OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 - asyl.net: M19789
https://www.asyl.net/rsdb/M19789
Leitsatz:

1. Ein Ausländer hält sich dann im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.

2. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung.

3. Eine strafrechtliche Verfehlung kann ungeachtet einer strafgerichtlichen Verurteilung einer positiven Integrationsprognose entgegenstehen, wenn sie - unter Berücksichtigung der Tatumstände, der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, des Alters des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Tatbegehung und seiner Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern - auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeutet (hier verneint).

4. Von der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) kann nicht abgesehen werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Integrationsprognose, Jugendliche, Heranwachsende, Strafverfahren, strafrechtliche Verfehlung, Integration, tatsächlicher Schulbesuch, Schulzeugnisse, Jugendverfehlung, Identitätsfeststellung, Ausweisungsgrund, Sozialleistungen, Passpflicht, Kosovo,
Normen: AufenthG § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 25a Abs. 2 S. 1Nr. 2, AufenthG § 104a Abs. 5 S. 2, AufenthG § 25a Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 3, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, AufenthG § 66 Abs. 1, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Der Klägerin zu 2. steht nach der Bleibrechtsregelung 2006 (1.), dem § 104a Abs. 1 AufenthG (2.), dem § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG und der Bleiberechtsregelung 2009 (3.) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu. Sie hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (4.).

1. Die Klägerin zu 2. erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung 2006 nicht. Nach Nr. 1.1 Bleiberechtsregelung 2006 können nur, jedenfalls im Erteilungszeitraum, volljährig gewordene Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen. Minderjährige Ausländer, wie die Klägerin zu 2., erhalten allenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Nr. 1.2 Bleiberechtsregelung 2006 von dem mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil, das über ein Aufenthaltsrecht nach der Bleiberechtsregelung 2006 verfügt. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die Mutter der Klägerin zu 2., die Klägerin zu 1. (siehe oben I.1.).

2. Der Klägerin zu 2. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu.

Selbst wenn man eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für möglich hielte und die Klägerin zu 2. hieran ein schutzwürdiges Interesse hätte, käme die Erteilung auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Denn auf dieser Grundlage kann nur einem am Stichtag volljährigen Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden (so auch GK-AufenthG, a.a.O., § 104a Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, AufenthG, § 104a Rn. 4a; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG, § 104a Rn. 5 und 37).

Dieses Ergebnis folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 AufenthG. Es ergibt sich aber bei einer historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung.

Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hinreichend klar, dass die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 AufenthG nur volljährigen Ausländern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermitteln soll und deren minderjährige Kinder lediglich ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten können. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202:

"Einbezogen sind entsprechend dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 die minderjährigen ledigen Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Absatzes 1 besitzen. Sie erhalten ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann ihnen eine Aufenthaltserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erteilt werden. Ehegatten müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 in eigener Person erfüllen."

Die teilweise vertretene Auffassung (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 5.3.2010 - 11 A 3119/08 -, juris Rn. 25 f.), der Gesetzgeber habe mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass Kinder stets ein von ihren Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht erhalten, aber nicht ausschließen wollen, dass diesen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 104a Abs. 1 AufenthG zustehen könne, teilt der Senat nicht. Denn mit der Altfallregelung in § 104a AufenthG wollte der Gesetzgeber die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder am 16./17. November 2006 beschlossene Bleibeberechtsregelung 2006 fortführen und hat sich bei der Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Ausschlussgründe bewusst an die Bestimmungen der Bleiberechtsregelung angelehnt (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 152 und 202). Nach Nr. 1 Bleiberechtsregelung 2006 konnten aber nur 1. sich seit dem 17. November 2000 im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, die als Personensorgeberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben, welches spätestens am 30. September 2007 das dritte Lebensjahr vollendet hatte, 2. sich seit dem 17. November 1998 im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer, die nicht mit mindestens einem in Nummer 1. genannten Kind in Haushaltsgemeinschaft lebten, oder 3. spätestens am 30. September 2007 volljährig gewordene und unverheiratete Ausländer, die bei ihrer Einreise jedoch minderjährig waren und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Nach Nr. 2 konnten nur volljährige Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten (so ausdrücklich Marx, Die Anordnungen der Bundesländer zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006, in: ZAR 2007, 43, 45). Minderjährige erhielten grundsätzlich nur ein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht (vgl. Nr. 1.2 Bleiberechtsregelung 2006). Nur Minderjährige, die spätestens am 30. September 2007 das 15. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet sechs Jahre eine Schule besucht hatten, konnten in Ausnahmefällen unabhängig von den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich aufgrund ihrer bisherigen Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren können (vgl. Nr. 5.2 Satz 2 Bleiberechtsregelung 2006). Dass der Gesetzgeber den so beschriebenen Kreis der begünstigten Personen mit der gesetzlichen Altfallregelung erweitern und minderjährigen Ausländern, die die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG in eigener Person erfüllen, ein eigenständiges, vom aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht verschaffen wollte, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht.

Gleiches folgt aus Sinn und Zweck der Altfallregelung. Diese soll diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 202). An einer solchen hinreichenden wirtschaftlichen Integration fehlt es bei Minderjährigen - abgesehen etwa von dem hier im Erteilungszeitraum nicht vorliegenden Fall einer begonnenen und voraussichtlich erfolgreich zu absolvierenden beruflichen Ausbildung - aber regelmäßig. Dass dabei die auf Probe erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 AufenthG auch Fälle erfasst, in denen die wirtschaftliche Integration noch nicht abgeschlossen ist und es vorübergehend an einer eigenständigen Lebensunterhaltssicherung fehlt, rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht. Denn vom Inhaber der Aufenthaltserlaubnis auf Probe wird gerade erwartet, dass er sich innerhalb der am 31. Dezember 2009 endenden "Probezeit" des § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert und nachweist, seinen Lebensunterhalt zumindest überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern zu können. Dieser Zweck der Aufenthaltserlaubnis auf Probe würde aber bei Minderjährigen - abgesehen etwa von dem dargestellten Ausnahmefall - regelmäßig nicht erreicht werden können. Die Möglichkeit, einerseits den Eltern und andererseits deren minderjährigen Kindern eigenständige Aufenthaltsrechte nach § 104a Abs. 1 AufenthG zu gewähren, widerspräche auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Grundsatz der familienbezogenen Gesamtbetrachtung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, a.a.O., S. 202: "Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt"; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 15).

Schließlich spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für die hier vertretene Auffassung. § 104a Abs. 1 AufenthG ist erkennbar darauf angelegt, bei Familien mit minderjährigen Kindern nur den (volljährigen) Eltern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, das zugleich von der Integration ihrer Kinder abhängig ist (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern nur ein hiervon abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzugestehen. Erst wenn das Kind volljährig wird, kann es unter den Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich nach § 104a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn sich dieses unbegleitet seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, oder unter den in § 104b AufenthG genannten Voraussetzungen, im Fall der Ausreise der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a AufenthG erteilt oder verlängert worden ist. Die nur für die in diesen Ausnahmebestimmungen genannten Fälle gewollte Privilegierung des minderjährigen Ausländers würde unterlaufen, wenn dieser letztlich in jedem Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 104a Abs. 1 AufenthG erlangen könnte. Letztgenannte Ausnahmebestimmungen verdeutlichen auch, dass nach § 104a Abs. 1 AufenthG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls dem nicht mit seinen Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft lebendem minderjährigen Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht eingeräumt werden sollte. Für diese minderjährigen Ausländer ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gemäß der dargestellten Systematik vielmehr ausgeschlossen. Sie können nur in den §§ 104a Abs. 2 Satz 2, 104b AufenthG genannten Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen.

Das so gewonnene Ergebnis wird schließlich durch den neu eingefügten § 25a Abs. 1 AufenthG bestätigt, der zeigt, dass der Gesetzgeber nicht bereits mit § 104a Abs. 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für minderjährige Ausländer schaffen wollte.

3. Der Klägerin zu 2. steht auch ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus nach § 104a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AufenthG bei eigenständiger Unterhaltssicherung bzw. nach der Bleiberechtsregelung 2009 bei mangelnder eigenständiger Unterhaltssicherung nicht zu. Denn beide Regelungen setzen voraus, dass der Ausländer bis zum 31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG gewesen ist, woran es hier fehlt.

4. Die Klägerin zu 2. hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG.

Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2) und der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 2.

Sie wurde am P. im Bundesgebiet in Q. geboren und lebt seitdem hier.

Bis zum 20. September 2006 war ihr eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Seitdem wird ihr Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. Dass der Beklagte offenbar die Aussetzung der Abschiebung der Klägerin zu 2. nicht verfügt und eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG nicht erteilt hat, steht dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Denn entgegen Nr. 2.1 Satz 2 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG ist nicht der "Besitz einer Duldung" maßgeblich, sondern das Vorliegen der in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten materiellen Duldungsgründe (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 2). Diese erfüllt die Klägerin zu 2. schon aufgrund ihrer Passlosigkeit, die eine Abschiebung aus dem Bundesgebiet seit 2006 unmöglich macht (vgl. Nr. 60a.2.1.2.2 AVwV AufenthG).

Die Klägerin zu 2. besucht ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse auch seit sechs Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet. Ein solcher erfolgreicher Schulbesuch liegt nach Nr. 2.4 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten. [...] Nach dem im letzten Zeugnis vom 27. Januar 2012 dokumentierten Leistungsstand (Deutsch, Englisch, Mathematik, Kunst, Wirtschaft jeweils Note 3; in den übrigen Fächern Note 2) hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls den erweiterten Hauptschulabschluss erreichen wird.

Es erscheint auch gewährleistet, dass sich die Klägerin zu 2. aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Verhältnisse einfügen kann. § 25a Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG erfordert insoweit eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Senatsurt. v. 15.6.2010, a.a.O., Rn. 30 (zu § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 7; Welte, a.a.O., S. 252).

Hiernach kann der Klägerin zu 2. eine positive Integrationsprognose gestellt werden.

Die Klägerin wurde im Bundesgebiet vor fast 18 Jahren geboren und lebt seitdem in Q.. Sie spricht die deutsche Sprache und hat ihre gesamte Sozialisation in der Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die Klägerin zu 2. hat stets regelmäßig die Schule besucht und wird, wie ausgeführt, voraussichtlich in diesem Jahr den erweiterten Hauptschulabschluss erreichen. Schon während der Schulzeit hat die Klägerin zu 2. nachweislich an verschiedenen berufsvorbereitenden Maßnahmen teilgenommen und ein dreiwöchiges Berufspraktikum absolviert. Auch wenn sie bisher noch keinen Ausbildungsplatz nachweisen kann und erst am Anfang einer eigenen wirtschaftlichen Integration steht, deren Erfolg maßgeblich von ihren eigenen zukünftigen Bemühungen abhängen wird, ist es der Klägerin zu 2. mit dem bevorstehenden erweiterten Hauptschulabschluss jedenfalls schon heute gelungen, die Grundlage für die Aufnahme einer Berufsausbildung und daran anknüpfend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die im Bundesgebiet lebenden Schwestern der Klägerin zu 2. erwerbstätig sind bzw. sich in einer Berufsausbildung befinden. [...] Die im Bundesgebiet lebenden Kinder der Klägerin zu 1. sind daher erkennbar bemüht und voraussichtlich auch in der Lage, eine Berufsausbildung zu absolvieren und so die Grundlage für eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration zu legen. Die Klägerin zu 2. bewegt sich damit in einem familiären Umfeld, dem es offenbar wichtig ist, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und so selbst für sich und die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts zu sorgen. Gemessen am Alter der Klägerin zu 2., ihrem aktuellen Ausbildungsstand und den realistischen Erwartungen an einen Schulabschluss hat sich die Klägerin zu 2. in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Die Klägerin zu 2. engagiert sich auch im außerschulischen Bereich; sie hat etwa an verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und einem mehrmonatigen Theaterprojekt teilgenommen. Ihr soziales Umfeld befindet sich ausschließlich im Bundesgebiet. Auch nur rudimentäre Kontakte zum Land ihrer Staatsangehörigkeit sind nicht erkennbar.

Die vom Beklagten mit Hinweis auf eine strafrechtliche Verfehlung der Klägerin zu 2. verneinte Rechtstreue hindert die Annahme einer positiven Integrationsprognose im vorliegenden Einzelfall nicht. Zutreffend ist zwar, dass strafrechtliche Verfehlungen unabhängig vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeuten und so eine positive Integrationsprognose verhindern können (vgl. Nr. 2.6 Satz 4 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG). Auch insoweit ist aber geboten, anhand der Erkenntnisse im Einzelfall zu prüfen, ob die strafrechtliche Verfehlung die positive Integrationsprognose ausschließt (vgl. Nr. 2.6 Satz 2 Vorl. Nds. VV zu § 25a AufenthG; Hailbronner, a.a.O., § 25a Rn. 7). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Tatumstände, die bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung und seine Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern.

Die danach gebotene Einzelfallbetrachtung, die vom Beklagten bisher nicht vorgenommen worden ist, bietet hier keinen Anlass, die positive Integrationsprognose in Frage zu stellen. Die Klägerin zu 2. hat ausweislich der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Hildesheim - 3 Js 36551/09 - am 19. September 2009 eine einfache Körperverletzung begangen. [...] Unmittelbar nach Tatbegehung räumte die Klägerin zu 2. die Tat gegenüber den Ermittlungsbehörden ein und beteiligte sich aktiv an der Aufarbeitung der Tat im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin zu 2. das verwirklichte Unrecht eingesehen und sich von der Tat distanziert hat. Weitere strafrechtliche Verfehlungen der Klägerin zu 2. sind nicht bekannt geworden.

Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestehen nicht.

Die Klägerin zu 2. erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit von diesen im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise abzusehen ist.

Die derzeit mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 2. nicht entgegen. Sie befindet sich derzeit in einer schulischen Ausbildung. Während deren Dauer schließt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Die Identität der Klägerin zu 2. ist geklärt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Die Klärung der Identität dient der Feststellung der persönlichen Daten. Die Identität ist daher grundsätzlich dann geklärt, wenn Vorname und Name sowie Tag und Ort der Geburt feststehen (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 80). Diese Feststellungen ermöglicht in der Regel ein gültiger Pass oder Passersatz. Liegen diese Dokumente nicht vor, kann die Identität aber auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden (vgl. Nr. 5.1.1a Satz 1 und 2 AVwV AufenthG). Zur Klärung der Identität bedarf es daher nicht zwingend der Vorlage eines gültigen Passes, sondern lediglich der Vorlage hierzu geeigneter Dokumente. Als solche kommen in Betracht die Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente (vgl. Nr. 5.1.1a Satz 2 AVwV AufenthG). Derartige Dokumente liegen hier vor. Die Klägerin zu 2. ist im Bundesgebiet geboren und verfügt über eine von deutschen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde, aus der sich Vorname und Name sowie Tag und Ort der Geburt ergeben.

Es liegt auch kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

Nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Der hier vorliegende Rechtsverstoß der Klägerin zu 2. ist dagegen ein nur geringfügiger und auch vereinzelter Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen, der unbeachtlich ist und den objektiven Ausweisungstatbestand nicht erfüllt.

Nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AufenthG kann ein Ausländer zudem ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Bei formaler Betrachtung erfüllt die Klägerin zu 2. diese Voraussetzung. Das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebietet es aber, die Ausweisungsvorschriften so auszulegen, dass eine Ausweisung wegen Sozialhilfebezugs nicht möglich ist, wenn der Ausländer, wie hier nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einen Aufenthaltstitel trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann (vgl. GK-AufenthG, a.a.O., § 55 Rn. 936 m.w.N.). [...]

Darüber hinaus setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung dürfen Ausländer grundsätzlich nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Hier besitzt die Klägerin zu 2. keinen gültigen Pass oder Passersatz; sie erfüllt die Passpflicht nicht.

Ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG schon wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles von vorneherein abzusehen ist, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn jedenfalls erweist sich ein Nichtabsehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auf der Grundlage des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens hier als rechtsfehlerhaft.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Die Ermessensentscheidung erfordert eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis und des privaten Interesses des Ausländers an einer Legalisierung seines Aufenthalts in Deutschland. Dabei sind zu berücksichtigen der Grad der Verantwortlichkeit des Betroffenen, die Bedeutung der nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die öffentlichen Interessen, die sich aus Grundrechten, insbesondere mit Blick auf Art. 6 GG, und aus Völkervertragsrecht, insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK, ergebenden Schutzwirkungen und das gesetzgeberische Anliegen, Ausländern aus humanitären Gründen grundsätzlich einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 -, juris Rn. 45; GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rn. 185 f.).

Hieran gemessen erweist sich nur ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Identität der Klägerin zu 2. ist geklärt. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen Passes nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der hier erstrebten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -). Hinzu kommen offensichtliche Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung für die Klägerin zu 2.. Die Erteilung eines Passes erfordert den Nachweis der kosovarischen Staatsangehörigkeit nach Art. 26 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo vom 20. Februar 2008 (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: Mai 2010, Kosovo, S. 12 ff.) und damit ist regelmäßig die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsregister des Kosovo nach Art. 24 Gesetz Nr. 03/L-034 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo erforderlich (vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a., BT-Drs. 17/8224, S. 7 f.), über welche die die Klägerin zu 2. bisher nicht verfügt. Demgemäß hat nach den unwidersprochenen Einlassungen der Klägerinnen die Botschaft der Republik Kosovo in Berlin die Ausstellung eines Passes für die Klägerin zu 2. zunächst bis zu einer Passerteilung an die Klägerin zu 1. und den damit verbundenen Nachweis der Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1. zurückgestellt.

Das danach derzeit nur gering zu gewichtende öffentliche Interesse an einer Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wird durch das private Interesse der Klägerin zu 2. an der Legalisierung ihres Aufenthalts überwogen. Dieses private Interesse ist insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ergebenden Schutzwirkungen schutzwürdig. Wie ausgeführt hat sich die im Juli dieses Jahres volljährig werdende Klägerin zu 2. aufgrund eigener besonderer Integrationsleistungen in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt. Ihr ist ein Verlassen des Bundesgebiets, um im Kosovo ein Privatleben aufzubauen und zu führen, unzumutbar. Ob diese Abwägung auch zukünftig, also nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zu 2. und der Möglichkeit, einen kosovarischen Pass zu erlangen, zugunsten des privaten Interesses der Klägerin zu 2. ausfällt, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Entscheidung ist vielmehr von dem Beklagten anlässlich einer etwaigen Verlängerung der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zu treffen.

Die danach gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessensentscheidung kann von dem Beklagten hier rechtsfehlerfrei nur derart ausgeübt werden, dass der Klägerin zu 2. die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt wird. Denn nachvollziehbare sachliche Erwägungen, die eine ablehnende Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 2. entspricht vielmehr dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild eines jugendlichen Ausländers mit positiver Integrationsprognose und ein etwaiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird deutlich durch die nach Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) schutzwürdigen privaten Belange an der Legalisierung des Aufenthalts überwogen. Der Beklagte ist daher nicht nur gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Die Bestimmung der Dauer der nach §§ 7, 26 Abs. 1 AufenthG nur befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis liegt indes weiterhin im Ermessen des Beklagten, zumal die Klägerin zu 2. insoweit keinen Antrag gestellt hat, sondern lediglich eine positive Grundentscheidung begehrt. [...]