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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2012 - 11 S 19.12 - asyl.net: M19716
https://www.asyl.net/rsdb/M19716
Leitsatz:

Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht durch das Vorbringen zu begründen, dass der Antragsteller, aufgrund seines inzwischen dreijährigen Aufenthalts hier erkennbar Fuß gefasst habe, so dass ihm durch eine Rückkehr die hiesige Lebensgrundlage entzogen würde.

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Fortbestand der Niederlassungserlaubnis, Fortbestand, Lebensgrundlage, Duldungsanspruch, Prognoseentscheidung, Prognose, Dauerhaftigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, eigenes Vermögen, Vermögen, Rente, Abschiebungshindernis, Erlöschen, Erlöschen der Niederlassungserlaubnis,
Normen: AufenthG § 51 Abs. 2 S. 3, VwGO § 80 Abs. 5, AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2, AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1, AuslG § 44 Abs. 1a S. 1, AuslG § 44 Abs. 1a S. 2, § 60a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 51 Abs. 1 S. 6, AufenthG § 51 Abs. 1 S. 7,
Auszüge:

[...]

I.

Der 1962 geborene türkische Antragsteller reiste im Juli 1976 im Wege des Familienzu- bzw. -nachzugs ins Bundesgebiet ein. Er erhielt im Juni 1984 zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 26. September 1986 eine Aufenthaltsberechtigung. Nach eigenen Angaben kehrte er im März 1999 in die Türkei zurück, wo er sich bis zur Wiedereinreise ins Bundesgebiet im März 2009, die ohne Visum erfolgte, aufhielt. Nachdem er im Hinblick auf die Verweigerung einer Meldebescheinigung im September 2009 beim Antragsgegner zunächst die Erteilung einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Fortbestand einer Niederlassungserlaubnis beantragt hatte, bat dieser ihn - unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens der (Ausnahme)Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a AuslG für das seinerzeitige Nichterlöschen der Aufenthaltsberechtigung - um Vorlage von Nachweisen, dass sein Lebensunterhalt im Zeitpunkt seiner Ausreise gesichert gewesen sei.

Durch Bescheid vom 12. Dezember 2011 stellte der Antragsgegner zu 1. fest, dass die am 26. September 1986 erteilte Aufenthaltsberechtigung erloschen und der Antragsteller verpflichtet sei, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm zu 2. die Abschiebung im Falle nicht freiwilliger Ausreise an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinreichende Nachweise zur seinerzeitigen Lebensunterhaltssicherung seien nicht vorgelegt worden, so dass sein früherer Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Wiedereinreise erloschen gewesen und er deshalb unerlaubt eingereist sei.

Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Januar 2012 Klage (VG 16 K 26.12) mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die ihm 1996 erteilte Aufenthaltsberechtigung nicht erloschen sei, vielmehr als Niederlassungserlaubnis fortgelte. Den gleichzeitig gestellten streitgegenständlichen Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu verpflichten, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 5. März 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mangels Erhebung der gebotenen Anfechtungsklage gegen die zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung unzulässig. Die stattdessen erhobene und eindeutig nur auf die Feststellung des angeblichen Nichterlöschens der Aufenthaltsberechtigung gerichtete Klage könne auch im Hinblick auf die Beantragung durch einen Rechtsanwalt weder entsprechend ausgelegt noch umgedeutet werden. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da weder tatsächliche noch rechtliche Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht worden seien. Die abschließend im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage des Erlöschens bzw. Fortbestehens der Aufenthaltsberechtigung begründe regelmäßig und auch vorliegend keinen Anspruch auf Duldung.

II.

Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller macht bezüglich der Ablehnung des Hauptantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zunächst im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss habe er den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt durchaus wirksam angefochten. Der Klageantrag sei schon bei Klageerhebung nach dem zum Ausdruck gekommenen Rechtsschutzziel insoweit auslegungsfähig gewesen, zumindest sei seinerzeit eine konkludente Anfechtung der Abschiebungsandrohung erfolgt. Jedenfalls werde auf die "Präzisierung" des Klageantrags im Schriftsatz vom 16. März 2012 verwiesen, worin der Antragsteller über den weiterhin aufgeführten bisherigen Feststellungsantrag hinaus "präzisierend" beantragt hatte, den Bescheid vom 12. Dezember 2011 aufzuheben. In der Sache werde auf das bisherige Vorbingen verwiesen, dass seine frühere Aufenthaltsberechtigung aus sachlichen Gründen nicht erloschen sei.

Ob eine entsprechende Auslegung des bei Klageerhebung gestellten Klageantrags angesichts seines eindeutigen Wortlauts, der seinerzeit fehlenden Klagebegründung, der Beantragung durch einen Rechtsanwalt und der Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2012 zur allein richtigen Klageart der Feststellungsklage bzw. die Annahme einer konkludenten Anfechtung der Abschiebungsandrohung vorliegend in Betracht kommt - im Falle einer Verneinung wäre das im Schriftsatz vom 16. März 2012 zusätzlich geltend gemachte Anfechtungsbegehren wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Klagefrist unzulässig -, kann letztlich dahinstehen. Denn mit dem auch durch die Beschwerde gestellten Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 16 K 26.12 anzuordnen, kann der Antragsteller sein auch aus der Antragsbegründung (Schriftsätze vom 19. Januar und 14. Februar 2012) ersichtliches Ziel der Feststellung, dass er sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten dürfe, weil seine Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahre 1986 nicht erloschen gewesen sei, nicht erreichen. Insoweit in Betracht kommt vorläufiger Rechtsschutz vielmehr nur im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO.

2. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens VG 16 K 26.12 zu dulden, hat gemäß § 123 VwGO keinen Erfolg.

Der Antragsteller macht insoweit geltend, die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig das Nichterlöschen der früheren Aufenthaltsberechtigung, so dass es unzumutbar sei, ihn trotz nachgewiesener seinerzeitiger Sicherung des Lebensunterhalts auf eine zumindest vorübergehende Rückkehr bzw. einen Verbleib in der Türkei zu verweisen, zumal er sich seit drei Jahren wieder im Bundesgebiet aufhalte, damit erkennbar Fuß gefasst habe und ihm deshalb erkennbar die Lebensgrundlage in Deutschland entzogen würde.

Ein im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Duldungsanspruch ist damit vorliegend zumindest nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er sei nach den vorgelegten Unterlagen im Ausreisezeitpunkt 1999 Eigentümer von drei Wohnungen in der Türkei gewesen und habe den Steuerwert für zwei dieser Wohnungen mit knapp 30.000 bzw. 25.000 TL (türkische Lira) nachgewiesen - dies gilt allerdings nur für den Steuerwert 2009 -, ist das nicht geeignet, eine seinerzeitige hiesige Lebensunterhaltssicherung anlässlich der damaligen, unbestritten nicht nur vorübergehenden Ausreise zu belegen. Dass es für die Frage des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts hierauf ankommt, ergibt sich daraus, dass zu prüfen ist, ob ein Aufenthaltstitel bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung - abweichend vom Regelfall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 - zwischenzeitlich nicht erloschen ist. Das ist nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. seinerzeit des § 44 Abs. 1a Satz 1 und 2 AuslG 1990 vorlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 -, juris Rz. 5 m.w.N.).

Als ausreichend kann die Lebensunterhaltssicherung hiernach - und entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 32.07 -, juris Rz. 19) - jedoch nur dann angesehen werden, wenn die Prognoseentscheidung das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung beachtet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732.01 -, juris Rz. 6 f.). Der abweichenden Auffassung des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Soweit er auf ein eventuell zu erzielendes Arbeitseinkommen verweist, geht das daran vorbei, dass der 1999 geltende § 44 Abs. 1a Satz 2 AuslG 1990 die Anerkennung nur zuließ, wenn ein Ausländer anstelle des Rentenbezugs seinen Lebensunterhalt durch "eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen" zu decken vermochte. Nur dies entsprach auch dem seinerzeitigen gesetzlichen Regelungszweck (vgl. auch hierzu den genannten Beschluss des 2. Senats des OVG Berlin-Brandenburg, juris Rz. 5 m.w.N.).

Seinerzeitige wiederkehrende Leistungen in entsprechender Höhe, etwa durch Mieteinnahmen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Dass er durch eine Veräußerung der genannten Eigentumswohnungen seinen Lebensunterhalt in Deutschland dauerhaft hätte bestreiten können, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf eine türkische Rente in Höhe von umgerechnet knapp 350 Euro verweist, handelt es sich um eine Altersrente, deren Beginn mit dem 1. November 2008 datiert und ersichtlich aus seinem Aufenthalt in der Türkei nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet entstanden ist.

Auch das Vorbringen des Antragstellers, aufgrund seines inzwischen wiederum dreijährigen Aufenthalts habe er hier erkennbar Fuß gefasst, so dass ihm durch eine Rückkehr die hiesige Lebensgrundlage entzogen würde, vermag ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Insofern fehlt es schon an jeglicher Substantiierung, im Übrigen aber auch an der notwendigen Darlegung, wieso sich hieraus die (rechtliche) Unmöglichkeit einer Abschiebung ergeben soll. [...]