Dem Berufungsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, einen Ausländer, der eine individuelle politische Verfolgung geltend macht, lediglich unter Übernahme der entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für unglaubwürdig zu halten, ohne ihn selbst persönlich angehört zu haben.(Amtlicher Leitsatz)