1. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes, wenn seit der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG inzwischen mehrere Jahre vergangen sind.
2. An einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 27 AufenthG mangelt es bei einer fehlenden inneren Verbundenheit der Eheleute auch dann, wenn sie gemeinsam in einer Wohnung leben.
3. Die Erteilung einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet an einen kubanischen Staatsangehörigen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich auch voraus, dass der Ausländer im Besitz einer Rückkehrberechtigung nach Kuba ist.
4. Ein mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateter kubanischer Staatsangehöriger kann von den kubanischen Behörden eine dauerhafte Bewilligung zum Auslandsaufenthalt erhalten, die zugleich eine unbefristete Rückkehrberechtigung nach Kuba einschließt.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
1. Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, hilfsweise gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG kann demnach schon aus zeitlichen Gründen nicht entsprochen werden. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der vorhergehenden ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.); für einen "Anspruch" nach § 31 Abs. 2 AufenthG gilt insoweit nichts anderes. Denn diese Norm vermittelt keinen eigenständigen Anspruch, sondern modifiziert lediglich das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Vorliegend ist die Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt erteilten ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis bereits am 21. Februar 2009 abgelaufen. Eine erstmalige, einjährige Verlängerung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG wäre daher nur bis zum Februar 2010 in Betracht gekommen, nicht aber für den hier streitigen Zeitraum ab Juni 2012.
2. Zukunftsbezogen kann also nur § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG taugliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sein, wobei sich daraus dem Wortlaut nach schon kein Anspruch auf Erteilung, sondern - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - nur "ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG" ergibt (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, a.a.O., auch zum Folgenden). Für die "weitere" Verlängerung ab dem Juni 2012 muss der Kläger in dem dazwischen liegenden Zeitraum seit dem 22. Februar 2009 jedenfalls Anspruch auf eine erstmalige Verlängerung nach § 31 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG gehabt haben. Dies ist aus den folgenden Gründen nicht der Fall, so dass offen bleiben kann, nach welchen Kriterien bei einem Anspruch auf erstmalige Verlängerung bis zum 21. Februar 2010 über den folgenden Anspruch auf (rückwirkende) Ermessensausübung hinsichtlich der weiteren Verlängerung bis zum Juni 2012 nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Einzelnen zu entscheiden wäre.
2. a) § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzte in der hier für den Jahreszeitraum ab dem Februar 2009 maßgebenden alten Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) - nachfolgende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes bis zum Februar 2009 betrafen nicht § 31 - u.a. voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zur Annahme einer solchen ehelichen Lebensgemeinschaft reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschl. v. 29.5.2012 - 10 B 15.12 -, juris, Rn. 11). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 -, juris, Rn. 14 ff. auch zum Folgenden). bzw. bestanden haben, wenn - wie hier - nicht vorab, sondern rückwirkend über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden ist. [...]
aa) Hieran gemessen konnte der Senat schon nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau in dem Zeitraum zwischen der Eheschließung Ende Januar 2006 und dem Monat November 2008 als spätesten Trennungszeitpunkt über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Jahren die erforderliche persönliche Verbundenheit bestanden hat, gekennzeichnet durch das erkennbare Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat dies in ihrem verwertbaren (vgl. dazu bereits die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 19.9.2011) Schreiben an die Beklagte vom 13. Mai 2008 in Abrede gestellt und sich ausdrücklich darauf berufen, der Kläger habe sie angelogen und betrogen, sich anderen Frauen zugewandt und ihr gesagt, "ich sollte mich nicht interessieren für das was er tut, es würde ihn schließlich auch nicht interessieren, wo ich bin und was ich mache"; sie habe Angst vor ihm und Übergriffen durch ihn gehabt. Bei Richtigkeit dieser vom Kläger bestrittenen Angabe fehlt es erkennbar an der erforderlichen gegenseitigen emotionalen Verbundenheit der vormaligen Eheleute, zumal sich die geschiedene Ehefrau des Klägers ergänzend darauf beruft, ihre ganze Ehe habe "mehr aus Trennungen als aus Zusammenleben" bestanden. Bedenken an der Richtigkeit dieser vom Kläger bestrittenen Angaben bestehen zwar insoweit, als die geschiedene Ehefrau des Klägers offenbar an schwerwiegenden psychischen Problemen leidet und dies auch in ihrem wechselhaften Verhalten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck kam. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die geschiedene Ehefrau diesbezüglich generell an Wahnvorstellungen leidet oder bewusst die Unwahrheit sagt; soweit das Verwaltungsgericht Letzteres hinsichtlich eines teilweise gemeinsamen Aufenthaltes der Eheleute in Kuba im Januar 2008 angenommen hat, findet sich eine entsprechende Aussage insbesondere im Schreiben der Klägerin vom 13. Mai 2008 (oder anderweitig) jedenfalls ausdrücklich nicht, wenn es dort heißt, sie habe mit Angst auf seine Rückkehr aus Kuba gewartet. Allerdings ist einzuräumen, dass das Schreiben nicht den Eindruck erweckt, die Ehefrau des Klägers sei teilweise zusammen mit ihm in Kuba gewesen. Unabhängig von der (Un-)Richtigkeit dieser Teilangabe kann daraus jedenfalls nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit aller Angaben der Ehefrau geschlossen werden, sondern müssen diese bei der nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotenen Überzeugungsbildung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 8.12.2009 - 1 C 16.08 -, juris, Rn. 36). "aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens" einzelfallbezogen gewürdigt und mit den Äußerungen des Klägers sowie Angaben Dritter und sonstigen verwertbaren Tatsachen abgeglichen werden.
So hat der Kläger in seinen im Tatbestand wiedergegebenen Schreiben eingeräumt, dass er mehrfach von der Ehefrau aus der Wohnung verwiesen und dort ohne sein Wissen abgemeldet worden sei; allerdings trägt er vor, sich abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen tatsächlich in dem o.a. Zeitraum dort aufgehalten zu haben, was - soweit sie dies beurteilen konnten - auch durch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen sowie die Mitarbeiter der Beklagten bestätigt worden ist. Von den Letztgenannten konnte aber keiner nähere Angaben zu dem tatsächlichen alltäglichen Näheverhältnis zwischen den geschiedenen Eheleuten machen, sondern insoweit nur Einschätzungen auf Grund von punktuell bekannt gewordenen Äußerlichkeiten aus eigener Anschauung mitteilen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den psychischen Problemen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, obwohl diese Probleme nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der früheren Eheleute das Zusammenleben geprägt haben und sie u. a. mit den wiederholten Verweisen des Klägers aus der Wohnung, dem einseitigen Auswechseln der Wohnungsschlüssel, der Bitte um polizeiliche Hilfe, der Abmeldung des Ehegatten sowie dem anwaltlich ausgesprochenen Hausverbot weit über "Probleme, wie sie bei allen Paaren einmal auftreten können", hinausgingen.
Hinzu kommt, dass sich auch aus den Angaben des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen lässt, er habe sich aus innerer Verbundenheit um seine Ehefrau, insbesondere um ihre psychische Gesundheit gekümmert. [...]
Weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten stehen dem Senat nicht zur Verfügung, da sich die geschiedene Ehefrau des Klägers schriftlich wirksam auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 383 Abs. 1 Nr. 2, 386 Abs. 3 Alt. 1 ZPO) und Zeugen, die etwas über das von der geschiedenen Ehefrau vorgetragene Gespräch zwischen den damaligen Eheleuten sowie ihren alltäglichen Umgang miteinander aussagen können, weder von den Beteiligten benannt noch dem Senat sonst bekannt sind. [...]
bb) Selbst wenn man diese Einschätzung nicht teilte und annähme, beginnend mit der Eheschließung Ende Januar 2006 habe zunächst eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, so ist diese doch jeweils im Februar 2007 (aaa) und September 2007 (bbb) mit der Folge unterbrochen worden, dass die Mindestbestandszeit jeweils neu zu laufen begann und im November 2008, dem spätesten Trennungszeitpunkt, nicht die erforderlichen zwei Jahre erreicht hat, ohne dass noch geklärt werden muss, ob in der Anmietung einer abweichenden Unterkunft durch den Kläger im März 2008 eine weitere Trennung zu sehen ist.
aaa) Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2007 an den Kläger hat seine damalige Ehefrau darauf verwiesen, dass sie derzeit getrennt lebten, dieser Entschluss endgültig sei, ihm jegliche Kontaktaufnahme, auch durch Betreten der Wohnung, untersagt sei, er Hausverbot und die Wohnungsschlüssel in der Kanzlei des Anwalts abzugeben habe; nach Ablauf des Trennungsjahres werde die Scheidung eingereicht. Den Erhalt dieses Schreibens, das deutlich die endgültige Trennungsabsicht der damaligen Ehefrau zum Ausdruck bringt, hat der Kläger ebenso wenig wie die Tatsache bestritten, dass er im Februar 2007 auf Aufforderung seiner Frau die Wohnung verlassen habe. Soweit er vorträgt, er sei am Abend berufsbedingt verspätet nach Hause gekommen, dies habe die Verärgerung seiner Frau ausgelöst, ist dieser Einwand unerheblich und widerspricht zudem den von ihm selbst vorgelegten Beschäftigungsnachweisen. Danach war er im Februar 2007 nicht mehr bei der Fa. "O. P. " oder anderweitig beschäftigt. Wann genau es danach zu einer vorübergehenden Wiederannäherung der damaligen Eheleute verbunden mit einem Wiedereinzug des Klägers gekommen ist, ist unklar, ergibt sich nicht einmal aus dem Vorbringen des Klägers, der ohne nähere Eingrenzung von einer Woche Abwesenheit im/ab Februar 2007 spricht, ist aber auch unerheblich. Entscheidend ist, dass mit der o. a. Erklärung eine erkennbar ernsthafte und auf Dauer angelegte Trennung erfolgt ist. [...]
2. b) Das Fehlen der für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. erforderlichen Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG unerheblich, wenn " es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen … ." Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alt. 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (Alt. 2).
aa) Zunächst ist Letzteres (Alt. 2) hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im November 2008 durch die geschiedene Ehefrau des Klägers, die ihn - erneut - der Wohnung verwies, nicht aber durch den Kläger beendet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 31, Rn. 28). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum ein weiteres Zusammenleben bis zur Vollendung von zwei Jahren für ihn unzumutbar gewesen sein soll; der Kläger beruft sich im Gegenteil gerade darauf, bereits mehr als zwei Jahre zusammengelebt zu haben. Sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein, dass er wegen der Folgen der psychischen Krankheit nicht weiter mit seiner damaligen Ehefrau habe zusammenleben können, so kann dem Kläger auch insoweit nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass ihm diese Krankheit und ihre Folgen bereits bei der Eheschließung Ende Januar 2006 - der Kläger war bereits zuvor, nämlich Anfang Dezember 2005 zu seiner "Verlobten" in das Bundesgebiet eingereist -, bekannt gewesen sein müssen, er seine Frau in Kenntnis hiervon geheiratet hat und ihm daher ein zumindest zweijähriges Zusammenleben grundsätzlich zumutbar (gewesen) ist. Schließlich fehlt es auch an konkreten und zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen zur Begründung der Unzumutbarkeit; das pauschale Geltendmachen ständiger Stimmungsschwankungen mit folgendem Ehestreit sowie übersteigerter Eifersucht der Ehefrau reichen dafür nicht aus (vgl. nochmals Hailbronner, a.a.O., § 31 AufenthG, Rn. 27, sowie Göbel-Zimmermann, a.a.O., § 31 AufenthG, Rn. 13; Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 -, juris, jeweils m.w.N.).
bb) Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind schon deshalb zu verneinen, weil sie - soweit zur Begründung Probleme bei einer Rückkehr ins Heimatland des ausländischen Ehegatten geltend gemacht werden - eine Kausalität gerade zwischen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Nachteilen im Heimatland erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 24 ff.), an der es hier mangelt. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil der Kläger mangels der für eine Rückkehr nach Kuba erforderlichen Erlaubnis gegenwärtig und auf absehbare Zeit, bis ihm ggf. eine solche Erlaubnis erteilt wird, ohnehin nicht dorthin zurückkehren kann. Selbst wenn man aber fiktiv eine Rückkehrmöglichkeit unterstellt, fehlt es an der erforderlichen besonderen Härte. Vielmehr muss sich der Kläger - wie andere Ausländer auch, denen zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewährt worden ist und die sich insoweit in einer vergleichbaren Lage befinden - darauf einstellen, dass er bei einem frühzeitigen Scheitern der Ehe und einer dadurch bedingten Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland dort regelmäßig nicht seinen alten Arbeitsplatz wieder vorfindet, sondern arbeitssuchend ist bzw. sich eine neue Existenz als Selbständiger aufbauen muss (vgl. Göbel-Zimmermann, a.a.O, § 31 AufenthG, Rn. 17; Bayr. VGH, Beschl. v. 13.9.2006 - 24 ZB 06.1770 -, juris, Rn. 16). Dass dem immerhin akademisch ausgebildeten und nunmehr ergänzend über Auslandserfahrung mit EDV-Wissen verfügenden Kläger dies in Kuba grundsätzlich unmöglich sein sollte, ist nicht zu erkennen und von ihm auch nicht konkret belegt worden. Selbst Kubaner, die ohne die erforderliche Erlaubnis zurückkehren, müssen nach dem Kenntnisstand des Senats nicht mit existenziellen Nachteilen rechnen (vgl. die Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board vom 23.5.2012 zu Ziffer 6). [...] Etwaige politische Probleme des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland sind nicht ehebedingt und damit im Rahmen des § 31 Abs. 2 AufenthG unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 -, juris, Rn. 24 ff.); im Übrigen fehlen auch insoweit konkrete Anhaltspunkte.
2. c) Neben den speziellen Voraussetzungen des § 31 AufenthG für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht der Erteilung außerdem - selbständig tragend - entgegen, dass aus den folgenden Gründen jedenfalls die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht gegeben ist und insoweit kein Ausnahmefall vorliegt. Ob der Kläger durch unzutreffende Angaben in diesem Verfahren über den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft noch im März 2009 einen Straftatbestand verwirklicht hat und damit zusätzlich der "Versagungsgrund" des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, kann offen bleiben.
aa) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass, soweit - wie hier nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Zu den geschützten Interessen gehört auch das im Aufenthaltsrecht niedergelegte öffentliche Interesse an einer geregelten Zuwanderung; es steht demnach der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt entgegen, wenn begründete Zweifel an der Möglichkeit oder Bereitschaft zur Rückkehr in den Heimatstaat nach dem Ablauf des befristeten rechtmäßigen Aufenthaltes bestehen oder die erforderliche Rückkehrberechtigung fehlt (vgl. nur Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG, Rn. 41, m.w.N.; Nr. 5.1.3.2.2.1 AVwV-AufenthG, sowie zur fehlenden Rückkehrbereitschaft als Versagungsgrund: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.9.2007 - 2 N 38.07 -, juris, Rn. 5 ff.). Dies gilt nicht nur für die Erteilung eines Visums, sondern für die Gewährung aller lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmten Aufenthaltserlaubnisse. Vorliegend ist der Kläger, für den allenfalls die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 AufenthG, also eines vorübergehenden Aufenthaltstitels in Betracht kommt, nicht im Besitz der erforderlichen Rückkehrberechtigung nach Kuba. Dass er über einen gültigen Pass verfügt, ist dabei unerheblich. Denn Kuba weigert sich zwar völkerrechtswidrig, aber doch in ständiger, maßgeblicher Praxis entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage, eigene Staatsbürger ohne Rückkehrberechtigung wieder dauerhaft nach Kuba zurückkehren zu lassen (vgl. neben den Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe und des kanadischen Immigration and Refugee Board auch Ziffer 2 d des Berichts des US-State Department zur Menschenrechtslage in Kuba im Jahr 2011). Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt rückkehrbereit ist. Jedenfalls ist er nicht bereit, eine Erlaubnis zur endgültigen Rückkehr zu beantragen, und hat sich auch nicht ernsthaft um die Erteilung eines mit einer unbefristeten Wiedereinreiseberechtigung verbundenen sog. PRE bemüht.
bb) Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bezieht sich auf den Regelfall, gilt also nicht für Ausnahmen. Solche sind durch eine Atypik gekennzeichnet, die so bedeutsam ist, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.8.2011 - 1 C 12.10 -, juris, Rn. 18, m.w.N.).
An dieser Atypik fehlt es schon hinsichtlich des fehlenden Rückkehrwillens des Klägers. Dass ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet offenbar angenehmer als in seinem Heimatland erscheint, ist ersichtlich nicht untypisch. Da er erst im Alter von über 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, hier rechtmäßig nur etwas über drei Jahre gelebt sowie sich zwischenzeitlich auch noch mehrere Wochen im Heimatland sowie mehrfach im sonstigen Ausland aufgehalten hat und über keine familiären oder ehelichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt - ob die Verbindung zu seiner deutschen Freundin, die er heiraten wollte, noch fortbesteht, ist nach Aktenlage offen -, kann er sich insoweit auch nicht erfolgreich auf eine "Verwurzelung" (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 -, juris, Rn. 20, m. w. N.) im Bundesgebiet berufen.
Ebenso wenig liegt ein Ausnahmefall hinsichtlich der fehlenden Rückkehrmöglichkeit nach Kuba vor. Dem Aufenthaltsgesetz liegt, wie sich u. a. aus den §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, 48 Abs. 2 und 3 AufenthG ergibt, die Annahme zu Grunde, dass der Ausländer verpflichtet ist, einen gültigen, grundsätzlich zur Rückkehr in den Heimatstaat legitimierenden Pass zu besitzen, hilfsweise sich in zumutbarer Weise (§ 48 Abs. 2 und 3 AufenthG) um den Besitz eines solchen zu bemühen. Wenn - wie in Kuba - ausnahmsweise nicht allein der Heimatpass eine solche Rückkehrmöglichkeit eröffnet, sondern es dazu nach der gegenwärtigen Praxis grundsätzlich einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf, so spricht die o.a. Gesetzeslage dafür, dass ein kubanischer Staatsangehöriger dann auch verpflichtet ist, die Rückkehrberechtigung zu besitzen bzw. sich in zumutbarer Weise darum zu bemühen und hierauf nach dem Aufenthaltsgesetz regelmäßig nur dann verzichtet werden kann, wenn der Ausländer auch bei zumutbaren Bemühungen keine Rückkehrberechtigung erhalten kann. Letzteres kann hier aber nicht festgestellt werden.
Wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln (vgl. neben den Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe und des kanadischen Immigration and Refugee Board auch Ziffer 2 d des Berichts des US-State Department zur Menschenrechtslage in Kuba im Jahr 2011) ergibt, besteht u.a. gerade für die Gruppe der im Ausland verheirateten kubanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit, eine Auslandsaufhaltsgenehmigung - PRE -, die gleichzeitig unbefristet zur Rückkehr nach Kuba berechtigt, zu erhalten. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung regelmäßig willkürlich versagt würde, sind nicht ersichtlich; Verweigerungen werden vielmehr nur für bestimmte Personengruppen berichtet, zu denen der Kläger nicht gehört, nämlich etwa Angehörige medizinischer Berufe, Männer vor Ableistung des Wehrdienstes oder politische Aktivisten bzw. deren Angehörige (vgl. hierzu und zum folgenden Ziffer 5 f. der Auskunft des kanadischen Immigration and Refugee Board sowie Ziffer 2 d des Berichts des US State Department). Dass für die Ausstellung regelmäßig - für kubanische Verhältnisse - erhebliche Beträge von mehreren hundert Euro verlangt werden, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit, da die Genehmigung regelmäßig erst aus dem Ausland mit dort weitaus höheren Verdienstmöglichkeiten beantragt wird und sich der Betroffene hierauf bereits bei der Ausreise vorbereiten kann (und muss). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da dem Kläger diese Ausreisemodalitäten bekannt gewesen sein müssen und nicht ersichtlich ist, warum er nicht zumindest mit Hilfe seiner Ehefrau und jedenfalls anteilig eigenen Arbeitsverdienstes den ihm genannten Betrag von 500 EUR hätte zahlen können (vgl. zur Zumutbarkeit der Zahlung entsprechender Beträge etwa auch Ziffer 12.1.2.3.2.2 StAR-VwV, wonach eine unzumutbare Bedingung im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 3 2. Fallgruppe StAG insbesondere vorliegt, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 1.278,23 Euro (umgerechnet von 2.500 DM) betragen, sowie dazu OVG NRW, Urt. v. 26.11.2009 - 19 A 1448/07 -, juris, Rn. 38 ff.).
Selbst wenn man es aber insoweit nicht für ausreichend erachtet, dass der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit die Möglichkeit zum Erhalt einer Rückreisegenehmigung hatte, sondern eine gegenwärtige Möglichkeit für erforderlich erachtet, ergibt sich keine andere Bewertung. Denn es ist schon nicht ausgeschlossen und demnach vom Kläger durch ernsthafte Bemühungen zu erkunden, ob er heute noch eine entsprechende Genehmigung in Form des sog. PRE erhalten kann, zumal er nach eigenen Angaben in Kuba noch als verheiratet gilt. Entsprechende Bemühungen hat er jedoch nicht unternommen, sondern lediglich Bescheinigungen über seinen gegenwärtigen Status als "Emigrante" vorgelegt. Dieser tritt jedoch bei einem aus kubanischer Sicht illegalen, also ohne die erforderliche Genehmigung erfolgenden Auslandsaufenthalt automatisch ein und sagt daher nichts darüber aus, dass dem Kläger auf Antrag generell keine Rückkehrberechtigung erteilt wird. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht hat er sich insbesondere nicht dazu geäußert, ob bzw. warum er sich nicht bemüht hat, aus einem anderen Grund, etwa einem humanitären oder im Interesse Kubas, eine andere Art der Rückkehrberechtigung zu erhalten. Die Erteilung gesonderter Rückreisegenehmigungen gerade aus solchen Gründen ist aber nach der aus den in das Verfahren eingeführten Auskünften der Schweizer Flüchtlingshilfe (dort unter Ziffer 5) und insbesondere aus Kanada (vgl. die dort unter Ziffer 4 ausdrücklich genannte Erlaubnis PE-1 "aus humanitären Gründen", PE-4 "Bewerbung für eine "Repatriation" sowie PE-6 "im kubanischen Interesse") gewonnenen Erkenntnislage des Senats in Kuba ausdrücklich vorgesehen. Zudem sind Veränderungen des diesbezüglichen kubanischen Migrationsrechts angekündigt worden. Hat sich der Kläger also nicht in zumutbarer Weise um eine Rückkehrberechtigung bemüht, so kann insoweit auch nicht ausnahmsweise von der diesbezüglich fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung abgesehen werden. [...]
4. Schließlich kann dem Kläger auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
a) Ihm ist die Ausreise schon nicht unverschuldet unmöglich.
aa) Das ist nur der Fall, wenn das in Rede stehende Ausreisehindernis - hier vorrangig die fehlende Rückkehrberechtigung nach Kuba - weder aktuell vom Ausländer beseitigt werden kann noch auf einem fortwirkenden eigenen Fehlverhalten des Ausländers beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 3/10 - juris). Vorliegend liegt aus den bereits zuvor genannten Gründen unter beiden Gesichtspunkten kein unverschuldetes Ausreisehindernis vor. Der Kläger hätte in der Vergangenheit rechtzeitig den Antrag auf Bewilligung eines dauerhaften Auslandsaufenthaltsrechts mit Rückkehrberechtigung (PRE) stellen sowie die geforderte Gebühr zahlen müssen (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 13.11.2009 - 19 ZB 09.2530 -, juris, Rn. 9) und muss gegenwärtig klären, ob dies heute noch erfolgversprechend nachgeholt werden kann, hilfsweise Anträge auf eine Rückkehrberechtigung aus einem bzw. mehreren anderen, nicht ersichtlich ausgeschlossenen Gründen stellen.
bb) Eine Unmöglichkeit der Ausreise kann sich aus dem nach Art. 8 EMRK geschützten Privatleben des Ausländers ergeben, wenn er im Bundesgebiet so "verwurzelt" ist, dass ihm eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht mehr möglich ist. Wie dargelegt, ist der Kläger aber nicht in dieser Weise in die bundesdeutschen Verhältnisse integriert und seinem Heimatland entfremdet.
b) aa) Schließlich steht das zuvor begründete Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis entgegen.
bb) Hiervon kann die Beklagte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zwar im Ermessenswege absehen. Da sich insoweit die wesentlichen Gesichtspunkte für das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der genannten Regelerteilungsvoraussetzung decken, ist es ermessensgerecht, auf der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung zu bestehen - wie dies die Beklagte in der Sache mit dem Verweis auf die fehlenden hinreichenden Bemühungen des Klägers um eine Rückkehrberechtigung getan hat. [...]