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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.06.2012 - A 2 K 1958/12 - asyl.net: M19827
https://www.asyl.net/rsdb/M19827
Leitsatz:

Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellung im Rahmen der Dublin II- Verordnung nach Ungarn, wenn das Asylbegehren auf subsidiären Schutz beschränkt wurde. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass dem Betroffenen bei einer Rücküberstellung nach Ungarn Haft zur Sicherung der Ausweisung droht.

Schlagwörter: Ungarn, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Suspensiveffekt, subsidiärer Schutz, Rücknahme des Asylantrags, Rücknahme, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Selbsteintritt, Inhaftierung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2-7, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a,
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist auch begründet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Hat der Gesetzgeber - wie vorliegend durch § 75 AsylVfG - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet.

Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach Ungarn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht (mehr) vorliegen. Im Hinblick auf die Rücknahme des Asylantrags durch den Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr (nur noch) das Bestehen eines subsidiären Schutzanspruchs nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG zu prüfen. Dafür dürfte die Bundesrepublik Deutschland selbst zuständig sein. In Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Sigmaringen (Beschluss vom 31.01.2012 - A 7 K 8/12 - und Beschluss vom 16.03.2012 - A 1 K 459/12 -), Meiningen (Beschluss vom 22.08.2011 - 8 E 20253/11 Me -), Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.07.2011 - 7 L 1757/11.F.A - und Beschluss vom 06.07.2011 - 7 L 1604/11.F.A.), Ansbach (Beschluss vom 15.09.2011 - AN 9 E 11.30233 -), Augsburg (Urteil vom 23.03.2010 - Au 6 K 10.3006 -) und München (Urteil vom 09.09.2010 - M 2 K 09.50582 -), auf deren ausführliche Darlegungen verwiesen wird (a.A. allerdings VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.10.2011 - 5a L 1040/11.A -, VG Saarlouis, Beschluss vom 14.06.2010 - 10 L 528/10 -, VG Gießen, Urteil vom 17.11.2008 - 10 K 1823/08.GI.A - und VG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2011 - A 3 K 2110/10 - wonach auch bei Rücknahme des Asylantrags eine Abschiebungsanordnung bei Dublin-Sachverhalten zulässig bleibt), bestehen auch nach Auffassung des entscheidenden Gerichts gewichtige Argumente dafür, dass im Hinblick auf die Rücknahme des Asylantrages durch den Antragsteller die Voraussetzengen für seine Übernahme durch Ungarn nach § 27a AsylVfG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahrensbestimmungen des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-VO), nicht mehr gegeben sind. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.05.2012 - C-620/10) ist jedenfalls bei einer Rücknahme des Asylantrags, die erfolgt, bevor der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat, die Verordnung 343/2003 nicht mehr anzuwenden. Dazu, ob eine andere Bewertung erforderlich ist, wenn - wie hier - der Asylantrag erst nach Eingang dieser Zustimmung zurückgenommen wurde, enthält die Entscheidung keine Aussage. Dies bedarf einer umfassenderen Prüfung im Hauptsacheverfahren. So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.11.2010 - 13a ZB 10.30140 -) zur Klärung der Frage, ob durch eine spätere Beschränkung des Asylantrags auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG die ursprüngliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats bestehen bleibt und, falls dies zu bejahen ist, unter welchen Voraussetzungen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wahrzunehmen ist, die Berufung zugelassen. Soweit ersichtlich ist darüber noch nicht entschieden.

Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Rücküberstellung nach Ungarn verschont zu bleiben. Dabei fällt zugunsten des Antragstellers zusätzlich ins Gewicht, dass ihm bei einer Überstellung nach Ungarn schwer wieder gutzumachende Nachteile drohen. Ausweislich des Schreibens des ungarischen Office of Immigration and Nationality vom 25.01.2012 wurde ein auf Antrag des Antragstellers vom 06.01.2012 dort geführtes Asylverfahren beendet, weil der Antragsteller nicht mehr auffindbar war. Diese Vorgehensweise entspricht Art. 52 des ungarischen Asylgesetzes. Damit droht dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Ungarn zunächst die Anordnung von Haft zur Sicherung seiner Ausweisung. Davon ist häufig auch der Personenkreis betroffen, der nach Überstellung einen zweiten Asylantrag stellt. In der Folge müsste mit seiner Abschiebung ("Ausweisung") gerechnet werden. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Zweitantrag zu stellen. Erfolgt aber kein neuer Sachvortrag, so wird dieser Antrag bereits im Rahmen eines vorgeschalteten Vorverfahrens abgelehnt. Die Stellung des Zweitantrags hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (vgl. die elektronische Vorabfassung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 02.03.2012, Drs. 17/8836). Damit wären aber für den Antragsteller nicht nur erhebliche Beeinträchtigungen in Ungarn zu erwarten. Vielmehr wäre bei einer Weiterschiebung entweder nach Afghanistan oder in ein anderes zur Aufnahme bereites Land die Erlangung wirksamen Rechtsschutzes deutlich erschwert. [...]