OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.07.2012 - 2 LB 278/11 - asyl.net: M19943
https://www.asyl.net/rsdb/M19943
Leitsatz:

Dem Ausländer kann ein Unterlassen nach Treu und Glauben nicht vorgehalten werden, wenn zwar unstreitig ist, dass er seine Rechtspflichten verkannt hat, die Ausländerbehörde aber ihrerseits untätig geblieben und den Zustand beanstandungslos hingenommen hat, obgleich sie ihrerseits gem. § 82 Abs. 3 AufenthG verpflichtet ist, den Ausländer auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen.

Schlagwörter: syrische Personalausweise, Personalausweis, Syrien, Familienbuch, Mitwirkungspflicht, Passpflicht, Aufforderung, Betreibensaufforderung, schriftliche Aufforderung, Untätigkeit, Integrationsprognose, Sicherung des Lebensunterhalts, Aufenthaltserlaubnis auf Probe,
Normen: AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 82 Abs. 3, AufenthG § 104a, AufenthG § 25a Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

2) Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.

a) Den Klägern zu 1. und 2. steht ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG iVm. den Folgeerlassen zu.

aa) Die Kläger zu 1. und 2. erfüllten bei Antragstellung 2008 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (zunächst mit einer Gültigkeit bis 31.12.2009; allg. zu § 104 a AufenthG vgl. Wolff, Die Altfallregelung- Bleiberecht auch bei dauerndem Sozialhilfebezug?, ZAR 2011,54 ff).

(1) Die Kläger zu 1. und 2. sind im Februar 2001 (mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3., 4. und 5.) in das Bundesgebiet eingereist, hielten sich zu dem Stichtag (1. Juli 2007) mithin seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum verfügten sie zudem ununterbrochen über eine Aufenthaltsgestattung, später über eine Duldung (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). [...]

(5) Der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG lag ebenfalls nicht vor.

Die Kläger zu 1. und 2. hatten schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt ihr Familienbuch und ihre beiden syrischen Personalausweise übergeben, also nicht über ihre Identität getäuscht.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Kläger zu 1. und 2. Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben.

Dem steht zum einen schon entgegen, dass die zu fordernde Mitwirkungspflicht den Klägern zu 1. und 2. gegenüber nicht zureichend konkret und für diese erkennbar aktualisiert worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18/09 -, InfAuslR 2011, 92 = AuAS 2011, 86; OVG NRW, Beschl. v. 21.1.2008 - 18 B 1864/07 -, NVwZ-RR 2008, 423; VG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 8 K 1025/07 -, juris). Die (bloßen) mündlichen Aufforderungen reichen hierfür nicht aus. Schriftlich ist erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 1. November 2011 (GA Bl. 157) mit dem gebotenen Nachdruck (für die Kläger zu 3. bis 6., die Kläger zu 1. und 2. hatten bereits 2008 einen gültigen Pass vorgelegt) auf das Erfordernis eines Passes hingewiesen worden.

Und selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die anlässlich einer ausländerbehördlichen Vorladung abgegebene Erklärung, keinen Pass beschaffen zu wollen, der dann in der Folgezeit auch entsprechendes Verhalten folgt, unter § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu subsumieren, also der Erlass einer konkretisierenden Verfügung nicht zusätzlich erforderlich ist (vgl. hierzu allg. GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 104 a Rdnr. 85 mwN.), greift der Ausschlussgrund des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegend nicht ein. Selbst wenn man nämlich eine formlose Aufforderung zur Passvorlage durch den Beklagten als ausreichend ansähe, kann dem Ausländer ein Unterlassen nach Treu und Glauben dann nicht vorgehalten werden, wenn zwar unstreitig ist, dass er seine Rechtspflichten gekannt hat, die Ausländerbehörde aber ihrerseits über Jahre hinweg untätig geblieben und den Zustand beanstandungslos hingenommen hat, obgleich sie ihrerseits gem. § 82 Abs. 3 AufenthG verpflichtet ist, den Ausländer auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (OVG NRW, Beschl. v. 19.8.2009 - 18 A 3049/08 -, juris, Rdnr. 72; GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 104 a Rdnr. 85; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Nov. 2011, § 104 a AufenthG, Anm. 17; vgl. allg. zu den Pflichten von Ausländer und Behörde auch Sen., Beschl. v. 19.7.2011 - 2 LA 229/10 -; v. 28.6.2010 - 2 LB 409/07 -; Urt. v. 27.5.2010 - 2 LB 577/04 -; Beschl. v. 31.7.2007 - 2 LA 1197/06 -; Franßen-de la Cerda, Die Verpflichtung des Ausländers zur Mitwirkung (§ 82 AufenthG), ZAR 2010, 81 ff). Nach diesen Kriterien greift der Ausschlussgrund nicht ein. Der vorliegende Fall zeichnet sich gegenüber der Mehrzahl sonstiger bei dem Senat anhängiger Verfahren durch die Besonderheit aus, dass die Kläger zu 1. und 2. bereits unmittelbar nach ihrer Einreise (Februar 2001) dem Bundesamt ihr syrisches Familienbuch und ihre beiden syrischen Personalausweise übergeben haben und diese Unterlagen danach in den Besitz des Beklagten gekommen sind. Obgleich der Beklagte mithin seit etwa Mitte 2002 (rechtskräftiger Abschluss des Asylverfahrens) im Besitz dieser Originalunterlagen war, hat er den Klägern zu 1. und 2. seit 2002 nicht mit dem gebotenen, gerade auch für die Kläger erkennbaren Nachdruck deutlich gemacht, dass sie sich unter Vorlage des syrischen Familienbuches und der beiden syrischen Personalausweise intensiv um die Ausstellung von Pass(Ersatz)papieren für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. zu bemühen haben. So wurde am 14. Januar 2004 die Aufforderung, einen Passersatzantrag vollständig auszufüllen, lediglich mündlich ausgesprochen. Anschließend wurden über einen langen Zeitraum kontinuierlich Duldungen erteilt, wobei zwar in einzelnen Fällen intern vermerkt wurde, dass die Kläger sich weigerten, den Passersatzantrag zu unterschreiben, konkrete schriftliche oder mündliche Aufforderungen an die Kläger, sich um einen Pass zu bemühen, sich indes dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lassen. Auch im April 2008 hat der Beklagte ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs die Kläger wiederum nur mündlich auf die Pässe angesprochen, nachdem er den Klägern im Februar 2007 (im Zusammenhang mit der Ende 2006 von den Innenministern/Innensenatoren der Länder getroffenen Bleiberechtsregelung) die Personalausweise zur Passbeschaffung ausgehändigt hatte. Der Beklagte hat auch keine Anstrengungen unternommen, von sich aus mit Hilfe der vorliegenden Unterlagen, gegebenenfalls unter Einschaltung weiterer Behörden, bei der syrischen Botschaft in Berlin auf die Ausstellung von Pass(Ersatz)papieren hinzuwirken, obgleich Ausländerbehörden insbesondere bei einer unzureichenden Mitwirkung des Heimatlandes häufig über bessere Kontakte als der Ausländer hinsichtlich etwaiger noch bestehender Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügen (vgl. VGH München, Urt. v. 15.11.2006 - 24 B 06/1700 -, juris Rdnr. 61). Die Ausführungen des Beklagten, erfahrungsgemäß hätten Vorsprachen bei der syrischen Botschaft in jener Zeit nichts erbracht, vermag seine Untätigkeit nicht zu exkulpieren. Zwar trifft es zu, dass sich die Zusammenarbeit mit syrischen Behörden insb. in dem hier maßgeblichen Zeitraum problematisch gestaltete. Das rechtfertigt es aber nicht, derartige Bemühungen von vornherein zu unterlassen, zumal der Beklagte - wie dargelegt und abweichend von der Mehrzahl der dem Senat bekannten Fällen - sowohl im Besitz des Familienbuches als auch zweier syrischer Personalausweise war. Der Auffassung des Beklagten, die Duldungen seien jeweils nur für einen kurzen Zeitraum erteilt worden, schon dieses habe den Klägern zu 1. und 2. deutlich machen müssen, dass von ihnen weitergehende Mitwirkungspflichten erwartet würden, vermag der Senat nicht zu folgen; denn aus Sicht der Kläger war allein maßgeblich, dass die - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - erteilten Duldungen im Ergebnis jeweils wieder (um einen kurzen Zeitraum) verlängert wurden.

(6) Die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) war für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich; die sogenannte "Aufenthaltserlaubnis auf Probe" sollte vielmehr (gerade) die Möglichkeit geben, eine Erwerbstätigkeit zu finden (BT-Druck16/5065 S. 202 f; Wolff, Die Altfallregelung - Bleiberecht auch bei dauerndem Sozialhilfebezug?, ZAR 2011, 54).

(7) Gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG "soll" (sollte) eine Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der genannten Vorgaben erteilt werden. Die Vorschrift eröffnet(e) mithin kein freies Ermessen für die Ausländerbehörden, lediglich bei atypischen Ausnahmefällen kann (konnte) sie versagt werden (Wolff, Die Altfallregelung- Bleiberecht auch bei dauernden Sozialhilfebezug ?, ZAR 2011,54 ff.; Hailbronner, AufenthG, Stand: Nov. 2011, § 104 a AufenthG Rdnr. 29). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls sind indes nicht gegeben. Insbesondere lagen für die Kläger zu 1. und 2. bei Antragstellung auch Reisepässe vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

bb) Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, wären die Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger zu 1. und 2. Ende 2009 auch um zwei Jahre (bis zum 31.12.2011) zu verlängern gewesen.

So hat der Kläger zu 1. zum 1. Januar 2009 eine Arbeit aufgenommen (Arbeitgeber: H.) und verdiente im Jahr mtl. netto rd. 800,-- EUR, während die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (insg.) 528,07 EUR (Schreiben der Gemeinde Saterland v. 5.5.2009, BA A aE) betrugen. Es kann dahinstehen, ob damit aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles bereits die Vorgaben des § 104 a Abs. 5 AufenthG als erfüllt anzusehen sind, weil mit zu berücksichtigen wäre, dass zugunsten der Kläger bislang noch kein Aufenthaltstitel (nach § 104 a Abs. 1 AufenthG) erteilt worden war und daher auch ihr prekärer ungesicherter aufenthaltsrechtlicher Status eine frühere und/oder umfassendere Arbeitsaufnahme insbesondere des Klägers zu 1. erschwert haben dürfte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 104 a Rdnr. 164, 166 ff).

Unabhängig davon wären die Aufenthaltserlaubnisse nämlich nach dem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums für Inneres, Sport und Integration vom 11. Dezember 2009 (42.12-12230.1-8 (§ 23), Bleiberechtsregelung 2009), der auf der von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 2009 getroffenen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG beruht, bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern gewesen; denn der Kläger zu 1. hat durch seine (weiterbestehende) Arbeitstätigkeit belegt, dass er um die vollständige Sicherung des Lebensunterhalts für seine Familie (weiterhin) bemüht ist, so dass (Ende 2009) auch die Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, in zwei (weiteren) Jahren werde der Lebensunterhalt der Kläger eigenständig gesichert sein (Runderlass unter lit.c). Zureichende Anhaltspunkte, dass der Kläger zu 1. generell arbeitsunwillig ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat er schon von März bis November 2003 in einer Schlachterei gearbeitet, die Arbeitserlaubnisse wurden damals jedoch nicht verlängert (BA A Mitte.) Selbständig tragend kommt hinzu, dass nach jenem Runderlass der Ehegatte und die minderjährigen Kinder in die dem Kläger zu 1. zu erteilende Aufenthalterlaubnis "einbezogen werden" können (Runderlass lit e), was möglicherweise auch dahin zu verstehen ist, dass insoweit ein eigener Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen besteht (in diesem Sinne wohl Wolff, Die Altfallregelung - Bleiberecht auch bei dauerndem Sozialhilfebezug?, ZAR 2011, 54, 57).

cc) Die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 1. und 2. wären schließlich nach dem Runderlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Dezember 2011 (42.12-12230.1-8 (§ 23), Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Bleiberechtsregelung 2009 (nach § 23 Abs. 1 iVm. § 104 a AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnisse)) erneut um zwei Jahre (bis 31.12.2013) zu verlängern gewesen. Nach dem Runderlass von 2011 kann in Anwendung von § 8 AufenthG auf der Grundlage des Runderlasses von 2009 erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a Abs. 1 AufenthG für (weitere) zwei Jahre ausgesprochen werden, wenn (weiterhin) eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich um die Sicherung des Lebensunterhalts bemühen. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger zu 1. weiterhin in dem 2009 begründeten Arbeitsverhältnis steht (vgl. GA Bl. 173,174). Ausweislich der Berechnung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13. März 2012 beträgt der (für die Kläger zu 1. bis 6.) anzusetzende Bedarf 2.328, 49 EUR. Dem sind zum einen 773,00 Kindergeld und 560,00 EUR Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG gegenüberzustellen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Anzurechnen ist zum anderen das Arbeitseinkommen von 793,75 EUR. Dieses Arbeitseinkommen ist nicht um den Freibetrag für Erwerbstätigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 iVm. § 11 b Abs. 3 SGB II) zu mindern; denn der Freibetrag wird in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt und soll eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben, nicht aber einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - 1 C 20/09 -, BVerwGE 138,135 = NVwZ 2011, 825, die Entscheidung ist zwar in Umsetzung des Urteils EuGH v. 4.3.2010 - C-578/08 -, Chakroun, InfAuslR 2010, 221 ergangen und betrifft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, ist jedoch entsprechend auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu übertragen; a.A. Deibel, Die neue Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und Heranwachsende in § 25 a AufenthG, ZAR 2011, 241; vgl. allg. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, § 2 AufenthG Rdnr. 27; GK-AufenthG, Stand: Juni 2012, § 2 Rdnr. 65). Insgesamt sind mithin 2.126, 75 EUR als Einkommen gegenüber zu stellen, so dass ein ungedeckter Bedarf von (nur) 201,74 EUR verbleibt. Eine günstige Integrationsprognose ist damit gerechtfertigt, zumal davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 2. in Zukunft mit zum Lebensunterhalt beitragen kann, weil die vier Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr auf die dauernde Anwesenheit der Mutter angewiesen sein dürften.

b) Die Kläger zu 5. und 6. haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG iVm. den Folgeerlassen. Der Anspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dort zwar nicht ausdrücklich geregelt, er ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck (vgl. auch BT-Drs. 16/5065 S. 202 zu § 104a; BVerwG, Urt. v. 25.8.2009 - 1 C 20.08 - Buchholz 402.242 § 104 a AufenthG Nr. 3 = InfAuslR 2010, 113 Rn. 16 f. m.w.N; GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 104 a Rdnr. 39). Allerdings gewährt die Vorschrift nur ein akzessorisches Aufenthaltsrecht für den Fall, dass die Eltern ihrerseits einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift haben (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2011 - 1 B 32/10 u.a. -, InfAuslR 2011, 340; Urt. v. 11.1.2011 - 1 C 22/98 -, BVerwGE 138, 336 = NVwZ 2011, 939). Das ist der Fall, wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt. [...]