BlueSky

OVG Rheinland-Pfalz

Merkliste
Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2012 - 7 A 10287/12.OVG - asyl.net: M19836
https://www.asyl.net/rsdb/M19836
Leitsatz:

Für die Herausgabe eines einbehaltenen Heimatpasses durch die Ausländerbehörde liegt nicht bereits dann ein atypischer Fall vor, der eine Abweichung von der Soll-Regelung nach § 50 Abs. 5 AufenthG begründen kann, wenn die Abschiebung auf absehbare Zeit nicht möglich erscheint.

Schlagwörter: Passherausgabe, Herausgabe des Passes, Pass, Einbehaltung, Personalpapier, Soll-Regelung, Unmöglichkeit der Abschiebung, vollziehbar ausreisepflichtig, Duldung, konkretes persönliches Interesse,
Normen: AufenthG § 50 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind für den Senat nicht ersichtlich. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von der Soll-Regelung nach § 50 Abs. 5 AufenthG begründen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn - wie der Kläger annehmen will - die Abschiebung auf absehbare Zeit nicht möglich erscheint, mithin die Einbehaltung absehbar nicht nur vorübergehender Art ist. Der vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Sicherungszweck - etwa die Verhinderung einer Vernichtung oder Unterdrückung des Personalpapiers - greift auch dann durch, wenn die Abschiebung aktuell nicht absehbar ist. Die Fallgestaltung, dass eine Sicherung dieser Papiere überhaupt nicht mehr nötig wäre, scheint nur denkbar, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis zusteht und der Zustand der bloßen Duldung beendet ist. Damit enden indessen auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 50 Abs. 5 AufenthG für die Einbehaltung des Passes, da Voraussetzung die Ausreisepflicht ist. Die von der Kommentierung bei Renner, Aufenthaltsgesetz, 9. Aufl. 2011, § 50 Rn. 22, vertretene Auffassung, es müssten im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer seinen Pass vernichten oder unbrauchbar machen werde (vgl. ähnlich Hofmann/Hoffmann, Aufenthaltsgesetz, § 50 Nr. 6), wird einheitlich von der Rechtsprechung aus den aufgezeigten Gründen der Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast nicht geteilt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 16. Juni 2010, 2 M 1010/10 - juris; VGH BW, InfAuslR 2001, 432; OVG Berlin, InfAuslR 2000, 27; BayVGH, AuAS 1997, 170; HambOVG, Beschluss vom 12. August 2004, 3 Bs 327/03 - juris - Rn. 8). Ein konkretes Interesse im Hinblick auf nur mit der Aushändigung des Passes verfolgbare wichtige persönliche Interessen hat der Kläger hier nicht aufgezeigt. [...]