1. Beachtliche Wahrscheinlichkeit der Folter und Misshandlung durch den türkischen Staat bei Rückkehr eines ehemals exponierten PKK-Unterstützers (Einzelfall)
2. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AsylVfG setzt eine individuelle Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne für eine von einer terroristischen Organisation begangene schwere nichtpolitische Straftat und damit die Zuordnung einer konkreten Tat durch klare und glaubhafte Indizien jedenfalls für eine Beteiligung als Gehilfe voraus.
3. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AsylVfG erfasst dagegen auch Personen, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen, soweit ihr individueller Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in Ziff. 1 und 2 dieser Norm entspricht.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Flüchtling wegen drohender staatlicher Verfolgung scheidet jedoch wegen eines entgegenstehenden Ausschlussgrundes gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 AsylVfG aus. Danach ist die Anerkennung u.a. dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dasselbe gilt nach Satz 3 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit diesen seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz (früher: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG / § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG) geregelten Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss v. 14.10.2008 - 10 C 48/07). Ihre Auslegung hat sich maßgeblich an den entsprechenden Regelungen in Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie zu orientieren.
Die einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie verwirklichenden Handlungen müssen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards erwiesen sein; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.03.2011 - 11 A 1439/07.A - Juris, m.w.N.). Die Annahme der Verwirklichung von Handlungen im Sinne eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweils genannten Handlungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, Juris).
Die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie zurückgehenden Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der - bekannten - genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen und die Lage des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. Allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation hat nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. EuGH, Urt. der Großen Kammer v. 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285). Zu diesen gehört auch die altersbedingte Einsichtsfähigkeit des betreffenden Ausländers zur Zeit der zurechenbar begangenen Handlungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2010 - 11 LA 495/10 -, AuAS 2011, 70, m.w.N.). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, a.a.O.).
Die für die Auslegung des Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie maßgeblichen Ausführungen des EuGH haben klargestellt, dass aufgrund der reinen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Rahmen des Ausschlussgrundes für die Flüchtlingseigenschaft keine automatische Zurechnung von Handlungen der Organisation erfolgen kann. Ebenso wenig reicht nach dem Urteil des EuGH eine Beteiligung des betreffenden Schutzsuchenden an den Handlungen der Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475 vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt) in jedem Falle aus, um einen Ausschlussgrund im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zu verwirklichen. Eine ideologische Verinnerlichung der von der Organisation insgesamt angewandten Ziele – auch derjenigen der Gewaltanwendung – allein bewirkt ebenfalls noch keinen Ausschluss. Die nach objektiven und subjektiven Kriterien vorzunehmende Zurechnung von Verantwortung i.S.v. Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie muss sich vielmehr spezifisch auf Handlungen der Organisation in dem Zeitraum der Mitgliedschaft des jeweiligen Antragstellers richten, die für sich genommen einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung begründen können. Eine Zurechenbarkeit terroristischer Handlungen kann deshalb nicht bereits aus der aktiven Unterstützung einer generell auf terroristische Handlungen ausgerichteten Organisation abgeleitet werden (vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2011 – 11 A 1439/07.A -, DVBl. 2011, 719, Juris Rn. 56). Soweit nicht bereits gewichtige Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung des Betreffenden am bewaffneten Kampf der Organisation vorliegen, die im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung eine objektive und subjektive Zurechenbarkeit schwerer nichtpolitischer Gewalttaten der Organisation rechtfertigen, wird eine persönliche Verantwortlichkeit im Sinne eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie regelmäßig einen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d.h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung voraussetzen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.08.2010 – 11 LB 405/08).
Terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, müssen als schwere nichtpolitische Straftaten i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Ziff. b der Qualifikationsrichtlinie (vgl. EuGH, a.a.O.) und damit auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AsylVfG angesehen werden. Allerdings ist bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. Juli 2011 (10 C 26.10, Juris Rn. 38, und 10 C 27.10, Juris Rn. 32) zu berücksichtigen, dass die vom EuGH geforderte individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne in Anlehnung an Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme - wenngleich unter Beachtung des abgesenkten Beweismaßes der "Annahme aus schwerwiegenden Gründen" - erfordert. Durch den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AsylVfG werden (anders als bei den Ausschlussgründen der Ziff. 1 und 3 dieser Norm, vgl. ebd. sowie BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, a.a.O.) nur strafrechtlich als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer schweren nichtpolitischen Straftat anzusehende Personen erfasst. Das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als "in sonstiger Weise Beteiligtem" muss dem einer schweren nichtpolitischen Straftat i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechen, da diese auf Art. 12 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie zurückgehende Formulierung lediglich das unterschiedliche Verständnis der Mitgliedstaaten im Hinblick auf strafrechtliche Beteiligungsformen berücksichtigen, nicht jedoch den Ausschlussgrund des Art. 1 F GFK erweitern sollte (BVerwG, Urt. v. 07.07.2011, Juris Rn. 38 bzw. 32).
Nach diesen Maßstäben, insbesondere infolge der Weiterführung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (a.a.O.), ergibt sich ein Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Täterschaft oder strafrechtlich relevanten Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat. Zwar sind im Rahmen der Aktivitäten der PKK im Zeitraum der Mitgliedschaft des Klägers von 1996 bis 2001 jedenfalls bis zum einseitigen Waffenstillstand der Organisation im August/September 1999 zahlreiche Straftaten begangen worden, die schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes darstellen können. Das Auswärtige Amt hat in seinen Lageberichten von 1996 bis 1999 über zahlreiche Anschläge der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung berichtet. [...]
Allerdings erlauben es weder die Angaben des Klägers noch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse, diese terroristischen Taten dem Kläger in einer strafrechtlich relevanten Weise konkret zuzuordnen. Woher die jeweiligen Täter kamen, wer sie waren und von welchem Stützpunkt der PKK aus sie agierten, lässt sich den genannten Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Der Kläger selbst hat sich in allgemeiner Form dahingehend eingelassen, er sei an terroristischen Aktivitäten nicht beteiligt gewesen, sondern habe lediglich an Mann-zu-Mann-Kämpfen gegen türkische Militärs mitgewirkt. Schwerwiegende Gründe für die Annahme zumindest einer "sonstigen Beteiligung" i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG an solchen Taten erfordern zwar keinen vollen strafrechtlichen Nachweis einer Beteiligung, jedenfalls aber die Darlegung klarer und glaubhafter Indizien für eine Begehung solcher, im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG auch konkret zu benennender Straftaten in dem räumlich-organisatorischen Einflussbereich des betreffenden Antragstellers zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat. Davon entbindet auch nicht eine Vermutung zugunsten einer individuellen Verantwortlichkeit für Handlungen der Organisation aufgrund einer hervorgehobenen Position des Antragstellers. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verbindung der Aktivitäten des Klägers im damaligen Zeitraum zu einzelnen von der PKK begangenen, in Erkenntnisquellen nachgewiesenen schweren nichtpolitischen Straftaten sind für den Senat aber nicht erkennbar, zumal kein Strafurteil vorliegt und der Kläger nichts Entsprechendes vorträgt. Auch aufgrund der vom Kläger eingeräumten allgemeinen Vorgehensweise der bewaffneten Proviantbeschaffung aus Dörfern im Südosten der Türkei lässt sich seine Beteiligung an einer konkreten, schweren nichtpolitischen Straftat nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ableiten, zumal der Kläger angegeben hat, es sei dabei niemals zu einem tatsächlichen Waffeneinsatz gegenüber der Dorfbevölkerung gekommen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger ist jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ausgeschlossen. Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt (vgl. EuGH, a.a.O.). In der Präambel wie in Art. 1 der Charta wird das Ziel formuliert, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren. Kapitel VII der Charta (Art. 39 bis 51) regelt die zu ergreifenden Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen. Nach Art. 39 der Charta obliegt dem Sicherheitsrat die Feststellung, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt, nach Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt (EuGH, Urt. der Großen Kammer vom 03.09.2008 - C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat - Slg. 2008 Rn. 294). Zu den Akten der Vereinten Nationen, die entsprechend dem 22. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen konkretisieren, gehören auch die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, denen die Auffassung des Sicherheitsrates zu entnehmen ist, dass Handlungen des internationalen Terrorismus allgemein und unabhängig von der Beteiligung eines Staates diesen Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufen. Daher kann der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Ziff. c der Qualifikationsrichtlinie auch auf eine Person als nichtstaatlichen Akteur angewendet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen mit einer internationalen Dimension beteiligt war (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10, Juris Rn. 38, sowie Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, Juris Rn. 28, und - 10 C 27.10 -, Juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 09.03.2011 - 11 A 1439/07.A -, Juris).
Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG setzt, anders als dessen Nr. 2, nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus, da nach den einschlägigen UN-Resolutionen Handlungen des Terrorismus allgemein und unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen. Somit können von diesem Ausschlussgrund auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen. Dennoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (BVerwG, Urt. v. 07.07.2011, a.a.O. Rn. 39 bzw. 33).
Nach diesen Maßstäben liegen Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür vor, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG im Zeitraum von seinem Beitritt 1996 bis zum Inkrafttreten des einseitigen Waffenstillstandes 1999 jedenfalls durch "Beteiligung in sonstiger Weise" verwirklicht hat. Die PKK ist nach gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. V. 30.03.1999 – 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 07.12.2010 - 1 B 24/10 -, Juris; Vorlagebeschluss an den EuGH v. 25.11.2008 – 10 C 46/07 -, NVwZ 2009, 592; BGH, Urt. v. 28.10.2010 – 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2010 - 11 S 541/10 -, ZAR 2010, 329, Juris Rn. 34 ff.) wie auch nach der Einstufung der Europäischen Union (vgl. zuletzt Beschuss 2011/70/GASP des Rates vom 31.01.2011, ABl. L 28/57, Anhang Ziff. 2.16) gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als terroristische Organisation zu bewerten (vgl. bereits Senatsurt. v. 01.09.2011 - 4 LB 11/10 -). Ihre Handlungen weisen aufgrund ihrer langjährigen und auch in dem hier relevanten Zeitraum bis 1999 geübten gewalttätigen Vorgehensweise in mehreren europäischen Staaten (vgl. nur zur Gewaltausübung in der Bundesrepublik OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 -, InfAuslR 2001, 29 ff., Juris Rn. 35 ff.; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - (1) 2 StE 6/07 - 6 (6/07), Juris Rn. 30 ff.) eine internationale Dimension auf, die Voraussetzung für den Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung für Repräsentanten nichtstaatlicher Akteure ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 und 10 C 27.10 -, a.a.O., Rn. 28 bzw. 22). Terroristische Aktivitäten einer Organisation liegen jedenfalls dann vor, wenn sie gemeingefährliche Mittel einsetzt und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verübt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.12.2010 - 1 B 24/10 -, Juris; Urt. v. 14.10.2008 - 10 C 48.07 - Rn. 20; BayVGH, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 -, Juris Rn. 48 ff.). In der Resolutionspraxis der Vereinten Nationen werden als unbeteiligte, "unschuldige" Personen, die Opfer von Taten im Sinne des gesicherten Kernbereichs terroristischer Handlungen einer Organisation geworden sind, jedenfalls Personen verstanden, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch Repräsentanten des staatlichen Systems sind oder als solche wahrgenommen werden können (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.). Ob im Gegenschluss die Beteiligung an bewaffneten Angriffen auf staatliche Sicherheitskräfte aus dem Bereich von Handlungen entgegen den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG auszugrenzen ist, folgt hieraus noch nicht zwingend, kann vorliegend jedoch offen bleiben.
Wie oben dargelegt, sind für den hier interessierenden Zeitraum von 1996 bis 1999 Terrorakte gegen unbeteiligte Zivilisten nachgewiesen. Der Kläger hat durch seine vielfältigen Aktivitäten zugunsten der PKK in diesem Zeitraum jedenfalls individuelle Beiträge im Sinne von Unterstützungshandlungen im Vorfeld terroristischer Akte geleistet, indem er unmittelbar an bewaffneten Auseinandersetzung jedenfalls mit Sicherheitskräften beteiligt war, darüber hinaus durch Munitionsbeschaffung und Zuführung von Kämpfern Aktionen der Organisation vorbereitete und unterstützte, logistische Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Winterlagers und die bewaffnete Beschaffung von Proviant und Alltagsgegenständen für die jeweiligen Einheiten ausübte. Die Angaben des Klägers zur Proviantbeschaffung stimmen mit der Erkenntnislage überein, wonach solche Sammlungen auch im relevanten Zeitraum regelmäßig mit massiven Pressionen gegenüber den um Proviant angegangenen Zivilisten einhergingen (vgl. z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999, S. 18 sowie v. 18.09.1998, S. 7). Durch seine aktiven Beiträge hat er auch die gewaltsamen Aktionsmöglichkeiten der Organisation gegenüber der Zivilbevölkerung abgesichert und ermöglicht. Dabei schlägt sein individueller Beitrag in Form der Teilnahme am bewaffneten Kampf in wertendem Vergleich mit dem Gewicht der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011, a.a.O. Rn. 39 bzw. 33) besonders stark zu Buche. Bereits seine eigenen Angaben stellen hinreichend schwer wiegende Gründe für die Annahme dar, dass der Kläger selbst zumindest eine beihilfeähnliche Unterstützung in Bezug auf die Tötung von Menschen im Verlauf von Aktionen der PKK geleistet hat, die jedenfalls zum Teil auch als Angriffshandlungen und nicht lediglich als Verteidigung gegen Angriffe türkischer Sicherheitskräfte unternommen wurden. Der Kläger hatte im Asylverfahren vor dem Bundesamt angegeben, "Aktionen" mit vorbereitet und in vielfältige "Kämpfe" verwickelt gewesen zu sein, ohne diese als Verteidigungshandlungen zu kennzeichnen. Sofern seine Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass man sich bei Angriffen auch verteidige, wenn man eine Waffe in der Hand habe, mittelbar darauf zielen sollten, eine eigene Beteiligung an Angriffshandlungen auszuschließen, nimmt der Senat dem Kläger diese Einschränkung nicht ab. Sie wäre angesichts der aus den oben genannten Erkenntnismitteln ersichtlichen offensiven Vorgehensweise der PKK in dem Zeitraum vor August/September 1999 für einen in der PKK mehrere Jahre lang aktiv tätigen Kämpfer auch nicht zu realisieren gewesen. Zudem hatte der Kläger die Position des einfachen Kämpfers mit seinem Aufstieg zum stellvertretenden Gruppenkommandanten 1999 bereits verlassen. Allerdings hat sich seine schriftsätzliche Angabe zu Beginn des Asylverfahrens, er sei stellvertretender Kommandant eines PKK-Lagers gewesen, nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestätigen lassen. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass eine individuelle Verantwortung des Klägers für PKK-Taten aufgrund einer herausgehobenen Funktion vermutet werden kann.
Insgesamt kommt nach alledem den Unterstützungshandlungen des Klägers für den bewaffneten Kampf der Organisation bei wertender Gesamtbetrachtung ein der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechendes Gewicht zu.
Hat der Kläger durch seine Aktivitäten zugunsten der PKK einen Ausschlussgrund i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklicht, so ist er über § 30 Abs. 4 AsylVfG gleichermaßen von der Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Danach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Mit dieser Norm ist der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur innerstaatlichen Umsetzung von Art. 3, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nachgekommen, die der Gewährung eines mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Qualifikationsrichtlinie verwechselbaren Schutzstatus bei Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes für die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Eine solche Verwechslungsgefahr ist bei der derzeitigen einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Status eines Asylberechtigten nach Art. 16 a GG zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011, a.a.O. Rn. 50 ff.; Urt. v. 07.07.2011, a.a.O., Rn. 33 ff. bzw. 23 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2011 - 11 A 1439/07.A -, Juris Rn. 117 ff., 120). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erstreckung des Ausschlussgrundes für die Flüchtlingsanerkennung auf die Anerkennung als Asylberechtigter bestehen unabhängig davon, ob damit die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden verfassungsimmanenten Grenzen des Asylrechts im Hinblick auf den Terrorismusvorbehalt zutreffend nachgezeichnet werden, so lange nicht, wie die Rechtsprechung des EuGH einen wirksamen Grundrechtsschutz auch in Bezug auf das Asylrecht gewährleistet. Davon ist derzeit angesichts der Gewährleistung des Asylrechts in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der dem Schutzstandard der Genfer Flüchtlingskonvention verpflichteten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie auszugehen mit der Folge, dass wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie auch in Bezug auf das Grundrecht aus Art. 16 a GG auf Asyl beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011, a.a.O., Rn. 54 sowie Urt. v. 07.07.2011, a.a.O., Rn. 33 bzw. 27). [...]