirft, ohne sie in seinem Sinne zu beantworten – begründet der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011. Der Kläger legt nicht dar, warum er im Ausland von einer Abschiebung nach Algerien eher bedroht wäre, wenn er einen algerischen Pass besäße, diese Gefahr aber nicht oder weniger bestünde, wenn er im Besitz eines deutschen Reiseausweises wäre. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Durch die Erteilung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer erhielte der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern er bliebe algerischer Staatsangehöriger. Seine algerische Staatsangehörigkeit wäre auch in einem Reiseausweis für Ausländer eingetragen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 9 AufenthV) und damit für ausländische Behörden ebenso, wie wenn er einen Pass oder ein Passersatzpapier seines Heimatstaates besäße, erkennbar. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Deutschland (vgl. Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen vom 6. August 1964 [BGBl. 1964 II S. 957]) und Algerien beigetreten sind, ist es Aufgabe einer diplomatischen Mission, "die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen". Nach Art. 5 Buchst. a) und e) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, dem ebenfalls sowohl Deutschland (vgl. Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen vom 26. August 1969 [BGBl. 1969 II S. 1585]) als auch Algerien beigetreten sind, gewähren die konsularischen Vertretungen der Entsendestaaten ihren Staatsangehörigen konsularischen Schutz im Ausland. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer für ihn günstige Auswirkungen auf die diplomatischen bzw. konsularischen Zuständigkeiten im Fall eines Auslandsaufenthalts hätte.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkretenFrage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "Bemühungen um einen Reisepass i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV unabhängig von den Umständen des Einzelfalls generell unzumutbar (sind), wenn dem Betroffenen ein Abschiebungsverbot zum Schutz vor der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung gewährt wurde, die seinem Herkunftsstaat zuzurechnen ist". Der Kläger legt schon nicht ausreichend dar, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Denn den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es für die Zumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 AufenthV auch dann, wenn zu Gunsten eines Ausländers ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (und die im Fall des Klägers die Annahme einer Unzumutbarkeit i.S.v. § 5 AufenthV nicht rechtfertigten), hat er nicht mit hinreichend gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen (s.o.) Überdies lässt sich den Ausführungen des Klägers, mit denen er selbst auf die "Vielgestaltigkeit von Konstellationen" und die "Vielzahl von Sachverhalten" verweist, die der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots zugrunde liegen können, nicht entnehmen, dass und warum die von ihm aufgeworfene Frage einer einheitlichen Klärung bedarf und zugänglich ist. Insoweit behauptet er lediglich, sie stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren, ohne dies näher zu belegen. [...]