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SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Beschluss vom 31.05.2012 - S 42 AY 144/11 - asyl.net: M19947
https://www.asyl.net/rsdb/M19947
Leitsatz:

Für Streitigkeiten, in denen es der Sache nach um Kostenerstattungsansprüche aufgrund des Niedersächsischen Aufnahmegesetzes und einer hierzu geschlossenen Heranziehungsvereinbarung geht, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz nicht eröffnet.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Kostenerstattung, Niedersächsisches Aufnahmegesetz, Heranziehungsvereinbarung, Zuständigkeit, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Aufnahmegesetz,
Normen: SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a, AufnG § 2 Abs. 3, VwVfG § 54, SGB X § 53,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, sofern der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (zur Anwendbarkeit des § 17a GVG vgl. Leitherer in: Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 98 Rn. 1; ebenso Keller, a.a.O., § 51 Rn. 53 a ff. m.w.N.).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nur in den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet, die sich einer der in § 51 Abs. 1 SGG abschließend aufgezählten Rechtsmaterien zuordnen lässt. Eine solche Zuordnung des vorliegenden Rückforderungsbegehrens des Klägers ist indes nicht möglich; insbesondere ist der vom Kläger angeführte Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG hier nicht einschlägig. Denn danach entscheiden die Sozialgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind. Zur Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit ist auf die streitentscheidenden Normen des öffentlichen Rechts für das Rückforderungsbegehren des Klägers hinsichtlich der von ihm dem Beklagten erstatteten Kosten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem AufnG abzustellen. Dabei ist nicht allein auf die Heranziehungssatzungen des Klägers i.V.m. der zwischen den Beteiligten am 22. bzw. 29. Dezember 2005 geschlossenen Heranziehungsvereinbarung 2006 abzustellen, sondern vorrangig auf die gesetzlichen Grundlagen, auf die der Kläger die satzungsmäßige bzw. später vertragliche Heranziehung der Beklagten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gestützt hat.

Hierbei kommt es nicht auf die Regelungen der Heranziehungsvereinbarung selbst, sondern - da diese einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG / 53 ff. SGB X darstellt - auf die Zurechnung des durch diesen Vertrag geordneten Sachbereichs zu einem bestimmten Gesetz an. Öffentlichrechtlich sind alle Verträge, die aufgrund einer bestimmten, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden (gesetzlichen) Vorschrift geschlossen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 23 m.w.N., zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen).

Wie bereits aus der Präambel der Heranziehungsvereinbarung vom 22./29.12.2005 (Anlage B2 der Klageerwiderung) hervorgeht, haben die Beteiligten diese u.a. "… gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AufnG) vom 11.03.2004" geschlossen. Damit ist § 2 Abs. 3 AufnG als streitentscheidende Norm hinsichtlich des Hauptteils der Klageforderung anzusehen.

Die nach Abtrennung des Klageverfahrens hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 1.287,97 €, der auf der Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurzelt, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03.05.2012, Seite 2, letzter Absatz i.V.m. Anlage 1 (Tabelle "Zahlungen Objekt Sichelnstein 2006 - 2009"), bei der erkennenden Kammer verbliebene Klageforderung ist auf die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Niedersächsischen Aufnahmegesetz (AufnG) zurückzuführen. Dies hat der zuständige Mitarbeiter des Justitiariates dem Kammervorsitzenden auf telefonische Nachfrage am 10. Mai 2012 bestätigt.

Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung kreisangehöriger Kommunen wie der Beklagten bei der Durchführung des AsylbLG und der vertraglich ausgestalteten Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen der herangezogenen Kommunen kommt auch nur § 2 Abs. 3 AufnG in Betracht. Rechtsstreitigkeiten nach dem AufnG sind indes keine Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylbLG i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG und werden deshalb auch nach dem Übergang der Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem AsylbLG auf die Sozialgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2005 weiterhin von den Verwaltungsgerichten judiziert. Insoweit verweist die Kammer exemplarisch auf BVerwG,Beschluss vom 20.01.2010 - 1 B 1/09 - (NVwZ-RR 2010, S. 452 ff; vorangehend NdsOVG, Urteil vom 18.09.2008 - 11 LC 314/07 -, zit. nach juris).

Der Rechtsstreit war danach an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Göttingen von Amts wegen zu verweisen. [...]