Die Erteilung einer Duldung für wenige Tage oder Wochen ohne sachlichen Grund, nur um den Betroffenen durch die wiederholten Vorsprachetermine zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen, ist unzulässig. Dabei handelt es sich um eine Ermessensüberschreitung, weil die Behörde der Entscheidung für eine kürzere Befristungsdauer damit einen Sanktionscharakter beimisst, der ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt.
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a. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Die Entscheidung über die Festsetzung der Dauer der Duldung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung hat sich dabei an deren Zweck auszurichten, § 40 BremVwVfG (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07). Dabei hat sich die Ausländerbehörde daran zu orientieren, wie lange das Abschiebungshindernis bei prognostischer Betrachtung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussichtlich entgegenstehen wird. Sie darf dabei grundsätzlich auch berücksichtigen, dass die Duldung kein Ersatz für ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland sein soll, sondern grundsätzlich eine vollstreckungsrechtliche und demnach kurzfristige Zweckbestimmung hat. Zu beanstanden ist es daher auch nicht, wenn die Behörde die Gültigkeitsdauer der Duldung nicht zu großzügig bemisst, um sich in regelmäßigen Abständen von dem Fortbestehen des Ausreisehindernisses und den Fortschritten bei dessen Beseitigung zu überzeugen. Soweit dadurch dem betroffenen Ausländer auch seine Mitwirkungsverpflichtungen vor Augen geführt werden sollen und er durch die Ausländerbehörde durch die regelmäßigen Vorsprachen an deren Erfüllung erinnert wird, stellt dies keine unrechtmäßige Sachbehandlung dar. Eine funktionswidrige Verknüpfung von Duldung und Mitwirkungspflichten ist darin nicht zu sehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O, Rz. 5; Hailbronner, AuslR, Stand: Nov. 2011, § 60a AufenthG, Rn 80).
Etwas anderes gilt aber, wenn die Ausländerbehörde die Duldung jeweils nur für wenige Wochen oder - wie im vorliegenden Fall - sogar nur für einige Tage verlängert und dafür kein anderer sachlicher Grund besteht, als den Ausländer durch die wiederholten Vorsprachetermine zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen. In diesem Fall wird die für die Duldungsverlängerung notwendige Vorsprache als Mittel. des Verwaltungszwangs eingesetzt. Ein solches Mittel ist indes unzulässig, weil es in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder nicht gesetzlich vorgesehen ist. Die Verlängerung der Duldung stellt sich dann als bloße Schikane dar. In diesem Fall überschreitet die Behörde die Grenzen des Ermessens und lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten, weil sie der Entscheidung für eine kürzere Befristungsdauer damit einen Sanktionscharakter beimisst, der ihr von Gesetzes wegen nicht zukommt (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20.06.2000 - 16 A 30/00).
Die derzeitige Befristungspraxis der Ausländerbehörde zielt ausweislich des Vermerks vom 14.03.2011, wonach die Duldung nur für wenige Tage erteilt werde, solange die Antragstellerin zu 1. sich weigere, Angaben zu dem Geburtsort der Antragstellerin zu 5. zu machen und eine Geburtsurkunde vorzulegen, einzig gerade darauf ab, die Antragstellerin zu 1. zur Erfüllung ihrer Mitwirkungshandlungen zu zwingen. Diese Erwägung ist sachwidrig.
Es bleibt anzumerken, dass die Antragsgegnerin auf diese unzulässige Form des Verwaltungszwangs auch gar nicht angewiesen ist. Es steht ihr vielmehr frei, der Antragstellerin zu 1. nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Frist zur Mitwirkung zu setzen und sie zur Mitteilung ihres Aufenthaltsorts in dem streitigen Zeitraum aufzufordern. Nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG können nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände unberücksichtigt bleiben. Sollte die Antragstellerin zu 1. sich weiterhin weigern, belastbare Angaben zu ihrem Aufenthalt zu machen, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, das Verteilungsverfahren nach § 15a Abs. 1 AufenthG dadurch einzuleiten, dass sie die Antragstellerinnen nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auffordert, sich zu der zentralen Verteilungsbehörde zu begeben. Die Weigerung der Antragstellerin zu 1. geht dann nicht zu Lasten der Ausländerbehörde. Vielmehr ist es Sache des Ausländers, der über einen längeren Zeitraum - zumal länger als ein Jahr - untertaucht, seine zwischenzeitliche Abwesenheit plausibel zu machen. Das folgt bereits daraus, dass die Ausländerbehörden die entsprechenden Informationen über den Verbleib des Ausländers nicht haben und sie auch kaum beschaffen können. Die materielle Beweislast dafür, dass sich der Ausländer in der Zwischenzeit nicht außer Landes begeben hat, liegt dann bei ihm (vgl. zu der ähnlichen Problematik des § 15a Abs. 6 AufenthG, wonach eine Verteilung nicht stattfindet, wenn die Betroffenen nachweislich zuletzt vor dem 01.01.2005 eingereist sind, OVG Hamburg, Beschl. v. 21.07.2006 - 3 Bs 335/05 - Rz. 9). Solange die Antragsgegnerin diesen Weg nicht beschreitet, hat sie die Antragstellerinnen jedoch weiterhin zu dulden und die Gültigkeitsdauer der Duldungen angemessen zu befristen.
b. Das Gericht konnte die Antragsgegnerin auch antragsgemäß verpflichten, die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Duldungen auf einen Monat zu befristen. Die Duldungserteilung steht zwar im Ermessen der Ausländerbehörde. Eine kürzere Befristungsdauer stellt sich aber angesichts der Umstände des Einzelfalls als ermessensfehlerhaft dar. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ausreisehindernis der Passlosigkeit in absehbarer Zeit wird beseitigt werden können. Die Antragsgegnerin selbst beabsichtigt derzeit offensichtlich gar nicht, die Antragstellerinnen zwangsweise in die Republik Kosovo zurückzuführen. Die den Antragstellerinnen in der Vergangenheit erteilten Duldungen waren unter gleichen Vorzeichen auch jeweils mindestens für einen Monat gültig. Ein sachlich gerechtfertigter Grund, von dieser bisherigen Praxis der Duldungsverlängerung abzuweichen, ist nicht ersichtlich und wurde durch die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. [...]