Kein Abschiebungsverbot bei Gefahr der Misshandlung durch Vater der Lebensgefährtin im Kosovo, da keine Erkenntnisse vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren.
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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger seitens des Vaters seiner Lebensgefährtin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Das Vorbringen des Klägers ist, was sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht so zu verstehen, dass ihm bei Rückkehr in das Kosovo Blutrache ("Gjakmarrja") im traditionellen Sinn droht (vgl. zur Blutrache im Kosovo: Ziffer 2. des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010; European Return Fund, Social, Administrative and Economic Background of Sustainable Return to Kosovo, Fact Finding Mission Report, Ziffer 5.6).
Vielmehr meint der Kläger, der ohnehin zur Gewalt neigende Vater seiner Lebensgefährtin werde ihn erheblich misshandeln. Dies habe der Vater gegenüber anderen Personen zum Ausdruck gebracht und durch die Gewaltanwendung gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren Familie bereits unter Beweis gestellt.
Legt man das so verstandene Vorbringen des Klägers zugrunde, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Gefahr einer dem Kläger konkret und unmittelbar drohenden schwer wiegenden Rechtsgutverletzung hält das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich ist, die Hilfe staatlicher Stellen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat aber weder gegenüber dem Bundesamt, noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er oder seine Lebensgefährtin sich angesichts der behaupteten Übergriffe des Vaters an die örtlichen Sicherheitskräfte gewandt hätten. Auch das Gericht hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 14 A 859/06.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2008 - 3 K 3425/06.A -; VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 2010 - W 1 S 10.30287 -; sämtlich juris). [...]